§ 7 HKG 1997

HKG 1997 - Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Regelung des Thermalwasserbezuges in den Gemeinden

Bad Hofgastein und Bad Gastein

 

§ 7

 

(1) Die Gemeinde Bad Gastein und die Marktgemeinde Bad Hofgastein sind ermächtigt, die Verwertung ihrer Thermalwasserbezugsrechte durch Verordnung zu regeln. Die Verordnung hat zu regeln:

1.

die Verleihung des Thermalwasserbezugsrechtes an Personen, die Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte einer bestimmten Liegenschaft sind, wobei eine befristete Verleihung vorgesehen werden kann; die näheren Voraussetzungen für die Verleihung des Thermalwasserbezugsrechtes, insbesondere das Vorliegen der Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder, falls der Thermalwasserbezug für bloße Beheizungszwecke zugelassen wird, der Nachweis des rechtmäßigen Liegenschaftsbesitzes; die Kostentragung der Herstellung und Erhaltung der notwendigen Anschlüsse von der Entnahmestelle bis zur Liegenschaft, die Kontrollrechte der Gemeinde betreffend diese Anlagen; die Mindestabnahmemenge; die Reihung von neuen Interessenten;

2.

die Verwendung des Thermalwassers für Heilzwecke; eine zusätzliche oder ausschließliche Nutzung für Beheizungszwecke kann bei Vorhandensein überschüssiger und für den Heil- und Kurbedarf entbehrlicher Thermalwasserreserven zugelassen werden; die Verbote der zweckwidrigen Nutzung, der eigenmächtigen Weitergabe oder des unzulässigen Mehrverbrauches;

3.

die Gründe für ein Erlöschen des Thermalwasserbezugsrechtes einschließlich durch Verzicht des Bezugsberechtigten und Entzug des Thermalwasserbezugsrechtes aus bestimmten Gründen und zu bestimmten Zeitpunkten nach Verstreichen von Verwarnungsfristen; das Ruhen des Thermalwasserbezugsrechtes;

die Übertragung des Thermalwasserbezuges bei Wechsel des bisherigen Eigentümers oder Verfügungsberechtigten der Liegenschaft, für die es verliehen worden ist;

4.

die Qualität des Thermalwassers und die Schadenersatzpflichten bei Störungen des Thermalwasserbezugsrechtes;

5.

die Einrichtung eines Thermalwasserbuches, in dem die für das Thermalwasserbezugsrecht relevanten Daten, insbesondere die bezugsberechtigten Personen und Liegenschaften, für die es verliehen worden ist, Liefermengen und Bezugsdauer, zu verzeichnen und die neuen Interessenten vorzumerken sind;

6.

die privatrechtlichen Entgelte für den Thermalwasserbezug .

(2) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung der Verordnung sowie die Vollziehung der Verordnung mit Ausnahme der Z 6 fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

In Kraft seit 01.05.2003 bis 31.12.9999
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