§ 3 HKG 1997

HKG 1997 - Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Anerkennung als Heilquelle

 

§ 3

 

Eine Quelle darf nur dann als Heilquelle anerkannt werden, wenn insbesondere nachgewiesen wird,

1.

daß sie eine für die beabsichtigte therapeutische Anwendung hinreichende Ergiebigkeit besitzt;

2.

daß das Quellwasser die im Anhang 1 bestimmte spezifische Beschaffenheit aufweist oder pharmakologisch bereits in kleinsten Mengen wirksame Inhaltsstoffe in den im Anhang 1 bestimmten Mindestmengen enthält;

3.

daß das Quellwasser ohne Änderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.

In Kraft seit 31.12.1997 bis 31.12.9999
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