§ 33 HKG 1997

HKG 1997 - Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Übergangsbestimmungen

 

§ 33

 

(1) Heilvorkommen und Kurorte, die am 1. Oktober 1960 bereits nach bisher geltenden Vorschriften behördlich anerkannt sind, bedürfen der nach § 2 Abs 1 oder § 13 Abs 1 vorgesehenen Anerkennung nicht; ebenso bedarf die Nutzung eines derart anerkannten Heilvorkommens, der Versand der Produkte von Heilvorkommen sowie der Betrieb von Kuranstalten und Kureinrichtungen der nach § 6 Abs 1, § 11 Abs 1 oder § 25 Abs 1 vorgesehenen Bewilligung nicht, wenn die Nutzung des Heilvorkommens, der Versand der Produkte von Heilvorkommen oder der Betrieb von Kuranstalten und Kureinrichtungen zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgt. Die Landesregierung hat aber auch bei solchen Kuranstalten die Erlassung einer Anstaltsordnung vorzuschreiben (§ 27).

(2) Die am 1. Oktober 1960 vorliegende Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort bzw eine zu diesem Zeitpunkt erfolgte Nutzung eines solchen Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten und Kureinrichtungen oder der Versand der Produkte eines Heilvorkommens kann von der Landesregierung zurückgenommen bzw untersagt werden, wenn das Heilvorkommen versiegt oder aufgebraucht ist oder sich so verändert hat, daß ihm nach den Bestimmungen des Anhanges 1 oder 2 nicht mehr der Charakter eines Heilvorkommens zukommt, die bestehenden Anlagen und Einrichtungen bzw die vorgenommene Tätigkeit nicht den für solche Anlagen und Einrichtungen bzw Tätigkeiten nach diesem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen entsprechen und die binnen einer angemessenen Frist aufgetragene Behebung dieser Mängel nicht erfolgt ist.

(3) Die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen eines am 1. Oktober 1960 bereits nach den bisher geltenden Vorschriften behördlich anerkannten Heilvorkommens, die dessen Inhaber der Landesregierung binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt angezeigt hat, gelten als anerkannt, soweit die Landesregierung deren Anführung oder Anwendung nicht binnen drei Monate nach Einlangen der Anzeige untersagt hat.

In Kraft seit 31.12.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33 HKG 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 HKG 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 33 HKG 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33 HKG 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33 HKG 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis HKG 1997 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 32 HKG 1997
§ 33a HKG 1997