§ 19 HKG 1997

HKG 1997 - Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Kurkommission

 

§ 19

 

(1) Organ des Kurfonds ist die Kurkommission, im Fall einer Übertragung gemäß § 25 Abs 1 vorletzter Satz S.TG auch die Organe des bzw der Tourismusverbände. Im Fall, daß gemäß § 18 Abs 1 kein Kurfonds errichtet wird, ist die Kurkommission ein Organ des Landes mit den im § 25 Abs 1 lit a und c S.TG enthaltenen Aufgaben.

(2) Die Kurkommission setzt sich zusammen aus

a)

dem Bürgermeister jener Gemeinde, in der der Kurfonds seinen Sitz hat, als Vorsitzendem. Besteht kein Kurfonds, ist Vorsitzender der Bürgermeister der als Kurort anerkannten Gemeinde oder, wenn sich der Kurbezirk auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt, der Bürgermeister jener Gemeinde, die mit dem größten Gebiet zum Kurbezirk gehört;

b)

fünf Vertretern der Gemeinden, die dem Kurbezirk angehören;

c)

fünf Vertretern der Tourismusverbände im Kurbezirk oder, wenn keine Tourismusverbände bestehen, fünf Vertretern der örtlichen Tourismusinteressenten. Hievon hat ein Vertreter ein Gastgewerbetreibender mit der Berechtigung zur Beherbergung von Gästen und ein weiteres Mitglied ein zur Privatzimmervermietung Berechtigter zu sein.

(3) Die im Abs 2 lit b angeführten Mitglieder sind von der (den) Gemeindevertretung(en) (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) nach dem Prinzip des Verhältniswahlrechtes zu entsenden, wobei der Bürgermeister der Partei, der er zugehört, anzurechnen ist. Die Entsendung dieser Mitglieder fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Die Entsendung der im Abs 1 lit c angeführten Mitglieder erfolgt durch den Tourismusausschuss oder, wenn kein Tourismusverband besteht, durch die Wirtschaftskammer Salzburg, das zur Privatzimmervermietung berechtigte Mitglied jedoch durch die in der Gemeinde zur Privatzimmervermietung Berechtigten; zu diesem Zweck hat der Vorsitzende der Kurkommission eine Vollversammlung dieser Berechtigten rechtzeitig einzuberufen, die mit unbedingter Mehrheit entscheidet, wobei in einem allenfalls notwendigen zweiten Wahlgang gültige Stimmen nur für die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang abgegeben werden können. Gehören dem Kurbezirk mehrere Gemeinden an, ist die Zahl der von den einzelnen Gemeindevertretungen (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) zu entsendenden Mitglieder nach der Bedeutung der Zugehörigkeit der einzelnen Gemeinden zum Kurbezirk in der Kurordnung (§ 22) zu bestimmen.

(4) Der Vorsitzende der Kurkommission ist im Fall seiner Verhinderung von dem von der Kurkommission aus ihrer Mitte gewählten Stellvertreter zu vertreten. Auf die Wahl des Vorsitzenden-Stellvertreters finden die Bestimmungen der §§ 35 Abs 4 und 36 der Salzburger Gemeindeordnung 1994, wenn aber der Kurfonds seinen Sitz in der Stadt Salzburg hat, des § 21 Abs 1 bis 3 des Salzburger Stadtrechtes 1966, sinngemäß Anwendung. Für die übrigen Mitglieder der Kurkommission sind von der entsendenden Stelle Ersatzmitglieder zu bestimmen, die im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes in der festgelegten Reihenfolge, bei den von der Gemeindevertretung bestimmten Ersatzmitgliedern außerdem unter Wahrung der Zusammensetzung der Kurkommission gemäß Abs 3 erster Satz, vom Vorsitzenden berufen werden.

(5) Die von den Gemeindevertretungen (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) zu entsendenden Mitglieder und deren Ersatzmitglieder müssen der betreffenden Gemeindevertretung bzw dem Gemeinderat angehören. Die von den Gemeindevertretungen (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) zu entsendenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) sollen soweit wie möglich mit den gemäß § 12 Abs 3 S.TG in die Ausschüsse der Tourismusverbände entsendeten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ident sein, die von den Ausschüssen entsendeten Mitglieder und Ersatzmitglieder sollen soweit wie möglich Mitglieder der Ausschüsse sein.

(6) Die entsendende (bestimmende) Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzen. Sie hat dies zu veranlassen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) die Wählbarkeit (Abs 5) verliert.

(7) Die Funktionsperiode der Kurkommission hat mit der Amtsperiode der Gemeindevertretung jener Gemeinde übereinzustimmen, in der der Kurfonds seinen Sitz hat.

(8) Die Geschäftsführung der Fondsverwaltung obliegt der Kurverwaltung oder, wenn nach der Errichtung des Kurfonds ein Tourismusverband gebildet wird, dessen Geschäftsstelle. Die Bediensteten der Kurverwaltung unterstehen dem Vorsitzenden der Kurkommission.

(9) Besteht kein Kurfonds, sind die Geschäfte der Kurkommission von der Geschäftsstelle des Tourismussverbandes zu führen. Die damit verbundenen Kosten sind aus den Erträgnissen der Kurtaxe zu decken.

In Kraft seit 01.05.2003 bis 31.12.9999
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