§ 63 Sbg. KJHG

Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Die §§ 22 Abs 2 und 60 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.

(2) Die §§ 15 Abs 4, 21 Abs 3, 24 Abs 5, 30 Abs 5 und 6, 31 Abs 5, 40 Abs 2, 41 Abs 2, 48 Abs 3, 51 und 59 in der Fassung der Novelle LGBl Nr 15/2018 treten mit 1. März 2018 in Kraft.

(3) § 41 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2018 ist bis zum 1. März 2023 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Personen, die zum 1. März 2018 bereits als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisation eingesetzt sind, vom Erfordernis einer kaufmännischen Ausbildung im Sinn des § 41 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2018 abgesehen werden kann.

(4) Die §§ 4, 41 Abs 3, 44 Abs 6, 45 Abs 1, (§) 54, 55 Abs 2, (§) 56, 56a, 56b, und 59 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 55 Abs 4 außer Kraft.

(5) § 56 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(6) § 48 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Stand vor dem 24.03.2023

In Kraft vom 04.04.2020 bis 24.03.2023
(1) Die §§ 22 Abs 2 und 60 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.

(2) Die §§ 15 Abs 4, 21 Abs 3, 24 Abs 5, 30 Abs 5 und 6, 31 Abs 5, 40 Abs 2, 41 Abs 2, 48 Abs 3, 51 und 59 in der Fassung der Novelle LGBl Nr 15/2018 treten mit 1. März 2018 in Kraft.

(3) § 41 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2018 ist bis zum 1. März 2023 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Personen, die zum 1. März 2018 bereits als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisation eingesetzt sind, vom Erfordernis einer kaufmännischen Ausbildung im Sinn des § 41 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2018 abgesehen werden kann.

(4) Die §§ 4, 41 Abs 3, 44 Abs 6, 45 Abs 1, (§) 54, 55 Abs 2, (§) 56, 56a, 56b, und 59 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 55 Abs 4 außer Kraft.

(5) § 56 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(6) § 48 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

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