§ 10 Oö. LBG 1985 § 10

Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hat die Obduktion einer Leiche anzuordnen, wenn die Voraussetzungen einer Anordnung der Obduktion durch das Gericht nicht gegeben sind, die Todesursache oder der Krankheitsverlauf oder sonstige wichtige Umstände nur durch Obduktion geklärt werden können und die auf Grund gesetzlicher Vorschriften gegebenen öffentlichen Interessen an der Klarstellung solcher Umstände allenfalls entgegenstehende private Interessen überwiegen.

(Anm: LGBl. Nr. 84/1993, 59/1995, 63/2002)

(2) Die Bestimmungen über Obduktionen in Krankenanstalten (§ 49 Oö. KAG 1997) sowie die Bestimmungen über Obduktionen im Auftrag des Gerichtes (gerichtliche Obduktionen) werden durch dieses Gesetz nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993, 63/2002)

(3) Eine Obduktion darf erst nach erfolgter Totenbeschau vorgenommen werden; sofern es sich nicht um eine behördlich angeordnete Obduktion handelt, darf sie überdies erst nach Ausstellung des Totenbeschauscheines vorgenommen werden.

(4) Obduktionen, die nicht behördlich angeordnet sind, dürfen nur auf Grund einer letztwilligen Anordnung des Verstorbenen vorgenommen werden. Liegt eine solche nicht vor, so dürfen Obduktionen nur auf schriftliches Verlangen oder mit schriftlicher Einwilligung der nächsten Angehörigen des Verstorbenen vorgenommen werden.

(5) Als nächste Angehörige im SinneSinn des Abs. 4 gelten die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner oder die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte, Verwandte und Verschwägerte einschließlich der Verwandten der eingetragenen Partnerinnen und Partner in ab- und aufsteigender Linie, Geschwister und deren Kinder sowie der Verlobte. Bestehen unter diesen Angehörigen Meinungsverschiedenheiten, so geht der Wille der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten demjenigen der Verwandten, der Wille der KinderNachkommen und ihrer Ehegattinnen und Ehegatten oder ihrer Ehegatteneingetragenen Partnerinnen und Partner demjenigen der Vorfahren und zwar nach dem Grad der übrigen VerwandtenVerwandtschaft, und der Wille näherer Verwandter demder Verwandten in gerader Linie demjenigen der entfernteren VerwandtenGeschwister und des Verlobtenderen Kinder vor. Nächste Angehörige, die mit dem Verstorbenen unmittelbar vor dessen Tod offenkundig in Feindschaft gelebt haben, sind jedoch zur Willensäußerung nicht berufen. Bei Meinungsverschiedenheiten unter den berufenen Angehörigen gleichen Grades gilt die Einwilligung als nicht gegeben. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 01.08.2002 bis 30.06.2012

(1) Die Behörde hat die Obduktion einer Leiche anzuordnen, wenn die Voraussetzungen einer Anordnung der Obduktion durch das Gericht nicht gegeben sind, die Todesursache oder der Krankheitsverlauf oder sonstige wichtige Umstände nur durch Obduktion geklärt werden können und die auf Grund gesetzlicher Vorschriften gegebenen öffentlichen Interessen an der Klarstellung solcher Umstände allenfalls entgegenstehende private Interessen überwiegen.

(Anm: LGBl. Nr. 84/1993, 59/1995, 63/2002)

(2) Die Bestimmungen über Obduktionen in Krankenanstalten (§ 49 Oö. KAG 1997) sowie die Bestimmungen über Obduktionen im Auftrag des Gerichtes (gerichtliche Obduktionen) werden durch dieses Gesetz nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 84/1993, 63/2002)

(3) Eine Obduktion darf erst nach erfolgter Totenbeschau vorgenommen werden; sofern es sich nicht um eine behördlich angeordnete Obduktion handelt, darf sie überdies erst nach Ausstellung des Totenbeschauscheines vorgenommen werden.

(4) Obduktionen, die nicht behördlich angeordnet sind, dürfen nur auf Grund einer letztwilligen Anordnung des Verstorbenen vorgenommen werden. Liegt eine solche nicht vor, so dürfen Obduktionen nur auf schriftliches Verlangen oder mit schriftlicher Einwilligung der nächsten Angehörigen des Verstorbenen vorgenommen werden.

(5) Als nächste Angehörige im SinneSinn des Abs. 4 gelten die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner oder die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte, Verwandte und Verschwägerte einschließlich der Verwandten der eingetragenen Partnerinnen und Partner in ab- und aufsteigender Linie, Geschwister und deren Kinder sowie der Verlobte. Bestehen unter diesen Angehörigen Meinungsverschiedenheiten, so geht der Wille der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten demjenigen der Verwandten, der Wille der KinderNachkommen und ihrer Ehegattinnen und Ehegatten oder ihrer Ehegatteneingetragenen Partnerinnen und Partner demjenigen der Vorfahren und zwar nach dem Grad der übrigen VerwandtenVerwandtschaft, und der Wille näherer Verwandter demder Verwandten in gerader Linie demjenigen der entfernteren VerwandtenGeschwister und des Verlobtenderen Kinder vor. Nächste Angehörige, die mit dem Verstorbenen unmittelbar vor dessen Tod offenkundig in Feindschaft gelebt haben, sind jedoch zur Willensäußerung nicht berufen. Bei Meinungsverschiedenheiten unter den berufenen Angehörigen gleichen Grades gilt die Einwilligung als nicht gegeben. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

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