§ 10 HKG 1997

Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2003 bis 31.12.9999

Indikationen und therapeutische Anwendungsformen

von Heilvorkommen

§ 10

(1) Die Inhaber von Heilvorkommen haben binnen sechs Monaten nach Erhalt des Bescheides über die Anerkennung als Heilvorkommen die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen der Landesregierung anzuzeigen. Mit der Anzeige ist ein Gutachten über die Indikation und die therapeutischen Anwendungsformen einzureichen, das von einem der gemäß § 9 Abs 3 zugelassenen Institute, Laboratorien oder Untersuchungsanstalten unter Beiziehung eines medizinischen Experten für Balneologie verfaßt wurde und nicht älter als ein Jahr sein darf.

(2) Die Landesregierung hat zu den nach Abs 1 einlangenden Anzeigen ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu den bekanntgegebenen Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(3) Die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens gelten als anerkannt, wenn die Landesregierung nicht binnen sechs Monaten nach Einlangen der Anzeige ihre Anführung oder Anwendung untersagt. Die Anführung oder die Anwendung ist zu untersagen, wenn aufgrund des Gutachtens des Landeshauptmannes (Abs 2) hiegegen vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Bedenken bestehen.

(43) Von den Inhabern oder Nutzungsberechtigten von Heilvorkommen dürfen nach Ablauf der in den Abs 1 und 3 festgesetzten Fristen nur Indikationen und therapeutische Anwendungsformen zu Werbezwecken verwendet werden, die der Landesregierung angezeigt wurden, und deren Anführung oder Anwendung nicht untersagt worden ist.

(54) Werden bei einem Heilvorkommen aufgrund neuer wissenschaftlicher Forschungsergebnisse über die ursprünglich angezeigten und nicht untersagten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen hinausgehende Indikationen und therapeutische Anwendungsformen bekannt, sind hierauf die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die im Abs 1 festgesetzte Frist mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der neuen Indikation bzw therapeutischen Anwendungsform zu laufen beginnt.

Stand vor dem 30.04.2003

In Kraft vom 31.12.1997 bis 30.04.2003

Indikationen und therapeutische Anwendungsformen

von Heilvorkommen

§ 10

(1) Die Inhaber von Heilvorkommen haben binnen sechs Monaten nach Erhalt des Bescheides über die Anerkennung als Heilvorkommen die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen der Landesregierung anzuzeigen. Mit der Anzeige ist ein Gutachten über die Indikation und die therapeutischen Anwendungsformen einzureichen, das von einem der gemäß § 9 Abs 3 zugelassenen Institute, Laboratorien oder Untersuchungsanstalten unter Beiziehung eines medizinischen Experten für Balneologie verfaßt wurde und nicht älter als ein Jahr sein darf.

(2) Die Landesregierung hat zu den nach Abs 1 einlangenden Anzeigen ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu den bekanntgegebenen Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(3) Die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens gelten als anerkannt, wenn die Landesregierung nicht binnen sechs Monaten nach Einlangen der Anzeige ihre Anführung oder Anwendung untersagt. Die Anführung oder die Anwendung ist zu untersagen, wenn aufgrund des Gutachtens des Landeshauptmannes (Abs 2) hiegegen vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Bedenken bestehen.

(43) Von den Inhabern oder Nutzungsberechtigten von Heilvorkommen dürfen nach Ablauf der in den Abs 1 und 3 festgesetzten Fristen nur Indikationen und therapeutische Anwendungsformen zu Werbezwecken verwendet werden, die der Landesregierung angezeigt wurden, und deren Anführung oder Anwendung nicht untersagt worden ist.

(54) Werden bei einem Heilvorkommen aufgrund neuer wissenschaftlicher Forschungsergebnisse über die ursprünglich angezeigten und nicht untersagten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen hinausgehende Indikationen und therapeutische Anwendungsformen bekannt, sind hierauf die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die im Abs 1 festgesetzte Frist mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der neuen Indikation bzw therapeutischen Anwendungsform zu laufen beginnt.

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