§ 2 Bgld. BPMG 2016

Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.11.2020 bis 31.12.9999

(1) Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Institutes für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (§ 7) oder in der Baustoffliste ÖE (§ 13) angeführt sind.

(2) Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt der Europäischen Union.

(3) Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauprodukts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.

Stand vor dem 20.11.2020

In Kraft vom 08.11.2016 bis 20.11.2020

(1) Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie zB technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Institutes für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (§ 7) oder in der Baustoffliste ÖE (§ 13) angeführt sind.

(2) Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt der Europäischen Union.

(3) Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauprodukts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.

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