Anl. 5 HKG 1997

HKG 1997 - Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

                                                         Anhang 5

                                                         (Zu § 9)

 

Kontrollanalyse

 

Eine Kontrollanalyse muß folgende Angaben umfassen:

Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum; physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung (Quellschüttung, Quelltemperatur, Lufttemperatur, Wetter und vorausgegangene Witterung, Luftdruck, elektrolytische Leitfähigkeit bei 20 Grad C, Trockenrückstand bei 180 Grad C, pH-Wert elektrometrisch an der Quelle bestimmt, Radon falls für die Quelle charakterisierend, Menge der frei aufsteigenden Quellgase, falls therapeutisch genutzt).

Chemische Untersuchung (quantitative Bestimmung der Ionen Calcium, Magnesium, Eisen, Chlorid, Sulfat und Hydrogencarbonat, Berechnung von Natrium + Kalium aus der Anionen- und Kationendifferenz, ferner charakterisierende Stoffe wie Jod, titrierbarer Schwefel, falls vorhanden, in mg/kg, mval/kg und mval/%; freies Kohlendioxyd in mg/kg, mmol/kg und cm3/kg bezogen auf 0 Grad C und 760 Torr; Ammoniak, Nitrate und Nitrite qualitativ, Kaliumpermanganatverbrauch; Charakteristik).

Gehalt an wertbestimmenden (balneotherapeutisch maßgebenden) Inhaltsstoffen am Ort des Gebrauches (badefertig gefüllte Wanne, Trinkauslaß, Inhalationsnebel udgl);

hygienisch-bakteriologische Untersuchung; Bewertung der Analysenbefunde und Diskussion etwaiger, seit der letzten vorausgegangenen Analyse eingetretener Veränderungen des Quellwassers.

In Kraft seit 31.12.1997 bis 31.12.9999
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