§ 19 Bgld. KBBG 2009 Örtliche Lage, bauliche Gestaltung und Einrichtung

Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften, die für eine Kinderbetreuungseinrichtung verwendet werden, haben bezüglich ihrer örtlichen Lage, ihrer baulichen Gestaltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene sowie den Erfordernissen der Sicherheit zu entsprechen.

(2) Die Liegenschaft hat unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse so groß zu sein, dass für jeden eingruppigen KindergartenKindergärten und Hort mindestens 600 m², für mehrgruppige Kindergärten- und HortgruppenHorte mindestens 500 m² undsowie für jede KinderkrippengruppeKinderkrippen mindestens 400 m², pro Gruppe zur Verfügung stehen. Es müssen pro Kind mindestens 14 m² an Außenspielfläche vorhanden sein. In die Liegenschaft können auch geeignete Grundflächen, die sich in unmittelbarer Nähe zum Gebäude der Kinderbetreuungseinrichtung befinden, miteinbezogen werden. In durch örtliche oder sachliche Verhältnisse begründeten Fällen kann die Landesregierung über Ansuchen Ausnahmen von den Mindestflächenvoraussetzungen bewilligen, sofern die Grundsätze der Sicherheit und Pädagogik trotzdem gewährleistet sind.

(3) In jeder Kinderbetreuungseinrichtung sind für jede Gruppe ein Gruppenraum und die erforderlichen Nebenräume einzurichten. Jede Kinderbetreuungseinrichtung ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Bildungsmitteln sowie mit einer geeigneten Außenspielfläche auszustatten. Als staatliche Symbole sind zumindest in jedem Gruppenraum ein Kreuz sowie das Bundes- und Landeswappen und in jeder Kinderbetreuungseinrichtung ein Bild des Bundespräsidenten anzubringen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung das Nähere über die bauliche Gestaltung, die Größe, die Belichtung, die Lüftung, die Beheizung und die Einrichtung der Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften zu regeln.

(5) Die Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften, die für eine Kinderbetreuungseinrichtung verwendet werden, dürfen inner- und außerhalb der Öffnungszeit für andere Zwecke verwendet werden, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung, insbesondere nach den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene sowie den Erfordernissen der Sicherheit nicht beeinträchtigt wird. Die Verwendung für andere Zwecke innerhalb der Öffnungszeit bedarf der Zustimmung des Rechtsträgers und der pädagogischen Aufsicht gemäß § 30Landesregierung; die Verwendung für andere Zwecke außerhalb der Öffnungszeit bedarf der Zustimmung des Rechtsträgers. Diese Einschränkungen der Mitverwendung gelten jedoch nicht in Katastrophenfällen.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.08.2013

(1) Die Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften, die für eine Kinderbetreuungseinrichtung verwendet werden, haben bezüglich ihrer örtlichen Lage, ihrer baulichen Gestaltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene sowie den Erfordernissen der Sicherheit zu entsprechen.

(2) Die Liegenschaft hat unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse so groß zu sein, dass für jeden eingruppigen KindergartenKindergärten und Hort mindestens 600 m², für mehrgruppige Kindergärten- und HortgruppenHorte mindestens 500 m² undsowie für jede KinderkrippengruppeKinderkrippen mindestens 400 m², pro Gruppe zur Verfügung stehen. Es müssen pro Kind mindestens 14 m² an Außenspielfläche vorhanden sein. In die Liegenschaft können auch geeignete Grundflächen, die sich in unmittelbarer Nähe zum Gebäude der Kinderbetreuungseinrichtung befinden, miteinbezogen werden. In durch örtliche oder sachliche Verhältnisse begründeten Fällen kann die Landesregierung über Ansuchen Ausnahmen von den Mindestflächenvoraussetzungen bewilligen, sofern die Grundsätze der Sicherheit und Pädagogik trotzdem gewährleistet sind.

(3) In jeder Kinderbetreuungseinrichtung sind für jede Gruppe ein Gruppenraum und die erforderlichen Nebenräume einzurichten. Jede Kinderbetreuungseinrichtung ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Bildungsmitteln sowie mit einer geeigneten Außenspielfläche auszustatten. Als staatliche Symbole sind zumindest in jedem Gruppenraum ein Kreuz sowie das Bundes- und Landeswappen und in jeder Kinderbetreuungseinrichtung ein Bild des Bundespräsidenten anzubringen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung das Nähere über die bauliche Gestaltung, die Größe, die Belichtung, die Lüftung, die Beheizung und die Einrichtung der Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften zu regeln.

(5) Die Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften, die für eine Kinderbetreuungseinrichtung verwendet werden, dürfen inner- und außerhalb der Öffnungszeit für andere Zwecke verwendet werden, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung, insbesondere nach den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene sowie den Erfordernissen der Sicherheit nicht beeinträchtigt wird. Die Verwendung für andere Zwecke innerhalb der Öffnungszeit bedarf der Zustimmung des Rechtsträgers und der pädagogischen Aufsicht gemäß § 30Landesregierung; die Verwendung für andere Zwecke außerhalb der Öffnungszeit bedarf der Zustimmung des Rechtsträgers. Diese Einschränkungen der Mitverwendung gelten jedoch nicht in Katastrophenfällen.

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