§ 17 WAZG 2006 Aufgaben des Aufzugsprüfers und der Aufzugsprüferin

Wiener Aufzugsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ist verpflichtet, die regelmäßige Überprüfung der Aufzüge, mit deren Überprüfung er oder sie betraut ist, vorzunehmen. Im Falle seiner oder ihrer Verhinderung hat er oder sie einen anderen Aufzugsprüfer oder eine andere Aufzugsprüferin mit der Überprüfung zu betrauen.

(2) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin hat der Behörde mit Ablauf jedes Kalenderjahres ein Verzeichnis der von ihm oder ihr zur Überprüfung übernommenen Aufzüge zu übermitteln. In dem Verzeichnis sind der Aufstellungsort und der Betreiber oder die Betreiberin, der Typ des Aufzuges, die Aufzugsnummer, das Baujahr, der Montagebetrieb und die Nennlast anzugeben. Über diese übermittelten Angaben kann die Behörde ein elektronisches Verzeichnis führen, wobei bei Mitteilungen von Daten aus diesem Verzeichnis an Dritte die Vertraulichkeit personenbezogener Daten zu wahren ist, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2005BGBl. I Nr. 83/2013, besteht.

(3) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ist verpflichtet, die Prüfungen der Aufzugswärter und Aufzugswärterinnen und der Betreuungspersonen von Betreuungsunternehmen durchzuführen und darüber Zeugnisse auszustellen.

(4) Stellt der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin fest, dass ein Aufzug

1.

ohne Vorprüfung errichtet oder wesentlich geändert wird oder

2.

ohne Abnahmeprüfung betrieben wird,

hat er oder sie unverzüglich den Aufzug außer Betrieb zu setzen und die Behörde zu verständigen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 19.04.2016

(1) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ist verpflichtet, die regelmäßige Überprüfung der Aufzüge, mit deren Überprüfung er oder sie betraut ist, vorzunehmen. Im Falle seiner oder ihrer Verhinderung hat er oder sie einen anderen Aufzugsprüfer oder eine andere Aufzugsprüferin mit der Überprüfung zu betrauen.

(2) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin hat der Behörde mit Ablauf jedes Kalenderjahres ein Verzeichnis der von ihm oder ihr zur Überprüfung übernommenen Aufzüge zu übermitteln. In dem Verzeichnis sind der Aufstellungsort und der Betreiber oder die Betreiberin, der Typ des Aufzuges, die Aufzugsnummer, das Baujahr, der Montagebetrieb und die Nennlast anzugeben. Über diese übermittelten Angaben kann die Behörde ein elektronisches Verzeichnis führen, wobei bei Mitteilungen von Daten aus diesem Verzeichnis an Dritte die Vertraulichkeit personenbezogener Daten zu wahren ist, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2005BGBl. I Nr. 83/2013, besteht.

(3) Der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin ist verpflichtet, die Prüfungen der Aufzugswärter und Aufzugswärterinnen und der Betreuungspersonen von Betreuungsunternehmen durchzuführen und darüber Zeugnisse auszustellen.

(4) Stellt der Aufzugsprüfer oder die Aufzugsprüferin fest, dass ein Aufzug

1.

ohne Vorprüfung errichtet oder wesentlich geändert wird oder

2.

ohne Abnahmeprüfung betrieben wird,

hat er oder sie unverzüglich den Aufzug außer Betrieb zu setzen und die Behörde zu verständigen.

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