§ 10 HKG 1997

HKG 1997 - Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Indikationen und therapeutische Anwendungsformen

von Heilvorkommen

 

§ 10

 

(1) Die Inhaber von Heilvorkommen haben binnen sechs Monaten nach Erhalt des Bescheides über die Anerkennung als Heilvorkommen die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen der Landesregierung anzuzeigen. Mit der Anzeige ist ein Gutachten über die Indikation und die therapeutischen Anwendungsformen einzureichen, das von einem der gemäß § 9 Abs 3 zugelassenen Institute, Laboratorien oder Untersuchungsanstalten unter Beiziehung eines medizinischen Experten für Balneologie verfaßt wurde und nicht älter als ein Jahr sein darf.

(2) Die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens gelten als anerkannt, wenn die Landesregierung nicht binnen sechs Monaten nach Einlangen der Anzeige ihre Anführung oder Anwendung untersagt. Die Anführung oder die Anwendung ist zu untersagen, wenn hiegegen vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Bedenken bestehen.

(3) Von den Inhabern oder Nutzungsberechtigten von Heilvorkommen dürfen nach Ablauf der in den Abs 1 und 3 festgesetzten Fristen nur Indikationen und therapeutische Anwendungsformen zu Werbezwecken verwendet werden, die der Landesregierung angezeigt wurden, und deren Anführung oder Anwendung nicht untersagt worden ist.

(4) Werden bei einem Heilvorkommen aufgrund neuer wissenschaftlicher Forschungsergebnisse über die ursprünglich angezeigten und nicht untersagten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen hinausgehende Indikationen und therapeutische Anwendungsformen bekannt, sind hierauf die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die im Abs 1 festgesetzte Frist mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der neuen Indikation bzw therapeutischen Anwendungsform zu laufen beginnt.

In Kraft seit 01.05.2003 bis 31.12.9999
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