§ 33a Bgld. KBBG 2009 Verarbeitung personenbezogener Daten

Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung ist berechtigt personenbezogenealle personenbezogenen Daten, die von den aufgrund dieses Gesetzes Verantwortlichen an die Landesregierung übermittelt werden, zum Zwecke

1.

der Durchführung der Sprachförderung,

2.

der Bedarfserhebung,

3.

der Durchführung von integrativen Maßnahmen,

4.

der Gewährleistung der Besuchspflicht,

5.

der Kontrolle des Personaleinsatzes und der Anstellungserfordernisse,

6.

der Abwicklung der finanziellen Förderungen,

7.

der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht über die Kinderbetreuungseinrichtungen, und

8.

der Statistik

zu verarbeiten, sofern diese personenbezogenen Daten für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie des Datenschutzgesetzes - DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2018, zu verarbeiten, sofern diese personenbezogenen Daten für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(2) Die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten können gemeinsamdurch die Landesregierung verarbeitet werden. In diesem Fall obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nachunter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie des Datenschutzgesetzes - DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2018, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.03.2019

(1) Die Landesregierung ist berechtigt personenbezogenealle personenbezogenen Daten, die von den aufgrund dieses Gesetzes Verantwortlichen an die Landesregierung übermittelt werden, zum Zwecke

1.

der Durchführung der Sprachförderung,

2.

der Bedarfserhebung,

3.

der Durchführung von integrativen Maßnahmen,

4.

der Gewährleistung der Besuchspflicht,

5.

der Kontrolle des Personaleinsatzes und der Anstellungserfordernisse,

6.

der Abwicklung der finanziellen Förderungen,

7.

der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht über die Kinderbetreuungseinrichtungen, und

8.

der Statistik

zu verarbeiten, sofern diese personenbezogenen Daten für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie des Datenschutzgesetzes - DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2018, zu verarbeiten, sofern diese personenbezogenen Daten für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(2) Die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten können gemeinsamdurch die Landesregierung verarbeitet werden. In diesem Fall obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nachunter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie des Datenschutzgesetzes - DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2018, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

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