§ 133a NÖ JagdG Automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen und anderen Daten

NÖ Jagdgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.08.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und der NÖ Landesjagdverband sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, die

-

Generalien,

-

Jagdkartendaten (Ausstellungsdatum, Entzugsdatum, Gültigkeit, Jagdkartennummer, Entrichtung der Jagdkartenabgabe und dergleichen),

-

Jagdaufsichtsdaten (Bestellung, Widerruf, Weiterbildung der Jagdaufseher, Dienstbereiche, Dienstausweisdaten und dergleichen),

-

Jagdgebietsdaten (Reviernummer, Bewirtschaftungsart, Größe, Wildarten, Abschussverfügungen und -listen, Jagdstatistik),

folgender Personen automatisiert zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben zu verarbeiten:

1.

Jagdkarteninhaber

2.

Jagdaufsichtsorgane

3.

Mitglieder der Jagdbeiräte

4.

Schlichter

5.

(entfällt)

6.

Jagdausübungsberechtigter

7.

Jagdausschußmitglieder

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zu Schulungszwecken, sind der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer über deren Verlangen die Generalien der in Abs. 1 Z 3, 4 und 7 genannten Personen zu übermitteln.

(3) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und der NÖ Landesjagdverband sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten.

(34) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung obliegt jedem bzw. jeder Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm bzw. ihr wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem bzw. einer gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen bzw. die unzuständige Verantwortliche zu verweisen.

(45) Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.

Stand vor dem 24.08.2018

In Kraft vom 25.05.2018 bis 24.08.2018

(1) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und der NÖ Landesjagdverband sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, die

-

Generalien,

-

Jagdkartendaten (Ausstellungsdatum, Entzugsdatum, Gültigkeit, Jagdkartennummer, Entrichtung der Jagdkartenabgabe und dergleichen),

-

Jagdaufsichtsdaten (Bestellung, Widerruf, Weiterbildung der Jagdaufseher, Dienstbereiche, Dienstausweisdaten und dergleichen),

-

Jagdgebietsdaten (Reviernummer, Bewirtschaftungsart, Größe, Wildarten, Abschussverfügungen und -listen, Jagdstatistik),

folgender Personen automatisiert zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben zu verarbeiten:

1.

Jagdkarteninhaber

2.

Jagdaufsichtsorgane

3.

Mitglieder der Jagdbeiräte

4.

Schlichter

5.

(entfällt)

6.

Jagdausübungsberechtigter

7.

Jagdausschußmitglieder

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zu Schulungszwecken, sind der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer über deren Verlangen die Generalien der in Abs. 1 Z 3, 4 und 7 genannten Personen zu übermitteln.

(3) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und der NÖ Landesjagdverband sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten.

(34) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung obliegt jedem bzw. jeder Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm bzw. ihr wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem bzw. einer gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen bzw. die unzuständige Verantwortliche zu verweisen.

(45) Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.

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