§ 16 HKG 1997

HKG 1997 - Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Gutachten über klimatische Veränderungen

 

§ 16

 

(1) Heilklimatische Kurorte und Luftkurorte haben alle zehn Jahre ein Gutachten vorzulegen, aus dem ersichtlich ist, daß sich die klimatischen Faktoren (§ 14 Abs 2 und 3) nicht wesentlich geändert haben.

(2) Hinsichtlich der für die Erstellung der Gutachten (Klimabeschreibungen) zugelassenen Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten ist § 9 Abs 3, hinsichtlich der Bereithaltung der Gutachten ist § 9 Abs 4 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 31.12.1997 bis 31.12.9999
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