§ 26 Stmk. BSOG 1979

Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Der von den Gemeinden für jeden Schüler zu leistende Schulerhaltungsbeitrag ist von der Bildungsdirektion durch Verordnung festzusetzen. Der Schulerhaltungsbeitrag, der pro Woche Berufsschulbesuch festgesetzt wird, richtet sich nach der jeweiligen Lehrgangslänge. Dieser Beitrag darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Die Bemessungsgrundlage wird dadurch ermittelt, dass die Auszahlungen für den ordentlichen Schulsachaufwand aller Berufsschulen aus dem abgelaufenen Kalenderjahr abzüglich der Auszahlungen für das Kanzleipersonal durch die Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler aller Berufsschulen des vergangenen Schuljahres geteilt werden. Solange die Bemessungsgrundlage dadurch nicht überschritten wird, kann die Verordnung eine automatische Steigerung um einen bestimmten Prozentsatz oder um einen bestimmten Betrag zu Beginn jedes neuen Schuljahres vorsehen.

(2) (AnmDie pro Schuljahr errechneten Schulerhaltungsbeiträge jeder beitragspflichtigen Gemeinde sind mit einer Zahlungsaufforderung und einer Zahlungsfrist von sechs Wochen vorzuschreiben.: entfallen) Innerhalb dieser Frist kann die Zahlungsaufforderung nach jeder Richtung korrigiert werden, womit die Zahlungsfrist erneut zu laufen beginnt. Die Zahlungsaufforderung erfolgt durch den Schulerhalter, nur in Hinblick auf die außerordentlichen Schülerinnen und Schüler durch die Bildungsdirektion. Die Gemeinde hat allfällige Einwendungen innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich und begründet zu erheben.

(3) DieKönnen Einwendungen der Gemeinde nicht durch Korrektur der Zahlungsaufforderung oder sonst einvernehmlich erledigt werden, hat die Bildungsdirektion hat jeder Gemeinde die Höhe des von ihr zu leistenden Schulerhaltungsbeitrages alljährlich durchden Schulerhaltungsbeitrag mit Bescheid vorzuschreibenfestzusetzen. Der Schulerhalter ist diesfalls zur Vorlage der Einwendungen verpflichtet.

(4) Wird gegen die Vorschreibung eines SchulerhaltungsbeitragsWerden innerhalb der Zahlungsfrist keine BeschwerdeEinwendungen erhoben, wird erder vorgeschriebene Schulerhaltungsbeitrag fällig. Fällige Beträge sind unter Beilage eines Rückstandsausweises und Setzung einer Frist von vier Wochen einzumahnen. Nach Ablauf dieser Frist können rückständige Schulerhaltungsbeiträge nach Ablauf von sechs Wochen ab Rechtskraftden Bestimmungen des Bescheides fälligVerwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 eingebracht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 6/2019, LGBl. Nr. 81/2021

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 07.02.2019 bis 31.08.2021

(1) Der von den Gemeinden für jeden Schüler zu leistende Schulerhaltungsbeitrag ist von der Bildungsdirektion durch Verordnung festzusetzen. Der Schulerhaltungsbeitrag, der pro Woche Berufsschulbesuch festgesetzt wird, richtet sich nach der jeweiligen Lehrgangslänge. Dieser Beitrag darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Die Bemessungsgrundlage wird dadurch ermittelt, dass die Auszahlungen für den ordentlichen Schulsachaufwand aller Berufsschulen aus dem abgelaufenen Kalenderjahr abzüglich der Auszahlungen für das Kanzleipersonal durch die Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler aller Berufsschulen des vergangenen Schuljahres geteilt werden. Solange die Bemessungsgrundlage dadurch nicht überschritten wird, kann die Verordnung eine automatische Steigerung um einen bestimmten Prozentsatz oder um einen bestimmten Betrag zu Beginn jedes neuen Schuljahres vorsehen.

(2) (AnmDie pro Schuljahr errechneten Schulerhaltungsbeiträge jeder beitragspflichtigen Gemeinde sind mit einer Zahlungsaufforderung und einer Zahlungsfrist von sechs Wochen vorzuschreiben.: entfallen) Innerhalb dieser Frist kann die Zahlungsaufforderung nach jeder Richtung korrigiert werden, womit die Zahlungsfrist erneut zu laufen beginnt. Die Zahlungsaufforderung erfolgt durch den Schulerhalter, nur in Hinblick auf die außerordentlichen Schülerinnen und Schüler durch die Bildungsdirektion. Die Gemeinde hat allfällige Einwendungen innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich und begründet zu erheben.

(3) DieKönnen Einwendungen der Gemeinde nicht durch Korrektur der Zahlungsaufforderung oder sonst einvernehmlich erledigt werden, hat die Bildungsdirektion hat jeder Gemeinde die Höhe des von ihr zu leistenden Schulerhaltungsbeitrages alljährlich durchden Schulerhaltungsbeitrag mit Bescheid vorzuschreibenfestzusetzen. Der Schulerhalter ist diesfalls zur Vorlage der Einwendungen verpflichtet.

(4) Wird gegen die Vorschreibung eines SchulerhaltungsbeitragsWerden innerhalb der Zahlungsfrist keine BeschwerdeEinwendungen erhoben, wird erder vorgeschriebene Schulerhaltungsbeitrag fällig. Fällige Beträge sind unter Beilage eines Rückstandsausweises und Setzung einer Frist von vier Wochen einzumahnen. Nach Ablauf dieser Frist können rückständige Schulerhaltungsbeiträge nach Ablauf von sechs Wochen ab Rechtskraftden Bestimmungen des Bescheides fälligVerwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 eingebracht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 6/2019, LGBl. Nr. 81/2021

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