(1) Der von den Gemeinden für jeden Schüler zu leistende Schulerhaltungsbeitrag ist von der Bildungsdirektion durch Verordnung festzusetzen. Der Schulerhaltungsbeitrag, der pro Woche Berufsschulbesuch festgesetzt wird, richtet sich nach der jeweiligen Lehrgangslänge. Dieser Beitrag darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Die Bemessungsgrundlage wird dadurch ermittelt, dass die Auszahlungen für den ordentlichen Schulsachaufwand aller Berufsschulen aus dem abgelaufenen Kalenderjahr abzüglich der Auszahlungen für das Kanzleipersonal durch die Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler aller Berufsschulen des vergangenen Schuljahres geteilt werden. Solange die Bemessungsgrundlage dadurch nicht überschritten wird, kann die Verordnung eine automatische Steigerung um einen bestimmten Prozentsatz oder um einen bestimmten Betrag zu Beginn jedes neuen Schuljahres vorsehen.
(2) Die pro Schuljahr errechneten Schulerhaltungsbeiträge jeder beitragspflichtigen Gemeinde sind mit einer Zahlungsaufforderung und einer Zahlungsfrist von sechs Wochen vorzuschreiben. Innerhalb dieser Frist kann die Zahlungsaufforderung nach jeder Richtung korrigiert werden, womit die Zahlungsfrist erneut zu laufen beginnt. Die Zahlungsaufforderung erfolgt durch den Schulerhalter, nur in Hinblick auf die außerordentlichen Schülerinnen und Schüler durch die Bildungsdirektion. Die Gemeinde hat allfällige Einwendungen innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich und begründet zu erheben.
(3) Können Einwendungen der Gemeinde nicht durch Korrektur der Zahlungsaufforderung oder sonst einvernehmlich erledigt werden, hat die Bildungsdirektion den Schulerhaltungsbeitrag mit Bescheid festzusetzen. Der Schulerhalter ist diesfalls zur Vorlage der Einwendungen verpflichtet.
(4) Werden innerhalb der Zahlungsfrist keine Einwendungen erhoben, wird der vorgeschriebene Schulerhaltungsbeitrag fällig. Fällige Beträge sind unter Beilage eines Rückstandsausweises und Setzung einer Frist von vier Wochen einzumahnen. Nach Ablauf dieser Frist können rückständige Schulerhaltungsbeiträge nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 eingebracht werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 6/2019, LGBl. Nr. 81/2021
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