§ 18 HKG 1997

Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2003 bis 31.12.9999

Kurfonds

§ 18

(1) Die Anerkennung als Kurort (§ 13) bewirkt die Errichtung eines Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit zur Besorgung der im Abs 4 enthaltenen Aufgaben, es sei denn, daß für den Kurbezirk ein oder, wenn sich der Kurbezirk auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt, mehrere FremdenverkehrsverbändeTourismusverbände nach dem Salzburger FremdenverkehrsgesetzTourismusgesetz - S. FVG, LGBl Nr 94/1985,S.TG bestehen. Die Errichtung des Kurfonds wird jedoch wirksam, soweit der oder die FremdenverkehrsverbändeTourismusverbände aufgelöst werden. Der Fonds hat die Bezeichnung "Kurfonds" in Verbindung mit dem Namen des Kurortes zu führen. Er ist zur Führung des Wappens jener Gemeinde berechtigt, in der er seinen Sitz hat. Erstreckt sich der Kurbezirk auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, befindet sich der Sitz in jener Gemeinde, die mit dem größten Gebiet zum Kurbezirk gehört.

(2) Der Kurfonds ist innerhalb der Schranken der Gesetze berechtigt, Vermögen aller Art zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen, Dienstverträge abzuschließen, den Haushalt selbständig zu führen und wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben unerläßlich ist.

(3) Die Mittel des Kurfonds werden aufgebracht durch

a)

die Erträgnisse aus der Kurtaxe, soweit sie gemäß den Bestimmungen des Kurtaxengesetzes 1993, LGBl Nr 41, nicht einem anderem Rechtsträger zufließen;

b)

die Widmung von Geldstrafen sowie des Erlöses verfallener Gegenstände (§ 31 Abs 3);

c)

freiwillige Beiträge der örtlichen FremdenverkehrsinteressentenTourismusinteressenten;

d)

sonstige Zuwendungen und Einnahmen.

(4) Soweit nicht die Organe der Gemeinden, die dem Kurbezirk angehören, zuständig sind, hat der Kurfonds im Kurort alle Angelegenheiten des Kurwesens zu besorgen. Er hat die örtlichen, öffentlichen Interessen an der Erhaltung, Weiterentwicklung und Ausgestaltung des Kurortes wahrzunehmen. Insbesondere obliegt dem Kurfonds im Rahmen dieses Wirkungsbereiches,

a)

die öffentlichen Kuranlagen und die dem Wohl, der Bequemlichkeit und dem Vergnügen der Kurgäste dienenden Einrichtungen zu erhalten, zu vermehren und auszugestalten;

b)

Gutachten und Vorschläge an die Behörden in allen Angelegenheiten des Kurbetriebes zu erstatten;

c)

die Kur- und Fremdenliste sowie allgemeine im Interesse des Kurbetriebes gelegene Informationen auszugeben;

d)

unbeschadet gewerberechtlicher Befugnisse für den Kurort zu werben;

e)

die Geschäfte zu besorgen, die dem Kurfonds nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesen sind.

Stand vor dem 30.04.2003

In Kraft vom 31.12.1997 bis 30.04.2003

Kurfonds

§ 18

(1) Die Anerkennung als Kurort (§ 13) bewirkt die Errichtung eines Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit zur Besorgung der im Abs 4 enthaltenen Aufgaben, es sei denn, daß für den Kurbezirk ein oder, wenn sich der Kurbezirk auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt, mehrere FremdenverkehrsverbändeTourismusverbände nach dem Salzburger FremdenverkehrsgesetzTourismusgesetz - S. FVG, LGBl Nr 94/1985,S.TG bestehen. Die Errichtung des Kurfonds wird jedoch wirksam, soweit der oder die FremdenverkehrsverbändeTourismusverbände aufgelöst werden. Der Fonds hat die Bezeichnung "Kurfonds" in Verbindung mit dem Namen des Kurortes zu führen. Er ist zur Führung des Wappens jener Gemeinde berechtigt, in der er seinen Sitz hat. Erstreckt sich der Kurbezirk auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, befindet sich der Sitz in jener Gemeinde, die mit dem größten Gebiet zum Kurbezirk gehört.

(2) Der Kurfonds ist innerhalb der Schranken der Gesetze berechtigt, Vermögen aller Art zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen, Dienstverträge abzuschließen, den Haushalt selbständig zu führen und wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben unerläßlich ist.

(3) Die Mittel des Kurfonds werden aufgebracht durch

a)

die Erträgnisse aus der Kurtaxe, soweit sie gemäß den Bestimmungen des Kurtaxengesetzes 1993, LGBl Nr 41, nicht einem anderem Rechtsträger zufließen;

b)

die Widmung von Geldstrafen sowie des Erlöses verfallener Gegenstände (§ 31 Abs 3);

c)

freiwillige Beiträge der örtlichen FremdenverkehrsinteressentenTourismusinteressenten;

d)

sonstige Zuwendungen und Einnahmen.

(4) Soweit nicht die Organe der Gemeinden, die dem Kurbezirk angehören, zuständig sind, hat der Kurfonds im Kurort alle Angelegenheiten des Kurwesens zu besorgen. Er hat die örtlichen, öffentlichen Interessen an der Erhaltung, Weiterentwicklung und Ausgestaltung des Kurortes wahrzunehmen. Insbesondere obliegt dem Kurfonds im Rahmen dieses Wirkungsbereiches,

a)

die öffentlichen Kuranlagen und die dem Wohl, der Bequemlichkeit und dem Vergnügen der Kurgäste dienenden Einrichtungen zu erhalten, zu vermehren und auszugestalten;

b)

Gutachten und Vorschläge an die Behörden in allen Angelegenheiten des Kurbetriebes zu erstatten;

c)

die Kur- und Fremdenliste sowie allgemeine im Interesse des Kurbetriebes gelegene Informationen auszugeben;

d)

unbeschadet gewerberechtlicher Befugnisse für den Kurort zu werben;

e)

die Geschäfte zu besorgen, die dem Kurfonds nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesen sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten