§ 20 Oö. LBG 1985

Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999

§ 20

Einäscherung

(1) Leichen dürfen nur in einer Feuerbestattungsanstalt eingeäschert werden, deren Errichtung gemäß § 31 bewilligt wurde.

(2) Eine Leiche darf vom Inhaber der Feuerbestattungsanstalt nur eingeäschert werden, wenn als Bestattungsart die Feuerbestattung nach den Vorschriften des § 17 Abs. 2 bestimmt und der Totenbeschauschein beigebracht wurde, aus dem hervorgeht, daß ein eingesetzter Herzschrittmacher entfernt wurde. (Anm: LGBl. Nr. 59/1995)

(3) Die gesamten Aschenreste einer eingeäscherten Leiche sind in ein dauerhaftes, luft- und wasserdichtes Behältnis (Urne) aufzunehmen. Die Urne ist so zu kennzeichnen, daß jederzeit festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste herrühren. Das Vermischen der Aschenreste mehrerer eingeäscherter Leichen ist verboten. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002)

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten nicht für Aschenreste von Leichenteilen und abgetrennten menschlichen Körperteilen (§ 33 Abs. 3). Jedoch dürfen solche Aschenreste nicht mit Aschenresten eingeäscherter Leichen vermischt werden.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 20.04.1985 bis 31.07.2002

§ 20

Einäscherung

(1) Leichen dürfen nur in einer Feuerbestattungsanstalt eingeäschert werden, deren Errichtung gemäß § 31 bewilligt wurde.

(2) Eine Leiche darf vom Inhaber der Feuerbestattungsanstalt nur eingeäschert werden, wenn als Bestattungsart die Feuerbestattung nach den Vorschriften des § 17 Abs. 2 bestimmt und der Totenbeschauschein beigebracht wurde, aus dem hervorgeht, daß ein eingesetzter Herzschrittmacher entfernt wurde. (Anm: LGBl. Nr. 59/1995)

(3) Die gesamten Aschenreste einer eingeäscherten Leiche sind in ein dauerhaftes, luft- und wasserdichtes Behältnis (Urne) aufzunehmen. Die Urne ist so zu kennzeichnen, daß jederzeit festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste herrühren. Das Vermischen der Aschenreste mehrerer eingeäscherter Leichen ist verboten. (Anm: LGBl. Nr. 63/2002)

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten nicht für Aschenreste von Leichenteilen und abgetrennten menschlichen Körperteilen (§ 33 Abs. 3). Jedoch dürfen solche Aschenreste nicht mit Aschenresten eingeäscherter Leichen vermischt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten