§ 18 Oö. LBG 1985

Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2010 bis 31.12.9999

§ 18

Bestattungsort

(1) Die Beerdigung und die Beisetzung in einer Gruft sind, soweit nicht nach Abs. 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist, nur auf Friedhöfen zulässig.

(2) Der Inhaber eines Friedhofes darf die Beerdigung oder die Beisetzung in einer Gruft nur zulassen, wenn vorher der Totenbeschauschein beigebracht wurde.

(3) Außerhalb von Friedhöfen dürfen Leichen nur in einer Begräbnisstätte bestattet werden. Die Errichtung einer Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes bedarf der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Errichtung der Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes wegen der Bedeutung der Persönlichkeit des zu Bestattenden im öffentlichen Interesse liegt oder in den die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft regelnden Vorschriften vorgeschrieben ist. § 31 Abs. 2 und Abs. 3 Z. 1 bis 6 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002, 30/2010)

(4) Soll eine Leiche in einer nach Abs. 3 bewilligten Begräbnisstätte beigesetzt werden, ist dies der Behörde anzuzeigen. Diese hat zu überprüfen und durch Bescheid anzuordnen, ob und unter welchen Bedingungen oder Auflagen im Rahmen des Bescheides über die Bewilligung der Begräbnisstätte die Beisetzung zulässig ist. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002)

Stand vor dem 30.04.2010

In Kraft vom 01.08.2002 bis 30.04.2010

§ 18

Bestattungsort

(1) Die Beerdigung und die Beisetzung in einer Gruft sind, soweit nicht nach Abs. 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist, nur auf Friedhöfen zulässig.

(2) Der Inhaber eines Friedhofes darf die Beerdigung oder die Beisetzung in einer Gruft nur zulassen, wenn vorher der Totenbeschauschein beigebracht wurde.

(3) Außerhalb von Friedhöfen dürfen Leichen nur in einer Begräbnisstätte bestattet werden. Die Errichtung einer Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes bedarf der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Errichtung der Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes wegen der Bedeutung der Persönlichkeit des zu Bestattenden im öffentlichen Interesse liegt oder in den die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft regelnden Vorschriften vorgeschrieben ist. § 31 Abs. 2 und Abs. 3 Z. 1 bis 6 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002, 30/2010)

(4) Soll eine Leiche in einer nach Abs. 3 bewilligten Begräbnisstätte beigesetzt werden, ist dies der Behörde anzuzeigen. Diese hat zu überprüfen und durch Bescheid anzuordnen, ob und unter welchen Bedingungen oder Auflagen im Rahmen des Bescheides über die Bewilligung der Begräbnisstätte die Beisetzung zulässig ist. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002)

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