§ 18 HKG 1997

HKG 1997 - Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Kurfonds

 

§ 18

 

(1) Die Anerkennung als Kurort (§ 13) bewirkt die Errichtung eines Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit zur Besorgung der im Abs 4 enthaltenen Aufgaben, es sei denn, daß für den Kurbezirk ein oder, wenn sich der Kurbezirk auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt, mehrere Tourismusverbände nach dem Salzburger Tourismusgesetz - S.TG bestehen. Die Errichtung des Kurfonds wird jedoch wirksam, soweit der oder die Tourismusverbände aufgelöst werden. Der Fonds hat die Bezeichnung "Kurfonds" in Verbindung mit dem Namen des Kurortes zu führen. Er ist zur Führung des Wappens jener Gemeinde berechtigt, in der er seinen Sitz hat. Erstreckt sich der Kurbezirk auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, befindet sich der Sitz in jener Gemeinde, die mit dem größten Gebiet zum Kurbezirk gehört.

(2) Der Kurfonds ist innerhalb der Schranken der Gesetze berechtigt, Vermögen aller Art zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen, Dienstverträge abzuschließen, den Haushalt selbständig zu führen und wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben unerläßlich ist.

(3) Die Mittel des Kurfonds werden aufgebracht durch

a)

die Erträgnisse aus der Kurtaxe, soweit sie gemäß den Bestimmungen des Kurtaxengesetzes 1993, LGBl Nr 41, nicht einem anderem Rechtsträger zufließen;

b)

die Widmung von Geldstrafen sowie des Erlöses verfallener Gegenstände (§ 31 Abs 3);

c)

freiwillige Beiträge der örtlichen Tourismusinteressenten;

d)

sonstige Zuwendungen und Einnahmen.

(4) Soweit nicht die Organe der Gemeinden, die dem Kurbezirk angehören, zuständig sind, hat der Kurfonds im Kurort alle Angelegenheiten des Kurwesens zu besorgen. Er hat die örtlichen, öffentlichen Interessen an der Erhaltung, Weiterentwicklung und Ausgestaltung des Kurortes wahrzunehmen. Insbesondere obliegt dem Kurfonds im Rahmen dieses Wirkungsbereiches,

a)

die öffentlichen Kuranlagen und die dem Wohl, der Bequemlichkeit und dem Vergnügen der Kurgäste dienenden Einrichtungen zu erhalten, zu vermehren und auszugestalten;

b)

Gutachten und Vorschläge an die Behörden in allen Angelegenheiten des Kurbetriebes zu erstatten;

c)

die Kur- und Fremdenliste sowie allgemeine im Interesse des Kurbetriebes gelegene Informationen auszugeben;

d)

unbeschadet gewerberechtlicher Befugnisse für den Kurort zu werben;

e)

die Geschäfte zu besorgen, die dem Kurfonds nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesen sind.

In Kraft seit 01.05.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 HKG 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 HKG 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 HKG 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 HKG 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 HKG 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis HKG 1997 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17 HKG 1997
§ 19 HKG 1997