§ 76 K-LTWO

Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr mitgeteilten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörden zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Landeswahlbehörde unverzüglich auf schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten bekannt zu geben (Sofortmeldung).

(2) Am Wahltag um 17.00 Uhr hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde die Zahl der rechtzeitig eingelangten Wahlkarten, die im Stimmbezirk zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldungentfällt). Am Tag nach der Wahl hat die Bezirkswahlbehörde diese Zahl um die Zahl der im Stimmbezirk gemäß § 66 Abs. 7 entgegengenommenen Wahlkarten zu ergänzen und der Landeswahlbehörde ebenfalls auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(3) Am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft die Bezirkswahlbehörde die gemäß § 56a im Wege der Briefwahl bis zum Wahltag, 17.00 Uhr, eingelangten sowie die allenfalls gemäß § 66 Abs. 7 von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses sowie auf Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift des Wählers. Anschließend prüft sie, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 56a Abs. 2entfällt) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden beigefarbenen Wahlkuverts und legt diese in ein hiefür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 56a Abs. 3 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nichtmiteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen, und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

(4) Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die Wahlergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß Abs. 1 zusammenzurechen und unverzüglich auf die schnellste Art der Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldungentfällt) sowie in einer Niederschrift festzuhalten. Die Ergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen sind getrennt auszuweisen. Anschließend hat die Bezirkswahlbehörde für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen gemäß § 76a zu ermitteln und in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten.

(5) Sobald bei den Bezirkswahlbehörden die Wahlakten aller Gemeindewahlbehörden eingelangt sind, sind diese auf allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und solche erforderlichenfalls richtig zu stellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die endgültigen örtlichen Wahlergebnisse zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.

(6) Schließlich hat die Bezirkswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Wahlpunkteprotokolle der Gemeinden sowie auf Grund des Wahlpunkteprotokolls gemäß Abs. 4 letzter Satz für jeden Bewerber auf den Parteilisten die jeweils auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen gemäß § 76a zu ermitteln und für den Bereich des politischen Bezirk in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten.

(7) Die NiederschriftenNiederschrift gemäß den Abs. 3 bis 5 und das Wahlpunkteprotokoll gemäß Abs. 6 bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden sowie die Unterlagen, mit denen die Wahlkartenwähler erfasst worden sind, als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

(8) Am 14. Tag nach dem Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde die Zahl der bis dahin verspätet eingelangten Wahlkarten festzustellen und der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Weiters hat sie für eine Vernichtung der ungeöffneten Wahlkarten zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, Sorge zu tragen.(entfällt)

Stand vor dem 07.10.2020

In Kraft vom 30.06.2017 bis 07.10.2020

(1) Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr mitgeteilten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörden zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Landeswahlbehörde unverzüglich auf schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten bekannt zu geben (Sofortmeldung).

(2) Am Wahltag um 17.00 Uhr hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde die Zahl der rechtzeitig eingelangten Wahlkarten, die im Stimmbezirk zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldungentfällt). Am Tag nach der Wahl hat die Bezirkswahlbehörde diese Zahl um die Zahl der im Stimmbezirk gemäß § 66 Abs. 7 entgegengenommenen Wahlkarten zu ergänzen und der Landeswahlbehörde ebenfalls auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(3) Am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft die Bezirkswahlbehörde die gemäß § 56a im Wege der Briefwahl bis zum Wahltag, 17.00 Uhr, eingelangten sowie die allenfalls gemäß § 66 Abs. 7 von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses sowie auf Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift des Wählers. Anschließend prüft sie, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 56a Abs. 2entfällt) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden beigefarbenen Wahlkuverts und legt diese in ein hiefür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 56a Abs. 3 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nichtmiteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen, und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

(4) Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die Wahlergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß Abs. 1 zusammenzurechen und unverzüglich auf die schnellste Art der Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldungentfällt) sowie in einer Niederschrift festzuhalten. Die Ergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen sind getrennt auszuweisen. Anschließend hat die Bezirkswahlbehörde für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen gemäß § 76a zu ermitteln und in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten.

(5) Sobald bei den Bezirkswahlbehörden die Wahlakten aller Gemeindewahlbehörden eingelangt sind, sind diese auf allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und solche erforderlichenfalls richtig zu stellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die endgültigen örtlichen Wahlergebnisse zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.

(6) Schließlich hat die Bezirkswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Wahlpunkteprotokolle der Gemeinden sowie auf Grund des Wahlpunkteprotokolls gemäß Abs. 4 letzter Satz für jeden Bewerber auf den Parteilisten die jeweils auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen gemäß § 76a zu ermitteln und für den Bereich des politischen Bezirk in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten.

(7) Die NiederschriftenNiederschrift gemäß den Abs. 3 bis 5 und das Wahlpunkteprotokoll gemäß Abs. 6 bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden sowie die Unterlagen, mit denen die Wahlkartenwähler erfasst worden sind, als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

(8) Am 14. Tag nach dem Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde die Zahl der bis dahin verspätet eingelangten Wahlkarten festzustellen und der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Weiters hat sie für eine Vernichtung der ungeöffneten Wahlkarten zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, Sorge zu tragen.(entfällt)

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