§ 11 GWO 1998 § 11

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.11.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Bestellung der in den §§ 8 und 10 genannten ständigen Vertreter der Wahlleiter und deren Stellvertreter hat außer im Fall des § 12 Abs 4 spätestens am 7. Tag nach dem Stichtag, die Bestellung der Sprengelwahlleiter und deren Stellvertreter (§ 9 Abs 2 und 3) spätestens am 735. Tag nach der Festsetzung der Wahlsprengel (§ 44)dem Stichtag zu erfolgen.

(2) Die bestellten Personen haben vor Antritt ihres Amtes das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten durch Handschlag oder durch Unterschreiben einer schriftlichen Gelöbnisformel abzulegen.

(3) Die Wahlleiter sind berechtigt und verpflichtet, bis zur Konstituierung der Wahlbehörden alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen und insbesondere Eingaben entgegenzunehmen.

(4) Nach Konstituierung der Wahlbehörde haben die Wahlleiter ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.

(5) Ist gemäß den §§ 8 und 10 ein ständiger Vertreter bestellt, kann das Organ, das den Vertreter bestellt hat, Aufgaben des Wahlleiters jederzeit an sich ziehen, soweit dem nicht § 10 Abs 5 entgegensteht.

Stand vor dem 20.11.2018

In Kraft vom 14.07.2012 bis 20.11.2018

(1) Die Bestellung der in den §§ 8 und 10 genannten ständigen Vertreter der Wahlleiter und deren Stellvertreter hat außer im Fall des § 12 Abs 4 spätestens am 7. Tag nach dem Stichtag, die Bestellung der Sprengelwahlleiter und deren Stellvertreter (§ 9 Abs 2 und 3) spätestens am 735. Tag nach der Festsetzung der Wahlsprengel (§ 44)dem Stichtag zu erfolgen.

(2) Die bestellten Personen haben vor Antritt ihres Amtes das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten durch Handschlag oder durch Unterschreiben einer schriftlichen Gelöbnisformel abzulegen.

(3) Die Wahlleiter sind berechtigt und verpflichtet, bis zur Konstituierung der Wahlbehörden alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen und insbesondere Eingaben entgegenzunehmen.

(4) Nach Konstituierung der Wahlbehörde haben die Wahlleiter ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.

(5) Ist gemäß den §§ 8 und 10 ein ständiger Vertreter bestellt, kann das Organ, das den Vertreter bestellt hat, Aufgaben des Wahlleiters jederzeit an sich ziehen, soweit dem nicht § 10 Abs 5 entgegensteht.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten