Gesamte Rechtsvorschrift HKG 1997

Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997

HKG 1997
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 - HKG 1997
StF: LGBl Nr 101/1997 (WV)

§ 1 HKG 1997


1. Abschnitt

 

Begriffsbestimmungen

 

§ 1

 

(1) Unter natürlichen Heilvorkommen im Sinn dieses Gesetzes - im folgenden kurz Heilvorkommen genannt - sind ortsgebundene, natürliche Vorkommen, die aufgrund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, sowie natürliche Faktoren ortsbedingter Art, die gleichfalls eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, zu verstehen.

(2) Als Heilvorkommen haben insbesondere zu gelten:

a)

Heilquellen;

b)

Heilpeloide;

c)

Heilfaktoren.

(3) Unter Heilquellen im Sinn dieses Gesetzes sind Quellen zu verstehen, deren Wasser aufgrund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(4) Unter Heilpeloiden (Heilmoor, -schlamm oder -schlick) im Sinn dieses Gesetzes sind durch geologische oder geologisch-biologische Vorgänge entstandene Peloide zu verstehen, die in feinkörnigem Zustand mit Wasser vermischt und erwärmt, bei Bädern, Packungen oder sonstiger Anwendung aufgrund besonderer Eigenschaften ohne weiteren Zusatz eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(5) Unter Heilfaktoren im Sinn dieses Gesetzes sind natürliche Faktoren ortsbedingter Art, wie Klima, Lage, Höhe udgl zu verstehen, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(6) Unter Kurorten im Sinn dieses Gesetzes sind Gebiete zu verstehen, in denen behördlich anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genutzt werden und in denen die hiefür erforderlichen Kureinrichtungen vorhanden sind.

(7) Unter Kuranstalten im Sinn dieses Gesetzes sind Einrichtungen zu verstehen, die der stationären oder ambulanten Anwendung jener medizinischen Behandlungsarten dienen, die sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben.

(8) Neben den im Abs 7 genannten Behandlungsarten ist auch die Anwendung solcher Zusatztherapien zulässig, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist, daß die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der behandelten Personen auszuschließen.

(9) Die Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien ist zulässig, wenn für diese Produkte eine Vertriebsbewilligung vorliegt.

(10) Die Behandlung in Kuranstalten im Rahmen von Zusatztherapien hat nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen.

§ 2 HKG 1997


2. Abschnitt

 

Heilvorkommen

 

Anerkennung; Allgemeines

 

§ 2

 

(1) Heilvorkommen, ausgenommen solche nach § 1 Abs 2 lit c, bedürfen einer Anerkennung durch die Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat die Anerkennung mit Bescheid auszusprechen, wenn dafür die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. Im Anerkennungsbescheid sind die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erforderlich sind.

(3) Die Anerkennung erfolgt grundsätzlich auf Antrag, den nur der Eigentümer des Vorkommens zu stellen berechtigt ist. Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach den §§ 3, 4 und 5 durch eine Vollanalyse (im Sinn des Anhanges 3, 4 oder 6) und ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.

(4) Die Landesregierung kann, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen, bestimmte natürliche Vorkommen in Ermangelung entsprechender Anträge auch von Amts wegen als Heilvorkommen erklären.

(5) Die Anerkennung (Erklärung) als Heilvorkommen ist in der Salzburger-Landeszeitung zu verlautbaren.

§ 3 HKG 1997


Anerkennung als Heilquelle

 

§ 3

 

Eine Quelle darf nur dann als Heilquelle anerkannt werden, wenn insbesondere nachgewiesen wird,

1.

daß sie eine für die beabsichtigte therapeutische Anwendung hinreichende Ergiebigkeit besitzt;

2.

daß das Quellwasser die im Anhang 1 bestimmte spezifische Beschaffenheit aufweist oder pharmakologisch bereits in kleinsten Mengen wirksame Inhaltsstoffe in den im Anhang 1 bestimmten Mindestmengen enthält;

3.

daß das Quellwasser ohne Änderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.

§ 4 HKG 1997


Anerkennung als Heilpeloide

 

§ 4

 

Ein Peloid darf nur dann als Heilpeloid anerkannt werden, wenn insbesondere nachgewiesen wird,

1.

daß es in einem für die beabsichtigte Verwendung ausreichenden Lager vorhanden ist;

2.

daß es solche physikalische, physikalisch-chemische oder chemische Eigenschaften besitzt, wie sie für die beabsichtigte Verwendung nötig sind;

3.

daß es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.

§ 5 HKG 1997


Anerkennung sonstiger natürlicher Vorkommen

 

§ 5

 

(1) Für die Anerkennung natürlicher Grund- und Sickerwässer aus Mooren als Heilwässer ist außer den Voraussetzungen nach § 4 nachzuweisen, daß die Wässer aus einem anerkannten Moorlager stammen.

(2) Ein sonstiges natürliches Vorkommen darf nur dann als Heilvorkommen anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, daß es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung oder Beschaffenheit eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.

(3) Darüber hinaus muß radioaktive Luft für Inhalationen mindestens Radon (Rn) entsprechend 1.10 -9 Curie (Ci)/Liter enthalten.

§ 6 HKG 1997


Nutzungsbewilligung

 

§ 6

 

(1) Die Nutzung von Heilvorkommen, ausgenommen solcher nach § 1 Abs 2 lit c, bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat die Nutzungsbewilligung mit Bescheid zu erteilen, wenn dafür die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. Im Bewilligungsbescheid sind die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erforderlich sind.

(3) Die Bewilligung erfolgt auf Antrag, den nur der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Vorkommens zu stellen berechtigt ist. Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 4 lit b und c durch ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.

(4) Die Nutzungsbewilligung im Sinn des Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn insbesondere

a)

die Anerkennung (§ 2) ausgesprochen worden ist;

b)

eine hygienisch und technisch einwandfreie Fassung der Heilquelle und eine hygienisch und technisch einwandfreie Gewinnung bzw Aufbereitung der Produkte des Heilvorkommens gegeben sind;

c)

bei ortsgebundener Nutzung eines Heilvorkommens mit Inhaltsstoffen flüchtiger oder leicht veränderlicher Natur, die für die Heilwirkung von Bedeutung sind, gewährleistet ist, daß auch am Ort der Anwendung der Mindestgehalt im Sinn des § 3 Z 2 vorhanden ist; nur bei Säuerlingen für Badekuren (Anhang 2 lit d) genügt als Mindestwert die Menge von 700 mg/kg freies Kohlendioxyd in der Badewanne;

d)

ein Entzug von unerwünschten Wasserinhaltsstoffen von Heilquellen nur insoweit erfolgt, als die für die Heilwirkung maßgeblichen Merkmale dabei nicht verändert werden. Ein solcher Entzug von Wasserinhaltsstoffen ist bei jeder Angabe der Wasserzusammensetzung und des Inhaltes ausdrücklich zu vermerken (zB entschwefelt, entfluorisiert).

(4a) Die Nutzungsbewilligung gilt als erteilt, wenn nicht binnen einer Entscheidungsfrist von drei Monaten der Bescheid erlassen wird. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Bewilligungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen.

(5) Jede Nutzung natürlicher Vorkommen als Heilvorkommen entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes ist verboten. Als Nutzung in diesem Sinn gilt jedoch nicht die Benützung eines natürlichen Vorkommens zum eigenen persönlichen Gebrauch.

§ 7 HKG 1997


Regelung des Thermalwasserbezuges in den Gemeinden

Bad Hofgastein und Bad Gastein

 

§ 7

 

(1) Die Gemeinde Bad Gastein und die Marktgemeinde Bad Hofgastein sind ermächtigt, die Verwertung ihrer Thermalwasserbezugsrechte durch Verordnung zu regeln. Die Verordnung hat zu regeln:

1.

die Verleihung des Thermalwasserbezugsrechtes an Personen, die Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte einer bestimmten Liegenschaft sind, wobei eine befristete Verleihung vorgesehen werden kann; die näheren Voraussetzungen für die Verleihung des Thermalwasserbezugsrechtes, insbesondere das Vorliegen der Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder, falls der Thermalwasserbezug für bloße Beheizungszwecke zugelassen wird, der Nachweis des rechtmäßigen Liegenschaftsbesitzes; die Kostentragung der Herstellung und Erhaltung der notwendigen Anschlüsse von der Entnahmestelle bis zur Liegenschaft, die Kontrollrechte der Gemeinde betreffend diese Anlagen; die Mindestabnahmemenge; die Reihung von neuen Interessenten;

2.

die Verwendung des Thermalwassers für Heilzwecke; eine zusätzliche oder ausschließliche Nutzung für Beheizungszwecke kann bei Vorhandensein überschüssiger und für den Heil- und Kurbedarf entbehrlicher Thermalwasserreserven zugelassen werden; die Verbote der zweckwidrigen Nutzung, der eigenmächtigen Weitergabe oder des unzulässigen Mehrverbrauches;

3.

die Gründe für ein Erlöschen des Thermalwasserbezugsrechtes einschließlich durch Verzicht des Bezugsberechtigten und Entzug des Thermalwasserbezugsrechtes aus bestimmten Gründen und zu bestimmten Zeitpunkten nach Verstreichen von Verwarnungsfristen; das Ruhen des Thermalwasserbezugsrechtes;

die Übertragung des Thermalwasserbezuges bei Wechsel des bisherigen Eigentümers oder Verfügungsberechtigten der Liegenschaft, für die es verliehen worden ist;

4.

die Qualität des Thermalwassers und die Schadenersatzpflichten bei Störungen des Thermalwasserbezugsrechtes;

5.

die Einrichtung eines Thermalwasserbuches, in dem die für das Thermalwasserbezugsrecht relevanten Daten, insbesondere die bezugsberechtigten Personen und Liegenschaften, für die es verliehen worden ist, Liefermengen und Bezugsdauer, zu verzeichnen und die neuen Interessenten vorzumerken sind;

6.

die privatrechtlichen Entgelte für den Thermalwasserbezug .

(2) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung der Verordnung sowie die Vollziehung der Verordnung mit Ausnahme der Z 6 fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

§ 8 HKG 1997


Bezeichnung von Heilvorkommen

 

§ 8

 

(1) Heilvorkommen sind im Anerkennungsbescheid (§ 2) bzw in der Nutzungsbewilligung (§ 6) unter Anführung eines allfälligen Eigennamens, der örtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebenden Merkmale, wie im Anhang 2 angegeben, zu kennzeichnen.

(2) Es ist verboten, für ein Heilvorkommen eine von der nach Abs 1 erfolgten Kennzeichnung abweichende Bezeichnung im öffentlichen Verkehr zu verwenden.

(3) Die marktschreierische Werbung für Heilvorkommen jeder Art sowie jede irreführende Werbung und die Verwendung von Laienurteilen über Behandlungserfolge mit einem Heilvorkommen in der Werbung sind verboten.

§ 9 HKG 1997


Analysen der Heilvorkommen

 

§ 9

 

(1) Die Inhaber von Heilvorkommen der in den §§ 3 bis 5 genannten Arten haben mindestens alle 20 Jahre eine Vollanalyse (Anhänge 3, 4 und 6) und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse (Anhänge 5 und 7) unter Berücksichtigung der charakterisierenden Bestandteile des Vorkommens durchführen zu lassen.

(2) Die Vollanalyse von Heilquellen muß als Große Heilwasseranalyse (Anhang 3) durchgeführt werden, wenn die Nächtigungsziffer in dem betreffenden Heilbad (Kurort) jährlich 100.000 erreicht oder überschreitet bzw bei Nutzung der Quelle für Versandzwecke 500.000 Liter oder mehr jährlich abgefüllt werden; treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so genügt als Vollanalyse eine Kleine Heilwasseranalyse (Anhang 4). Nur bei einfachen kalten Quellen (Akratopegen) kann anstelle der Kleinen Heilwasseranalyse auch eine Kontrollanalyse vorgelegt werden.

(3) Die Inhaber von Heilvorkommen haben die Analysen von solchen Instituten, Laboratorien und Untersuchungsanstalten durchführen zu lassen, die nach ihrer Art, Einrichtung, Arbeitsweise und Leitung nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem betreffenden Fachgebiet für die ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. Die §§ 18 bis 21 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl Nr 468/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 85/2002, gelten sinngemäß. Auf Verlangen haben Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten den Inhabern von Heilvorkommen die Erfüllung dieser Voraussetzungen zu bescheinigen.

Balneotherapeutische Analysen können auch von Instituten, Laboratorien und Untersuchungsanstalten durchgeführt werden, die zwar nicht unter der Leitung eines balneologisch erfahrenen Arztes stehen, jedoch dafür Gewähr bieten, dass die am Schluss der Analyse vorzunehmende Bewertung des Analysebefundes unter der Verantwortung eines medizinischen Experten für Balneologie vorgenommen wird.

(4) Die Inhaber der Heilvorkommen haben die Analysenbefunde stets zur Einsicht durch Organe der sanitären Aufsicht bereitzuhalten.

§ 10 HKG 1997


Indikationen und therapeutische Anwendungsformen

von Heilvorkommen

 

§ 10

 

(1) Die Inhaber von Heilvorkommen haben binnen sechs Monaten nach Erhalt des Bescheides über die Anerkennung als Heilvorkommen die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen der Landesregierung anzuzeigen. Mit der Anzeige ist ein Gutachten über die Indikation und die therapeutischen Anwendungsformen einzureichen, das von einem der gemäß § 9 Abs 3 zugelassenen Institute, Laboratorien oder Untersuchungsanstalten unter Beiziehung eines medizinischen Experten für Balneologie verfaßt wurde und nicht älter als ein Jahr sein darf.

(2) Die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens gelten als anerkannt, wenn die Landesregierung nicht binnen sechs Monaten nach Einlangen der Anzeige ihre Anführung oder Anwendung untersagt. Die Anführung oder die Anwendung ist zu untersagen, wenn hiegegen vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Bedenken bestehen.

(3) Von den Inhabern oder Nutzungsberechtigten von Heilvorkommen dürfen nach Ablauf der in den Abs 1 und 3 festgesetzten Fristen nur Indikationen und therapeutische Anwendungsformen zu Werbezwecken verwendet werden, die der Landesregierung angezeigt wurden, und deren Anführung oder Anwendung nicht untersagt worden ist.

(4) Werden bei einem Heilvorkommen aufgrund neuer wissenschaftlicher Forschungsergebnisse über die ursprünglich angezeigten und nicht untersagten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen hinausgehende Indikationen und therapeutische Anwendungsformen bekannt, sind hierauf die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die im Abs 1 festgesetzte Frist mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der neuen Indikation bzw therapeutischen Anwendungsform zu laufen beginnt.

§ 11 HKG 1997


Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen

 

§ 11

 

(1) Das Produkt eines Heilvorkommens darf erwerbsmäßig zu Heilzwecken vom Inhaber, unbeschadet gewerberechtlicher Vorschriften, nur aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung vertrieben oder versendet werden.

(2) Die Landesregierung hat die Vertriebsbewilligung mit Bescheid zu erteilen, wenn dafür die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. Im Bewilligungsbescheid sind die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen erforderlich sind.

(3) Die Bewilligung erfolgt auf Antrag. Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 4 lit b bis d durch ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.

(4) Die Vertriebsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn

a)

die Anerkennung (§ 2) ausgesprochen worden ist;

b)

das Produkt eines Heilvorkommens im natürlichen Zustand versand- und lagerfähig ist;

c)

die chemischen oder physikalischen Eigenschaften des Produktes sich beim Vertrieb nicht in einer Weise ändern, die dessen Heilwirkung maßgeblich beeinflussen;

d)

die erforderlichen Abfüll-, Aufbereitungs- und Lagerungseinrichtungen in hygienisch und technisch einwandfreier Ausführung vorhanden sind.

(5) Die zum Versand gelangenden Flaschen und Abpackungen der Produkte von Heilvorkommen sind, soweit nicht lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften anzuwenden sind, mit Etiketten zu versehen, die den Namen und die örtliche Lage des Heilvorkommens, eine kurze Darstellung der letzten Vollanalyse mit Angabe des Datums und der untersuchenden Stelle, der anerkannten Indikationen und bei Wässern von Heilquellen die Angabe über einen allenfalls erfolgten Zusatz von Kohlensäure zu enthalten haben.

(6) Wässer von Heilquellen, die im naturbelassenen Zustand zum Versand gelangen und bei denen ein Zusatz von Kohlensäure nicht erfolgt ist, können als "natürlich abgefüllte Heilwässer" bezeichnet werden.

(7) Ein Inverkehrbringen von Produkten, die nicht von anerkannten Heilvorkommen stammen, mit einer Bezeichnung, die den Anschein erweckt, als ob es sich um Produkte anerkannter Heilvorkommen handelt, ist verboten.

(8) Die Verpachtung der Ausübung einer Vertriebsbewilligung ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Verpachtung zu untersagen, wenn der Pächter oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, das oder ein nach außen vertretungsbefugtes Organ nicht eigenberechtigt ist, gegen ihn bzw es ein Ausschließungsgrund gemäß § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt oder er bzw es die nötige Verlässlichkeit nicht besitzt.

§ 12 HKG 1997


Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen

sowie einer Nutzungs- oder Vertriebsbewilligung

 

§ 12

 

(1) Eine Anerkennung nach § 2 Abs 1 oder eine Bewilligung nach § 6 Abs 1 oder § 11 Abs 1 ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn eine für die Anerkennung oder die Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.

(2) Eine Anerkennung nach § 2 Abs 1 oder eine Bewilligung nach § 6 Abs 1 oder § 11 Abs 1 kann von der Landesregierung zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist nicht behoben werden.

(3) Die Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen ist in gleicher Weise kundzumachen wie die Anerkennung.

(4) Ein Ruhen der Berechtigung nach gewerberechtlichen Bestimmungen zur Ausübung der Tätigkeiten, für die auch eine Vertriebsbewilligung nach § 11 Abs 2 erforderlich ist, zieht das Ruhen der Vertriebsbewilligung nach sich. Die Wiederaufnahme der Ausübung der Vertriebsbewilligung ist der Landesregierung binnen drei Wochen anzuzeigen.

§ 13 HKG 1997


3. Abschnitt

 

Kurorte

 

Anerkennung als Kurort

 

§ 13

 

(1) Kurorte bedürfen einer Anerkennung durch die Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat die Anerkennung mit Bescheid auszusprechen, wenn dafür die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. Im Anerkennungsbescheid sind die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zur Sicherstellung eines einwandfreien Kurbetriebes erforderlich sind, und der Name des Kurortes zu bestimmen.

(3) Der Antrag auf Anerkennung als Kurort ist von der Gemeinde oder von den Gemeinden zu stellen, über deren Gemeindegebiet sich der beantragte Kurbereich erstrecken soll.

(4) Als Kurort darf ein Gebiet nur dann anerkannt werden, wenn in ihm insbesondere

a)

ein Heilvorkommen gemäß § 1 Abs 1 vorhanden ist;

b)

die zur Ausnützung vorhandener Heilvorkommen erforderlichen Betriebs- bzw Aufbereitungsanlagen sowie weitere der Eigenart des Kurbetriebes entsprechende und nötigenfalls den Heilzweck fördernde Einrichtungen in zweckdienlicher, den jeweiligen fachlichen Erkenntnissen entsprechender Art vorhanden sind;

c)

allgemeine hygienische Voraussetzungen erfüllt werden;

d)

folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

1.

eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung sowie Beseitigung fester und flüssiger Abfallstoffe;

2.

Maßnahmen gegen Rauch-, Staub- und Lärmplage mit besonderer Berücksichtigung industrieller Abgase und industrieller Staubentwicklung;

3.

die dauernde Anwesenheit mindestens eines Arztes im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 500 Kurgästen die dauernde Anwesenheit eines Arztes wenigstens während der Kursaison (§ 22);

4.

das Vorhandensein einer Apotheke oder einer ausreichend mit den erforderlichen Heilmitteln ausgestatteten ärztlichen Hausapotheke im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 1.000 Kurgästen das Vorhandensein einer solchen in einem Umkreis von höchstens 5 km;

5.

den hygienischen Anforderungen entsprechende heizbare Unterkunftsmöglichkeiten für die Kurgäste;

6.

Verpflegsmöglichkeit mit Diätkost, falls dies für den Indikationsbereich des Kurortes erforderlich ist;

7.

das Vorhandensein entsprechender Desinfektionseinrichtungen;

8.

Maßnahmen gegen die Gefährdung der Kurgäste durch den Verkehr;

9.

das Vorhandensein entsprechender allgemein zugänglicher Grünflächen.

(5) Die Anerkennung als Kurort ist im Landesgesetzblatt und in der "Salzburger Landes-Zeitung" kundzumachen.

§ 14 HKG 1997


Anerkennung als heilklimatischer Kurort oder Luftkurort

 

§ 14

 

(1) Die Anerkennung eines Gebietes als heilklimatischer Kurort oder als Luftkurort ist an die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs 4 und an den Nachweis des Vorhandenseins klimatischer Faktoren gebunden, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(2) Heilklimatische Kurorte sind solche Kurorte, die über ortsgebundene klimatische Faktoren verfügen, welche die Heilung bestimmter Krankheiten fördern. Heilklimatische Kurorte müssen

a)

natürliche, ortsgebundene, wissenschaftlich anerkannte und erfahrungsgemäß bewährte, therapeutisch anwendbare Klimafaktoren aufweisen; hiezu gehören

1.

Reizfaktoren (wie Höhenlage mit vermindertem Luftdruck, reichliche Besonnung und intensive Sonnenbestrahlung, insbesondere im Ultraviolettbereich, kräftige Luftbewegung mit beträchtlicher und stark schwankender Abkühlungsgröße udgl) oder

2.

Schonfaktoren (wie Vorhandensein von genügend Schattenspendern, Schutz vor stärkeren Winden, jedoch ohne Luftstagnation, gemäßigte und ausgeglichene Abkühlungsgröße, relative Stabilität der Witterung, an Staubbeimengung und Allergenen arme Luft udgl) oder

3.

eine Kombination von Reiz- und Schonfaktoren; ferner

4.

das Fehlen häufiger Nebelbildung, übermäßig hoher Abkühlungsgrößen, mehr oder weniger gleichmäßiger Verteilung der Niederschläge über den ganzen Tag, sodaß nicht genügend Zeit für den Aufenthalt im Freien bleibt, einer Verseuchung des engeren Kurgebietes durch die Abgase von Kraftfahrzeugen oder durch Abgase oder Rauch von Industrieanlagen udgl;

b)

entsprechende Grünflächen, Wanderwege und Ausflugsmöglichkeiten besitzen;

c)

eine möglichst lärmfreie Lage haben und dürfen nicht in der Nähe von Industrieanlagen gelegen sein, die die klimatischen Verhältnisse zeitweise oder dauernd stören können;

d)

über eine wissenschaftliche, ortsfeste Beobachtungsstation (Klimastation) verfügen, die mit Registriergeräten für die Sonnenscheindauer, Strahlungsstärke, insbesondere im Ultraviolettbereich, Temperatur, Luftdruck, Luftfeuchtigkeit, Wind, Abkühlungsgröße und Niederschlag ausgerüstet sein muß; Staubgehalt und Verunreinigungen der Luft müssen wenigstens durch eine, gelegentlich zu wiederholende Meßreihe geprüft werden.

(3) Luftkurorte sind solche Kurorte, die ortsgebundene klimatische Faktoren aufweisen, welche die Erhaltung oder Wiedererlangung der Gesundheit fördern. Luftkurorte müssen außer den Voraussetzungen nach Abs 2 lit b und c

a)

ein gesundheitsförderndes Lokalklima mit günstiger Sonnenscheindauer und Strahlungsstärke, relativer Stabilität der Witterung, gemäßigter Abkühlungsgröße, rauch- und staubarmer Luft und einer Verteilung der Niederschlagszeiten, die einen häufigen Aufenthalt im Freien gestattet, aufweisen und

b)

über eine Klimastation im Sinn des Abs 2 lit d verfügen, wobei jedoch Registriergeräte für Strahlungsstärke, Wind und Abkühlungsgröße nicht erforderlich sind.

§ 15 HKG 1997


Bezeichnung der Kurorte

 

§ 15

 

(1) Kurorte sind im öffentlichen Verkehr mit ihrem Namen (§ 13 Abs 2) zu bezeichnen. Sie können daneben nach der Art des vorhandenen Heilvorkommens wie folgt bezeichnet werden:

a)

als Heilbad, wenn Heilvorkommen (§ 1 Abs 2 lit a und b) vorwiegend oder doch teilweise in Form von Bädern ortsgebunden genutzt werden;

b)

als heilklimatischer Kurort, wenn er den im § 14 Abs 1 und 2 geforderten Voraussetzungen entspricht;

c)

als Luftkurort, wenn er den im § 14 Abs 1 und 3 geforderten Voraussetzungen entspricht;

d)

mit einem sonstigen Wort, das auf die Besonderheit des Heilvorkommens oder auf die besondere Kurmittelanwendung hinweist (wie Thermalbad, Moorbad udgl).

(2) Solange eine Anerkennung im Sinn der §§ 13 oder 14 nicht ausgesprochen worden ist, ist es verboten, einem Gebiet eine Bezeichnung beizufügen, die den Anschein erwecken könnte, daß dieses Gebiet als Kurort anerkannt worden ist. Ebenso ist es verboten, für einen Kurort eine den Bestimmungen des Abs 1 widersprechende Bezeichnung zu führen.

(3) Die Bestimmung des § 10 Abs 4 ist auch auf die Werbung der Kurorte anzuwenden.

§ 16 HKG 1997


Gutachten über klimatische Veränderungen

 

§ 16

 

(1) Heilklimatische Kurorte und Luftkurorte haben alle zehn Jahre ein Gutachten vorzulegen, aus dem ersichtlich ist, daß sich die klimatischen Faktoren (§ 14 Abs 2 und 3) nicht wesentlich geändert haben.

(2) Hinsichtlich der für die Erstellung der Gutachten (Klimabeschreibungen) zugelassenen Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten ist § 9 Abs 3, hinsichtlich der Bereithaltung der Gutachten ist § 9 Abs 4 sinngemäß anzuwenden.

§ 17 HKG 1997


Kurbezirk

 

§ 17

 

(1) Wird ein Gebiet als Kurort anerkannt, ist sein Umfang (Kurbezirk) von der Landesregierung durch Verordnung genau festzusetzen.

(2) Der Kurbezirk soll das gesamte Gebiet umfassen, auf dem Einrichtungen bestehen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen. Die Grenzen des Kurbezirkes sind grundsätzlich vom Verlauf der Gemeindegrenzen unabhängig, sollen aber nach Möglichkeit über die Gemeindegrenzen nicht hinausgehen.

§ 18 HKG 1997


Kurfonds

 

§ 18

 

(1) Die Anerkennung als Kurort (§ 13) bewirkt die Errichtung eines Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit zur Besorgung der im Abs 4 enthaltenen Aufgaben, es sei denn, daß für den Kurbezirk ein oder, wenn sich der Kurbezirk auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt, mehrere Tourismusverbände nach dem Salzburger Tourismusgesetz - S.TG bestehen. Die Errichtung des Kurfonds wird jedoch wirksam, soweit der oder die Tourismusverbände aufgelöst werden. Der Fonds hat die Bezeichnung "Kurfonds" in Verbindung mit dem Namen des Kurortes zu führen. Er ist zur Führung des Wappens jener Gemeinde berechtigt, in der er seinen Sitz hat. Erstreckt sich der Kurbezirk auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, befindet sich der Sitz in jener Gemeinde, die mit dem größten Gebiet zum Kurbezirk gehört.

(2) Der Kurfonds ist innerhalb der Schranken der Gesetze berechtigt, Vermögen aller Art zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen, Dienstverträge abzuschließen, den Haushalt selbständig zu führen und wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben unerläßlich ist.

(3) Die Mittel des Kurfonds werden aufgebracht durch

a)

die Erträgnisse aus der Kurtaxe, soweit sie gemäß den Bestimmungen des Kurtaxengesetzes 1993, LGBl Nr 41, nicht einem anderem Rechtsträger zufließen;

b)

die Widmung von Geldstrafen sowie des Erlöses verfallener Gegenstände (§ 31 Abs 3);

c)

freiwillige Beiträge der örtlichen Tourismusinteressenten;

d)

sonstige Zuwendungen und Einnahmen.

(4) Soweit nicht die Organe der Gemeinden, die dem Kurbezirk angehören, zuständig sind, hat der Kurfonds im Kurort alle Angelegenheiten des Kurwesens zu besorgen. Er hat die örtlichen, öffentlichen Interessen an der Erhaltung, Weiterentwicklung und Ausgestaltung des Kurortes wahrzunehmen. Insbesondere obliegt dem Kurfonds im Rahmen dieses Wirkungsbereiches,

a)

die öffentlichen Kuranlagen und die dem Wohl, der Bequemlichkeit und dem Vergnügen der Kurgäste dienenden Einrichtungen zu erhalten, zu vermehren und auszugestalten;

b)

Gutachten und Vorschläge an die Behörden in allen Angelegenheiten des Kurbetriebes zu erstatten;

c)

die Kur- und Fremdenliste sowie allgemeine im Interesse des Kurbetriebes gelegene Informationen auszugeben;

d)

unbeschadet gewerberechtlicher Befugnisse für den Kurort zu werben;

e)

die Geschäfte zu besorgen, die dem Kurfonds nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesen sind.

§ 19 HKG 1997


Kurkommission

 

§ 19

 

(1) Organ des Kurfonds ist die Kurkommission, im Fall einer Übertragung gemäß § 25 Abs 1 vorletzter Satz S.TG auch die Organe des bzw der Tourismusverbände. Im Fall, daß gemäß § 18 Abs 1 kein Kurfonds errichtet wird, ist die Kurkommission ein Organ des Landes mit den im § 25 Abs 1 lit a und c S.TG enthaltenen Aufgaben.

(2) Die Kurkommission setzt sich zusammen aus

a)

dem Bürgermeister jener Gemeinde, in der der Kurfonds seinen Sitz hat, als Vorsitzendem. Besteht kein Kurfonds, ist Vorsitzender der Bürgermeister der als Kurort anerkannten Gemeinde oder, wenn sich der Kurbezirk auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt, der Bürgermeister jener Gemeinde, die mit dem größten Gebiet zum Kurbezirk gehört;

b)

fünf Vertretern der Gemeinden, die dem Kurbezirk angehören;

c)

fünf Vertretern der Tourismusverbände im Kurbezirk oder, wenn keine Tourismusverbände bestehen, fünf Vertretern der örtlichen Tourismusinteressenten. Hievon hat ein Vertreter ein Gastgewerbetreibender mit der Berechtigung zur Beherbergung von Gästen und ein weiteres Mitglied ein zur Privatzimmervermietung Berechtigter zu sein.

(3) Die im Abs 2 lit b angeführten Mitglieder sind von der (den) Gemeindevertretung(en) (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) nach dem Prinzip des Verhältniswahlrechtes zu entsenden, wobei der Bürgermeister der Partei, der er zugehört, anzurechnen ist. Die Entsendung dieser Mitglieder fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Die Entsendung der im Abs 1 lit c angeführten Mitglieder erfolgt durch den Tourismusausschuss oder, wenn kein Tourismusverband besteht, durch die Wirtschaftskammer Salzburg, das zur Privatzimmervermietung berechtigte Mitglied jedoch durch die in der Gemeinde zur Privatzimmervermietung Berechtigten; zu diesem Zweck hat der Vorsitzende der Kurkommission eine Vollversammlung dieser Berechtigten rechtzeitig einzuberufen, die mit unbedingter Mehrheit entscheidet, wobei in einem allenfalls notwendigen zweiten Wahlgang gültige Stimmen nur für die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang abgegeben werden können. Gehören dem Kurbezirk mehrere Gemeinden an, ist die Zahl der von den einzelnen Gemeindevertretungen (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) zu entsendenden Mitglieder nach der Bedeutung der Zugehörigkeit der einzelnen Gemeinden zum Kurbezirk in der Kurordnung (§ 22) zu bestimmen.

(4) Der Vorsitzende der Kurkommission ist im Fall seiner Verhinderung von dem von der Kurkommission aus ihrer Mitte gewählten Stellvertreter zu vertreten. Auf die Wahl des Vorsitzenden-Stellvertreters finden die Bestimmungen der §§ 35 Abs 4 und 36 der Salzburger Gemeindeordnung 1994, wenn aber der Kurfonds seinen Sitz in der Stadt Salzburg hat, des § 21 Abs 1 bis 3 des Salzburger Stadtrechtes 1966, sinngemäß Anwendung. Für die übrigen Mitglieder der Kurkommission sind von der entsendenden Stelle Ersatzmitglieder zu bestimmen, die im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes in der festgelegten Reihenfolge, bei den von der Gemeindevertretung bestimmten Ersatzmitgliedern außerdem unter Wahrung der Zusammensetzung der Kurkommission gemäß Abs 3 erster Satz, vom Vorsitzenden berufen werden.

(5) Die von den Gemeindevertretungen (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) zu entsendenden Mitglieder und deren Ersatzmitglieder müssen der betreffenden Gemeindevertretung bzw dem Gemeinderat angehören. Die von den Gemeindevertretungen (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) zu entsendenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) sollen soweit wie möglich mit den gemäß § 12 Abs 3 S.TG in die Ausschüsse der Tourismusverbände entsendeten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ident sein, die von den Ausschüssen entsendeten Mitglieder und Ersatzmitglieder sollen soweit wie möglich Mitglieder der Ausschüsse sein.

(6) Die entsendende (bestimmende) Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzen. Sie hat dies zu veranlassen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) die Wählbarkeit (Abs 5) verliert.

(7) Die Funktionsperiode der Kurkommission hat mit der Amtsperiode der Gemeindevertretung jener Gemeinde übereinzustimmen, in der der Kurfonds seinen Sitz hat.

(8) Die Geschäftsführung der Fondsverwaltung obliegt der Kurverwaltung oder, wenn nach der Errichtung des Kurfonds ein Tourismusverband gebildet wird, dessen Geschäftsstelle. Die Bediensteten der Kurverwaltung unterstehen dem Vorsitzenden der Kurkommission.

(9) Besteht kein Kurfonds, sind die Geschäfte der Kurkommission von der Geschäftsstelle des Tourismussverbandes zu führen. Die damit verbundenen Kosten sind aus den Erträgnissen der Kurtaxe zu decken.

§ 20 HKG 1997


Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des

Salzburger Gemeinderechtes

 

§ 20

 

(1) Im übrigen finden auf den Kurfonds, seine Organe, seine Geschäftsführung und die staatliche Aufsicht über ihn die für die Gemeinde, in der der Kurfonds seinen Sitz hat, geltenden, im Abs 2 angeführten gemeinderechtlichen Vorschriften mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß anstelle der Gemeinde der Kurfonds, anstelle der Gemeindevertretung (des Gemeinderates, des Stadtsenates) die Kurkommission, anstelle des Bürgermeisters der Vorsitzende der Kurkommission sowie anstelle des Gemeindeamtes (des Magistrates) die Kurverwaltung zu treten haben. Soweit dem Kurfonds nicht nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Aufgaben der staatlichen Verwaltung zur Besorgung übertragen sind, finden auf seine Tätigkeit (§ 18 Abs 4) die Bestimmungen über den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde sinngemäß Anwendung.

(2) Als gemeinderechtliche Vorschriften im Sinn des Abs 1 haben zu gelten

a)

für die Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Salzburg: §§ 20, 23 Abs 1, 2 und 4, 24, 25 Abs 2 bis 8, 26, 27, 29 bis 32, 39 Abs 3, 41, 42, 47 (soweit sich diese Bestimmung auf Gemeindevertragsbedienstete bezieht), 49 bis 54, 58, 59, 61 bis 65 und 82 bis 91 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 und § 2 Abs 3 lit a des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Gemeindeorgane, LGBl Nr 39/1976;

b)

für die Stadt Salzburg: §§ 6, 9, 10, 11 Abs 1 letzter Satz, 12, 13, 15 Abs 1 und 2, 16, 18, 20, 35, 36, 42 Abs 1 und 2, 43, 46, 56 bis 67, 68 Abs 1 bis 3, 69 und 74 bis 81 des Salzburger Stadtrechtes 1966.

(3) Die Aufnahme von Krediten für Zwecke der laufenden Kassengebarung (Kassenkredite) bedarf keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung, insoweit der Kassenkredit 10 % der laufenden Einnahmen nicht übersteigt und bis zum 31. Oktober, der dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kredites folgt, zurückgezahlt wird. Kassenkredite, die bis zum vorgenannten Zeitpunkt nicht zurückgezahlt sind, sind auf das Ausmaß der ohne Genehmigung zulässigen neuerlichen Inanspruchnahme anzurechnen.

§ 21 HKG 1997


Schutz der Bezeichnung "Kurfonds" und "Kurkommission"

 

§ 21

 

Wem die Bezeichnung "Kurfonds" oder "Kurkommission" im Sinn dieses Gesetzes nicht zukommt, ist es verboten, diese Bezeichnung oder eine solche zu führen, die den Anschein erwecken könnte, daß es sich um einen Kurfonds oder eine Kurkommission im Sinn dieses Gesetzes handelt.

§ 22 HKG 1997


Kurordnung

 

§ 22

 

(1) Zur näheren Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes hat die Landesregierung nach Anhörung der Gemeinden, die dem Kurbezirk angehören, und der gesetzlichen Berufsvertretungen für jeden Kurort durch Verordnung eine Kurordnung zu erlassen, in der insbesondere die näheren Vorschriften über die Geschäftsführung der Kurkommission und über den Kurbetrieb einschließlich der Feststellung der Kursaison, das ist jener Zeitraum des Jahres, in dem vorwiegend Kurgebrauch stattfindet, zu treffen sind.

(2) In der Kurordnung kann auch bestimmt werden, daß dem Vorsitzenden der Kurkommission für die Ausübung dieser Funktion aus Mitteln des Kurfonds eine Entschädigung gebührt. Ihre Höhe darf 20 % der für die Ausübung des Amtes des Bürgermeisters nach den gemeinderechtlichen Vorschriften bestimmten Entschädigung nicht übersteigen. Auf die Flüssigmachung der Entschädigung finden die gemeinderechtlichen Vorschriften über die Entschädigung des Bürgermeisters sinngemäß Anwendung.

§ 23 HKG 1997


Schutz des Kurortes

 

§ 23

 

(1) Bei der Anwendung der §§ 18 Abs 2, 24 Abs 5 und 25 Abs 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (NSchG) ist Bewilligungsvoraussetzung im Kurbezirk auch der Schutz des Erholungswertes des Kurbezirkes vor erheblichen Verunreinigungen von Luft oder Wasser, Lärm, Erschütterung oder sonstigen Einflüssen und kommt im Fall einer Interessensabwägung gemäß § 3 Abs 3 NSchG im Kurbezirk diesem Schutz sowie dem Schutz des Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft, des Naturhaushaltes oder des Wertes der Landschaft für die Erholung vor erheblichen Beeinträchtigungen der Vorrang zu. Eine Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 51 NSchG) ist nicht zulässig, wenn das Vorhaben die sich insbesondere aus den §§ 13 Abs 4 und 14 Abs 2 und 3 ergebenden Voraussetzungen für die Anerkennung als Kurort erheblich beeinträchtigt.

 

(2) Von den Ausnahmen gemäß § 25 Abs 2 NSchG finden nur Anwendung:

1.

jene für Vorhaben im Bauland, wenn die dafür beanspruchten Flächen 5.000 m² nicht übersteigen;

2.

jene für die Verwendung einer Fläche als Lagerplatz, die für eine bestimmte Maßnahme kurzzeitig vorrübergehend oder für Zwecke der Land-, Forst- oder sonstigen Holzwirtschaft erfolgt.

 

(3) In den Verfahren gemäß den §§ 18 Abs 2, 24 Abs 5 und 25 NSchG im Kurort hat auch die nach der Lage des Projektes zuständige Gemeinde Parteistellung.

 

(4) Zum Schutz der Voraussetzungen für die Anerkennung als Kurort kann der Bürgermeister Anordnungen zur Beseitigung oder Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen durch von bestimmten Tätigkeiten ausgehenden Geruch, Rauch, Staub oder Lärm durch Verordnung treffen. Diese Ermächtigung bezieht sich nicht auf im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu treffende Maßnahmen.

§ 24 HKG 1997


Zurücknahme der Anerkennung als Kurort

 

§ 24

 

(1) Auf die Zurücknahme der Anerkennung als Kurort ist § 12 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Zurücknahme der Anerkennung als Kurort bewirkt die Auflösung des Kurfonds, dessen Vermögen in diesem Fall unter Ausschluß der Liquidation auf die Gemeinden, die dem Kurbezirk angehören, in dem Verhältnis überzugehen hat, in dem sie mit ihrem Gebiet dem Kurbezirk angehören.

§ 25 HKG 1997


4. Abschnitt

 

Kuranstalten

 

Betriebsbewilligung; Sperre

 

§ 25

 

(1) Kuranstalten, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen, bedürfen für ihre Inbetriebnahme, abgesehen von einer nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung udgl, der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

 

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Betriebsbewilligung mit Bescheid zu erteilen, wenn dafür die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. Im Bewilligungsbescheid sind die Bedingungen und Auflagen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zur Sicherstellung eines einwandfreien Kurbetriebes erforderlich sind, vorzuschreiben.

 

(3) Der Antragsteller hat dem Antrag maßstabgerechte Pläne eines Bausachverständigen sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, aus denen der beabsichtigte Verwendungszweck der Betriebsräume und bei den für die Behandlung und die Unterbringung oder den Aufenthalt der Kurgäste und des Personals bestimmten Räumen auch die Größe der Bodenfläche und des Luftraumes sowie die Bettenzahl zu ersehen sind.

 

(4) Die Betriebsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn insbesondere

a)

ein Heilvorkommen gemäß § 1 Abs 1 vorhanden ist, für das bereits die Nutzungsbewilligung nach § 6 erteilt oder für das der nach § 14 Abs 1 erforderliche Nachweis erbracht wurde;

b)

das Eigentumsrecht oder sonstige Nutzungsrechte des Bewerbers an der für eine Kuranstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind;

c)

für die Gebäude, die für die Unterbringung einer Kuranstalt in Betracht kommen, die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen bereits vorliegen;

d)

die für den unmittelbaren Betrieb der Kuranstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen in zweckdienlicher, den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechender Art vorhanden sind und die Betriebsanlagen sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den Sicherheitsvorschriften entsprechen;

e)

die Aufsicht über den Betrieb durch einen vom Bewilligungswerber selbst zu bestimmenden geeigneten Arzt, der in Österreich zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt ist und Kenntnisse auf dem Gebiet der Balneologie und Kurortemedizin besitzt, gewährleistet ist;

f)

der Bewerber oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, das oder die nach außen vertretungsbefugten Organe eigenberechtigt ist bzw sind, gegen ihn bzw das oder die Organe keine Ausschließungsgründe gemäß § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegen und er bzw das oder die Organe die nötige Verlässlichkeit besitzt bzw besitzen;

g)

eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung sowie Beseitigung fester und flüssiger Abfallstoffe gesichert ist;

h)

das fachlich geeignete Bade- und Pflegepersonal vorhanden ist;

i)

gegen die für den inneren Betrieb der Kuranstalt vorgesehene Anstaltsordnung (§ 27) keine Bedenken bestehen; und

j)

allenfalls angebotene Zusatztherapien den Voraussetzungen des § 1 Abs 8 bis 10 entsprechen.

 

(5) Werden Kuranstalten entgegen den Vorschriften des Abs 2 oder des § 26 betrieben, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der sanitären Aufsicht handelt, dem Rechtsträger der Kuranstalt mit Bescheid die eheste Beseitigung der Missstände aufzutragen. Im Wiederholungsfall und dann, wenn diese Missstände nicht in einer für den Kurbetrieb angemessenen Frist behoben werden können, kann die Bezirksverwaltungsbehörde unbeschadet der Anwendung anderer, ihr sonst zustehender Zwangsmittel den Betrieb der Kuranstalt bis zur Behebung der Missstände sperren.

 

(6) Die Sperre ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Mangel behoben wurde.

 

(7) Jede Veränderung einer Kuranstalt ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

 

(8) Einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde bedürfen alle wesentlichen räumlichen Änderungen einer Kuranstalt sowie wesentliche Änderungen im Leistungsangebot, insbesondere Zusatztherapien. Im Bewilligungsverfahren sind die Bestimmungen des Abs 4 sinngemäß anzuwenden.

§ 26 HKG 1997


Verpachtung und sonstiger Rechtsübergang

 

§ 26

 

(1) Die Verpachtung oder der sonstige Übergang einer Kuranstalt an einen anderen Rechtsträger ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verpachtung udgl zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß § 25 Abs 4 lit f nicht gegeben ist.

(2) Bei Weiterführung einer Kuranstalt nach dem Tod des Berechtigten auf Rechnung der Witwe für die Dauer des Witwenstandes hat die Witwe, wenn sie nicht den Voraussetzungen des § 25 Abs 4 lit f entspricht, oder, falls sie nicht eigenberechtigt ist, ihr gesetzlicher Vertreter für die Zeit, während der sie diese Voraussetzung nicht erfüllt, einen im Sinn des § 25 Abs 4 lit f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn die Kuranstalt nach dem Tod des Berechtigten auf Rechnung eines minderjährigen erbberechtigten Nachkommen weitergeführt wird, hat der gesetzliche Vertreter bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Nachkommen einen im Sinn des § 25 Abs 4 lit f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn der Berechtigte sowohl eine Witwe als auch erbberechtigte minderjährige Nachkommen hinterlässt, haben sie den Stellvertreter gemeinschaftlich zu bestellen.

(3) Sind hinsichtlich eines Pächters oder eines anderen Rechtsträgers (Abs 1) die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs 4 lit f nicht gegeben oder wird in den Fällen des Abs 2 ein geeigneter Stellvertreter binnen einer Frist von drei Monaten, gerechnet vom Tod des bisher Berechtigten, nicht bestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb zu untersagen oder, wenn dies nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, auf Kosten und Gefahr des Rechtsträgers einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen.

§ 27 HKG 1997


 

Anstaltsordnung

 

§ 27

 

(1) Der Rechtsträger hat für den inneren Betrieb der Kuranstalt eine Anstaltsordnung zu erlassen und diese bei wesentlichen Änderungen der Kuranstalt soweit erforderlich anzupassen. Die Anstaltsordnung hat zu enthalten:

1.

den Rechtsträger, der die Kuranstalt betreibt;

2.

die Aufgaben der Kuranstalt und die Einrichtungen, die der Erfüllung der Aufgaben der Kuranstalt dienen;

3.

die Grundzüge der Organisation und Verwaltung der Kranstalt,

insbesondere die zur Verwaltung berufenen Organe;

4.

die Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt beschäftigten Personen;

5.

die dem aufsichtsführenden Arzt zukommenden Aufgaben wie die Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen;

6.

eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und der angebotenen Zusatztherapien;

7.

im Fall der Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien Angaben über die Herkunft dieser Produkte und über die Vertriebsbewilligung;

8.

Maßnahmen der Qualitätssicherung;

9.

die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen;

10.

das in der Kuranstalt zu beachtende Verhalten;

11.

die Informations- und Beschwerdemöglichkeiten.

 

(2) Die Anstaltsordnung und ihre Änderungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung zu versagen, wenn die Anstaltsordnung gesetzlichen Bestimmungen oder der erteilten Betriebsbewilligung widerspricht oder einen ordnungsgemäßen Betrieb der Kuranstalt nicht gewährleistet.

 

(3) Die Anstaltsordnung ist in der Kuranstalt so aufzulegen, dass sie für das Personal, die Kurgäste und die Besucher zugänglich ist.

§ 28 HKG 1997


Verschwiegenheitspflicht

 

§ 28

 

Alle in einer Kuranstalt beschäftigten Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Umstände, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder in Verbindung mit ihrer Tätigkeit über die Krankheit von Kurgästen und über deren persönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse bekannt geworden sind, verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeitlich unbegrenzt und endet daher auch nicht mit dem Ende der Beschäftigung oder der Tätigkeit in der Kuranstalt. Der Rechtsträger der Kuranstalt hat von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, soweit die Offenbarung des Geheimnisses durch Gesetz geboten ist oder soweit die öffentlichen Interessen an der Offenbarung des Geheimnisses, insbesondere die Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege, die privaten Interessen an der Geheimhaltung überwiegen. Für Personen, für die nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine weitergehende Verschwiegenheitspflicht besteht, bleiben die diesbezüglichen Vorschriften unberührt.

§ 29 HKG 1997 § 29


(1) Eine Bewilligung nach § 25 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn eine für die Anerkennung oder die Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.

(2) Eine Bewilligung nach § 25 kann von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückgenommen werden, wenn sonstige schwer wiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist nicht behoben werden.

§ 29a HKG 1997 (weggefallen)


§ 29a HKG 1997 seit 31.12.2013 weggefallen.

§ 30 HKG 1997


5. Abschnitt

 

Enteignung

 

§ 30

 

(1) Die Landesregierung kann Grundstücke, auf denen eine Heilquelle oder ein Heilpeloid vorhanden ist, samt den zu ihrer Erschließung und Verwertung notwendigen Grundstücken auf Antrag zugunsten des Landes, einer Gemeinde oder einer Körperschaft öffentlichen Rechtes enteignen, wenn die Heilquelle oder das Heilpeloid nicht oder offensichtlich unzureichend genutzt und auch nicht binnen zwei Jahren nach entsprechender Aufforderung durch die Landesregierung mit einer zureichenden Nutzung begonnen wird, ihre Nutzung aber im öffentlichen Interesse gelegen und wirtschaftlich möglich ist. Ebenso ist eine solche Enteignung zugunsten anderer juristischer oder physischer Personen zulässig, wenn diese bereits mit der Pflege und Verwertung eines Heilvorkommens erfolgreich befaßt waren.

(2) Grundstücke, die Zwecken dienen, für die auch nach bundesgesetzlicher Regelung ein Enteignungsrecht besteht, können nur enteignet werden, wenn das zur Vollziehung jenes Bundesgesetzes zuständige Bundesministerium der Landesregierung mitgeteilt hat, daß von jenem Enteignungsrecht kein Gebrauch gemacht wird.

(3) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn und insoweit das im Abs 1 bezeichnete Ziel nicht auf eine andere Art in angemessener Frist erreicht werden kann.

(4) Auf die Durchführung der Enteignung hat das Eisenbahnenteignungsgesetz, BGBl Nr 71/1954, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 297/1995, mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß Anwendung zu finden:

a)

Zur Entscheidung über die Enteignung ist die Landesregierung zuständig.

b)

Der Enteignungsbescheid hat gleichzeitig eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten, die aufgrund der Schätzung beeideter Sachverständiger zu ermitteln ist.

c)

Jedem der beiden Teile steht es frei, wenn er sich durch die Entscheidung über die Bemessung der Entschädigungssumme benachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach Entscheidung der Landesregierung die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit Geltendmachung des Anspruches bei Gericht tritt die Entscheidung der Verwaltungsbehörde hinsichtlich des Ausspruches über die Höhe der Enteignungsentschädigung außer Kraft. Ein bei Gericht eingebrachter Antrag kann nur mehr mit Zustimmung des Antraggegners zurückgezogen werden. In diesem Fall haben, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die im Bescheid der Verwaltungsbehörde enthaltenen Entschädigungsbeträge als vereinbart zu gelten.

d)

Wenn sich die Enteignung auf Anlagen bezieht, deren Betrieb die Durchführung eines bundesgesetzlich geregelten Verfahrens voraussetzt, ist die für die Durchführung dieses Verfahrens zuständige Behörde zu hören.

e)

Die Entschädigung für enteignete Grundstücke hat in erster Linie durch ein entsprechendes Ersatzgrundstück zu erfolgen. Auf Verlangen des Eigentümers ist das ganze Grundstück abzulösen, wenn der nach einer Enteignung verbliebene Rest nicht mehr zweckentsprechend zu nutzen ist.

§ 31 HKG 1997


6. Abschnitt

 

Schlußbestimmungen

 

Strafbestimmungen

 

§ 31

 

(1) Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 6 Abs 5, 8 Abs 2 und 3, 11 Abs 7, 15 Abs 2, 21 und 23 enthaltenen Verbote oder die in den §§ 9, 10 Abs 4, 11 Abs 5, 15 Abs 1, 16, 25 Abs 7 und 26 Abs 1 und 2 enthaltenen Gebote, der Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen (§ 11) oder der Betrieb einer Kuranstalt oder einer Kureinrichtung (§ 25) ohne Bewilligung sowie Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht (§ 28) sind als Verwaltungsübertretungen mit Geld bis zu 7.300 € zu bestrafen.

(2) Zuwiderhandlungen gegen die aufgrund des § 7 Abs 1 erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geld bis 2.200 € zu bestrafen.

(3) Produkte, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes vertrieben oder versendet werden, und Werbematerial, das den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, können für verfallen erklärt werden.

(4) Geldstrafen und der Erlös verfallener Gegenstände aus in einem Kurort begangenen Verwaltungsübertretungen (Abs 1) haben dem in Betracht kommenden Kurfonds zuzufließen.

§ 32 HKG 1997


Verweisungen auf Bundesrecht

 

§ 32

 

Verweisungen auf die Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, gelten als solche auf die Fassung, die diese bis einschließlich zur Novelle BGBl I Nr 111/2002 erhalten hat.

§ 33 HKG 1997


Übergangsbestimmungen

 

§ 33

 

(1) Heilvorkommen und Kurorte, die am 1. Oktober 1960 bereits nach bisher geltenden Vorschriften behördlich anerkannt sind, bedürfen der nach § 2 Abs 1 oder § 13 Abs 1 vorgesehenen Anerkennung nicht; ebenso bedarf die Nutzung eines derart anerkannten Heilvorkommens, der Versand der Produkte von Heilvorkommen sowie der Betrieb von Kuranstalten und Kureinrichtungen der nach § 6 Abs 1, § 11 Abs 1 oder § 25 Abs 1 vorgesehenen Bewilligung nicht, wenn die Nutzung des Heilvorkommens, der Versand der Produkte von Heilvorkommen oder der Betrieb von Kuranstalten und Kureinrichtungen zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgt. Die Landesregierung hat aber auch bei solchen Kuranstalten die Erlassung einer Anstaltsordnung vorzuschreiben (§ 27).

(2) Die am 1. Oktober 1960 vorliegende Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort bzw eine zu diesem Zeitpunkt erfolgte Nutzung eines solchen Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten und Kureinrichtungen oder der Versand der Produkte eines Heilvorkommens kann von der Landesregierung zurückgenommen bzw untersagt werden, wenn das Heilvorkommen versiegt oder aufgebraucht ist oder sich so verändert hat, daß ihm nach den Bestimmungen des Anhanges 1 oder 2 nicht mehr der Charakter eines Heilvorkommens zukommt, die bestehenden Anlagen und Einrichtungen bzw die vorgenommene Tätigkeit nicht den für solche Anlagen und Einrichtungen bzw Tätigkeiten nach diesem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen entsprechen und die binnen einer angemessenen Frist aufgetragene Behebung dieser Mängel nicht erfolgt ist.

(3) Die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen eines am 1. Oktober 1960 bereits nach den bisher geltenden Vorschriften behördlich anerkannten Heilvorkommens, die dessen Inhaber der Landesregierung binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt angezeigt hat, gelten als anerkannt, soweit die Landesregierung deren Anführung oder Anwendung nicht binnen drei Monate nach Einlangen der Anzeige untersagt hat.

§ 33a HKG 1997


Umsetzungshinweis

 

§ 33a

 

§ 6 Abs 4a dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl L 376 vom 27. Dezember 2006, S 36.

§ 34 HKG 1997


Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

 

§ 34

 

(1) § 31 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

(2) Die §§ 2 Abs 5 und 23 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2002 treten mit 1. März 2002 in Kraft.

 

(3) Die §§ 1 Abs 7 und 10, 7 Abs 1, 2 Abs 3 und 4, 6 Abs 3, 10 Abs 2 bis 4, 11 Abs 3 und 8, 12 Abs 1, 13 Abs 3, 18 Abs 1 und 3, 19, 25, 26, 27, 28, 29 und 29a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2003 treten mit 1. Mai 2003 in Kraft.

 

(4) In Verfahren, die zu dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt anhängig sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

 

(5) Bewilligungen und Genehmigungen, die den Rechtsträgern von Kuranstalten auf Grund der bis zu dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt geltenden Bestimmungen erteilt worden sind, bleiben bestehen.

 

(6) Die §§ 9 Abs 3 und 31 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2007 treten mit 1. Juni 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. August 1989, LGBl Nr 74, mit der die für die Durchführung von Heilvorkommen-Analysen zugelassenen Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmt werden, außer Kraft.

§ 35 HKG 1997 § 35


(1) Die §§ 6 Abs 4a und 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft. Für Anträge, die vor diesem Zeitpunkt eingebracht worden sind, beginnt die dreimonatige Entscheidungsfrist mit diesem Zeitpunkt zu laufen.

(2) Die Aufhebung des § 29a durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Anlage

Anl. 1 HKG 1997


                                                         Anhang 1

                                                    (Zu § 3 Z 2)

 

Inhaltsstoffe einer Heilquelle

 

Als Voraussetzung zur Anerkennung als Heilquelle muß Quellwasser im Sinn des § 3 Z 2 folgende spezifische Beschaffenheit bzw Inhaltsstoffe in folgenden Mindestmengen aufweisen:

a)

einen Mindestgehalt von 1 Gramm gelöster fester Stoffe im Kilogramm des Wassers,

b)

eine gleichbleibende Temperatur von mindestens 20 Grad C am Quellenaustritt,

c)

einen Mindestgehalt an natürlichem freiem Kohlendioxyd am Quellenaustritt von 250 mg für Trinkkuren bzw 1.000 mg für Badekuren im Kilogramm des Quellwassers oder

d)

unabhängig von der Gesamtmineralisierung einen Mindestgehalt an einem der folgend angeführten pharmakologisch wirksamen

Inhaltsstoffe:

Eisenquellen: Eisen 10 mg/kg

Jodquellen: Jod 1 mg/kg

Schwefelquellen: titrierbarer Schwefel 1 mg/kg

Radonwässer:

für Trinkkuren: Radon (Rn) entsprechend 100.10 -9 Curie (Ci)/kg

für Badekuren: Radon (Rn) entsprechend 10.10 -9 Curie (Ci)/kg

Anl. 2 HKG 1997


                                                         Anhang 2

                                                         (Zu § 8)

 

Heilwirkung eines Heilvorkommens

 

Die für die Heilwirkung maßgebenden Merkmale eines Heilvorkommens sind im Sinn des § 8 Abs 1 wie folgt zu bezeichnen:

a)

Quellen mit mindestens 1 Gramm gelöster fester Stoffe je kg des Wassers sind durch die Ionen, die mit mindestens 20 Millivalprozent vertreten sind, zu bezeichnen. Hiebei sind zuerst die Kationen und dann die Anionen in der Reihenfolge fallenden Gehaltes anzuführen.

b)

Quellen mit einer konstanten Mindestaustrittstemperatur von 20 Grad C sind als Thermen zu bezeichnen.

c)

Quellen mit pharmakologisch wirkungsvollen Stoffen (Anhang 1 lit d) sind unabhängig von der Gesamtkonzentration mit dem Namen des betreffenden Inhaltsstoffes zu bezeichnen. Radonwässer mit den Voraussetzungen nach Anhang 1 lit d können als radioaktive Wässer bezeichnet werden.

d)

Quellen mit dem Mindestgehalt an freiem Kohlendioxyd gemäß Anhang 1 lit c sind als Trinksäuerlinge bzw Säuerlinge zu bezeichnen.

e)

Kochsalzwässer, die mindestens je 240 Millival Natrium- bzw Chlorid-Ionen (mindestens 5,5 g Natrium- und 8,5 g Chlorid-Ionen) je Kilogramm des Wassers enthalten, können als Solquellen oder Solen bezeichnet werden.

Anl. 3 HKG 1997


                                                        Anhang 3

                                                        (Zu § 9)

 

Große Heilwasseranalyse

 

Eine Große Heilwasseranalyse muß folgende Angaben umfassen:

Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum, physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung (Quellschüttung, Quelltemperatur, Lufttemperatur, Wetter und vorausgegangene Witterung, Luftdruck, pH-Wert, elektrometrisch an der Quelle bestimmt, elektrolytische Leitfähigkeit bei Quelltemperatur sowie bei 20 Grad C, Dichte bei 20 Grad C, Trockenrückstand bei 105 Grad C und 180 Grad C, radioaktive Spurenstoffe Uran, Radium und Radon, Menge der gelösten sowie der frei aufsteigenden Quellgase, spektralanalytische Untersuchung auf Spurenelemente).

Chemische Untersuchung (Ionen in mg/kg, mval/kg und mval/%;

nichtdissoziierte Bestandteile in mg/kg und mmol/kg; gelöste Gase in mg/kg, mmol/kg und cm3/kg bezogen auf 0 Grad C und 760 Torr;

Summenbildung in den genannten Stoffgruppen; frei aufsteigende Quellgase in Prozent der Gesamtmenge;

Kaliumpermanganatverbrauch; Charakteristik des Quellwassers).

Gehalt der wertbestimmenden (balneotherapeutisch maßgebenden) Inhaltsstoffe am Ort des Gebrauches (badefertig gefüllte Wanne, Trinkauslaß, Inhalationsnebel udgl).

Biologische Untersuchung (die am Heilwasserursprung in natürlicher Biozönose lebenden Mikroorganismen) sowie hygienisch-bakteriologische Untersuchung; Bewertung des Analysenbefundes und Diskussion etwaiger seit der vorausgegangenen Analyse eingetretener Veränderungen des Quellwassers.

Anl. 4 HKG 1997


                                                         Anhang 4

                                                        (Zu § 9)

 

Kleine Heilwasseranalyse

 

Eine Kleine Heilwasseranalyse muß folgende Angaben umfassen:

Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum; physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung (Quellschüttung, Quelltemperatur, Lufttemperatur, Wetter und vorausgegangene Witterung, Luftdruck, Dichte bei 20 Grad C, elektrolytische Leitfähigkeit bei 20 Grad C, Trockenrückstand bei 180 Grad C, pH-Wert elektrometrisch an der Quelle bestimmt, radioaktive Spurenstoffe Radium und Radon, Menge der frei aufsteigenden Quellgase); chemische Untersuchung (mindestens die Ionen: Kalium, Natrium, Ammonium, Calcium, Magnesium, Eisen, Mangan, Nitrit, Nitrat, Chlorid, Sulfat und Hydrogencarbonat, gegebenenfalls sonstige, die Quelle charakterisierende Bestandteile wie Jod, Hydrogensulfid in mg/kg, mval/kg und mval/%; von nichtdissoziierten Bestandteilen meta-Kieselsäure in mg/kg und mmol/kg; von Quellgasen freies Kohlendioxyd und, falls charakterisierend, Schwefelwasserstoff in mg/kg, mmol/kg und cm3/kg bezogen auf 0 Grad C und 760 Torr; Summenbildung in den genannten Stoffgruppen; Zusammensetzung der frei aufsteigenden Quellgase, falls für die Quellnutzung wesentlich (zB Nutzung zu Kohlensäure-Gasbädern); Ammoniak qualitativ;

Kaliumpermanganatverbrauch; Charakteristik des Quellwassers.

Gehalt an wertbestimmenden (balneotherapeutisch maßgebenden) Inhaltsstoffen am Ort des Gebrauches (badefertig gefüllte Wanne, Trinkauslaß, Inhalationsnebel udgl);

hygienisch-bakteriologische Untersuchung; Bewertung des Analysenbefundes und Diskussion etwaiger seit der letzten vorausgegangenen Analyse eingetretener Veränderungen des Quellwassers.

Anl. 5 HKG 1997


                                                         Anhang 5

                                                         (Zu § 9)

 

Kontrollanalyse

 

Eine Kontrollanalyse muß folgende Angaben umfassen:

Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum; physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung (Quellschüttung, Quelltemperatur, Lufttemperatur, Wetter und vorausgegangene Witterung, Luftdruck, elektrolytische Leitfähigkeit bei 20 Grad C, Trockenrückstand bei 180 Grad C, pH-Wert elektrometrisch an der Quelle bestimmt, Radon falls für die Quelle charakterisierend, Menge der frei aufsteigenden Quellgase, falls therapeutisch genutzt).

Chemische Untersuchung (quantitative Bestimmung der Ionen Calcium, Magnesium, Eisen, Chlorid, Sulfat und Hydrogencarbonat, Berechnung von Natrium + Kalium aus der Anionen- und Kationendifferenz, ferner charakterisierende Stoffe wie Jod, titrierbarer Schwefel, falls vorhanden, in mg/kg, mval/kg und mval/%; freies Kohlendioxyd in mg/kg, mmol/kg und cm3/kg bezogen auf 0 Grad C und 760 Torr; Ammoniak, Nitrate und Nitrite qualitativ, Kaliumpermanganatverbrauch; Charakteristik).

Gehalt an wertbestimmenden (balneotherapeutisch maßgebenden) Inhaltsstoffen am Ort des Gebrauches (badefertig gefüllte Wanne, Trinkauslaß, Inhalationsnebel udgl);

hygienisch-bakteriologische Untersuchung; Bewertung der Analysenbefunde und Diskussion etwaiger, seit der letzten vorausgegangenen Analyse eingetretener Veränderungen des Quellwassers.

Anl. 6 HKG 1997


                                                         Anhang 6

                                                         (Zu § 9)

 

Peloid-Vollanalyse

 

Eine Peloid-Vollanalyse hat folgende Angaben zu umfassen:

Kurze Anführung der bisher von dem betreffenden Lager durchgeführten Untersuchungen.

Makroskopische Beschreibung des Peloids (Farbe, Konsistenz, Homogenität, Geruch, gröbere Bestandteile, Zersetzungsgrad); mikroskopische Untersuchung (Zersetzungsgrad, charakteristische Pflanzenbestandteile, mineralische Substanz).

Physikalische Untersuchung (pH-Wert im Lager elektrometrisch gemessen, Wassergehalt des naturfeuchten Peloids, Wasserkapazität, Wassergehalt bei Normal- und Packungskonsistenz, Sedimentvolumen, bei Badetorfen auch Quellungsgrad, Dichte, spez Wärme, Wärmekapazität, Wärmeleitzahl, Wärmehaltung nach der Kugelmethode); chemische Untersuchung (allgemeine Zusammensetzung und Glühverlust; abgekürzte quantitative organische Gruppenanalyse auf Bitumina, lösliche Kohlehydrate und Pektine, Cellulosen und Hemicellulosen, Huminsäuren sowie Lignine und Humine; Gehalt an anorganischen und organischen Stoffen im Wasserauszug 1 : 50 mit quantitativen Bestimmungen der Einzelbestandteile).

Hygienisch-bakteriologische Untersuchung. Bei Badetorfen auch Untersuchung des Moorwassers (Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum; pH-Wert elektrometrisch womöglich im Lager bestimmt; elektrolytische Leitfähigkeit bei der Temperatur des Lagers und bei 20 Grad C; Trockenrückstand bei 105 Grad C und 180 Grad C, Glühverlust; Glührückstand;

Kaliumpermanganatverbrauch; anorganische Bestandteile qualitativ, fallweise Calcium- und Magnesium-Ionen quantitativ);

Charakterisierung des Peloids und dessen Beurteilung, Hinweis für die Aufbereitung eines normalkonsistenten Peloidbades bzw für die Aufbereitung von Packungen.

Anl. 7 HKG 1997


                                                         Anhang 7

                                                         (Zu § 9)

 

Peloid-Kontrollanalyse

 

Eine Peloid-Kontrollanalyse hat folgende Angaben zu umfassen:

Kurze makroskopische und mikroskopische Beschreibung (Farbe, Konsistenz, Homogenität, Geruch, gröbere Bestandteile, Zersetzungsgrad), physikalische Untersuchung (Wassergehalt des naturfeuchten Peloids, pH-Wert elektrometrisch im Lager bestimmt, Wasserkapazität, Sedimentvolumen, Dichte).

Chemische Untersuchung (allgemeine Zusammensetzung und Glühverlust, Gehalt an anorganischen und organischen Stoffen im Wasserauszug 1 : 50); hygienisch-bakteriologische Untersuchung. Bei Badetorfen aus Untersuchung des Moorwassers (Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum, elektrolytische Leitfähigkeit bei 20 Grad C, pH-Wert elektrometrisch womöglich im Lager bestimmt).

Bewertung der Analysenbefunde und Diskussion etwaiger seit der letzten vorausgegangenen Untersuchung eingetretener Veränderungen.

Artikel

Art. 5 HKG 1997


Artikel V der Kundmachung über die

Wiederverlautbarung des Salzburger

Heilvorkommen- und Kurortegesetz

 

Die in den folgenden Bestimmungen enthaltenen Übergangsbestimmungen werden durch diese Wiederverlautbarung nicht berührt. Sie lauten wie folgt:

1. Art II Abs 2 des Gesetzes LGBl Nr 82/1965:

"(2) Die zu Anpassung an die Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Abänderungen der Kurordnungen (§ 21 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz) sind innerhalb sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzunehmen."

2. Art III Abs 4 des Gesetzes LGBl Nr 87/1988:

"(4) Die Bediensteten der Kurfonds, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 25 Abs 7 des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes in der Fassung des Art I zur Besorgung der im ersten Satz dieser Bestimmung genannten Aufgaben beschäftigt sind, sind von der betreffenden Gemeinde mit diesem Zeitpunkt in ein Dienstverhältnis zu ihr zu übernehmen."

3. Art III Abs 2 des Gesetzes LGBl Nr 2/1997:

"(2) Anstaltsordnungen für bestehende Kureinrichtungen sind von den Rechtsträgern längstens innerhlab von zwei Jahren ab dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt zu erlassen."

Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 (HKG 1997) Fundstelle


Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 - HKG 1997
StF: LGBl Nr 101/1997 (WV)

Änderung

LGBl Nr 43/1998 (DFB)

LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 16/2002 (Blg LT 12. GP: RV 185, AB 217, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 41/2003 (Blg LT 12. GP: RV 269, AB 322, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 96/2004 (DFB)

LGBl Nr 36/2007 (Blg LT 13. GP: RV 317, AB 360, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 20/2010 (Blg LT 14. GP: RV 124, AB 206, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

 

§  1 Begriffsbestimmungen

 

2. Abschnitt

Heilvorkommen

 

§  2 Anerkennung; Allgemeines

§  3 Anerkennung als Heilquelle

§  4 Anerkennung als Heilpeloide

§  5 Anerkennung sonstiger natürlicher Vorkommen

§  6 Nutzungsbewilligung

§  7 Regelung des Thermalwasserbezuges in den Gemeinden Bad

 

Hofgastein und Bad Gastein

§  8 Bezeichnung von Heilvorkommen

§  9 Analysen der Heilvorkommen

§ 10 Indikationen und therapeutische Anwendungsformen von Heilvorkommen

§ 11 Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen

§ 12 Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen sowie

 

einer Nutzungs- oder Vertriebsbewilligung

 

3. Abschnitt

Kurorte

 

§ 13 Anerkennung als Kurort

§ 14 Anerkennung als heilklimatischer Kurort oder Luftkurort

§ 15 Bezeichnung der Kurorte

§ 16 Gutachten über klimatische Veränderungen

§ 17 Kurbezirk

§ 18 Kurfonds

§ 19 Kurkommission

§ 20 Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des Salzburger Gemeinderechtes

§ 21 Schutz der Bezeichnung “Kurfonds” und “Kurkommission”

§ 22 Kurordnung

§ 23 Schutz des Kurortes

§ 24 Zurücknahme der Anerkennung als Kurort

 

4. Abschnitt

Kuranstalten

 

§ 25 Betriebsbewilligung; Sperre

§ 26 Verpachtung und sonstiger Rechtsübergang

§ 27 Anstaltsordnung

§ 28 Verschwiegenheitspflicht

§ 29 Zurücknahme der Betriebsbewilligung

§ 29a Berufung (entfallen auf Grund LGBl Nr 106/2013)!

 

5. Abschnitt

 

§ 30 Enteignung

 

6. Abschnitt

Schlußbestimmungen

 

§ 31 Strafbestimmungen

§ 32 Verweisungen auf Bundesrecht

§ 33 Übergangsbestimmungen

§ 33a Umsetzungshinweis

§§ 34 f Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

Anhänge

Anhang 1 (zu § 3 Z 2) Inhaltsstoffe einer Heilquelle Anhang 2 (zu § 8) Heilwirkung eines Heilvorkommens Anhang 3 (zu § 9) Große Heilwasseranalyse

Anhang 4 (zu § 9) Kleine Heilwasseranalyse

Anhang 5 (zu § 9) Kontrollanalyse

Anhang 6 (zu § 9) Peloid-Vollanalyse

Anhang 7 (zu § 9) Peloid-Kontrollanalyse

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