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(1) Über das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd entscheidet die nach dem Wohnsitz (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz 1991, BGBl.Nr. 9/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013) des Prüfungswerbers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn aber der Wohnsitz (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz 1991, BGBl.Nr. 9/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2018) außerhalb des Bundeslandes Niederösterreich liegt, die Landesregierung.
(2) Zur Ablegung dieser Prüfung sind nur solche Prüfungswerber zugelassen, welche
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(3) Die Prüfung ist am Sitze jener Behörde, die den Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen hat, vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Bediensteten dieser Behörde als Vorsitzenden und zwei weiteren jagdfachlichen Mitgliedern, die vom NÖ Landesjagdverband vorzuschlagen sind, besteht. Die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie der im Falle ihrer Verhinderung heranzuziehenden Ersatzmitglieder erfolgt auf die Dauer von sechs Jahren durch jene Behörde, bei der die Prüfungskommission einzurichten ist. Die vor einer unzuständigen Prüfungskommission abgelegte Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd ist nichtig.
(4) Der Prüfungsstoff hat zu umfassen:
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Prüfungswerber, die bereits in einem anderen Bundesland als Jagdaufseher bestellt waren, haben lediglich die Kenntnis der unter Z 1 angeführten Vorschriften nachzuweisen. (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Sie hat einen schriftlichen und einen mündlichen Teil zu umfassen. Die schriftliche Prüfung hat die Abfassung jagddienstlicher Meldungen, Anzeigen oder die Behandlung von Fragen des Jagdbetriebes zum Gegenstande, für deren Ausarbeitung dem neunzig Minuten zur Verfügung stehen.
(6) Das Prüfungsergebnis hat auf “geeignet“ oder “nicht geeignet“ zu lauten; für einen die Eignung des Prüfungswerbers feststellenden Beschluß ist Stimmenmehrheit erforderlich. Unverzüglich nach Abschluß der Prüfung hat die Prüfungskommission das Prüfungsergebnis festzustellen und dem Prüfungswerber bekanntzugeben und schriftlich zu bescheinigen. Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten möglich.
(7) Die Prüfung ist vor jener Prüfungskommission zu wiederholen, die bereits in einem anderen Bundesland als Jagdaufseher bestellt waren, haben lediglich die Nichteignung ausgesprochen hat. Jede Wiederholungsprüfung hat den gesamten im Abs. 4Kenntnis der unter Ziffer eins, angeführten Prüfungsstoff zu umfassenVorschriften nachzuweisen. Falls der Prüfungswerber die Ablegung der Prüfung weiterhin anstrebt, hat er neuerlich um Zulassung zur Prüfung anzusuchen.
(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über
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(1) Über das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd entscheidet die nach dem Wohnsitz (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz 1991, BGBl.Nr. 9/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013) des Prüfungswerbers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn aber der Wohnsitz (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz 1991, BGBl.Nr. 9/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2018) außerhalb des Bundeslandes Niederösterreich liegt, die Landesregierung.
(2) Zur Ablegung dieser Prüfung sind nur solche Prüfungswerber zugelassen, welche
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(3) Die Prüfung ist am Sitze jener Behörde, die den Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen hat, vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Bediensteten dieser Behörde als Vorsitzenden und zwei weiteren jagdfachlichen Mitgliedern, die vom NÖ Landesjagdverband vorzuschlagen sind, besteht. Die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie der im Falle ihrer Verhinderung heranzuziehenden Ersatzmitglieder erfolgt auf die Dauer von sechs Jahren durch jene Behörde, bei der die Prüfungskommission einzurichten ist. Die vor einer unzuständigen Prüfungskommission abgelegte Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd ist nichtig.
(4) Der Prüfungsstoff hat zu umfassen:
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Prüfungswerber, die bereits in einem anderen Bundesland als Jagdaufseher bestellt waren, haben lediglich die Kenntnis der unter Z 1 angeführten Vorschriften nachzuweisen. (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Sie hat einen schriftlichen und einen mündlichen Teil zu umfassen. Die schriftliche Prüfung hat die Abfassung jagddienstlicher Meldungen, Anzeigen oder die Behandlung von Fragen des Jagdbetriebes zum Gegenstande, für deren Ausarbeitung dem neunzig Minuten zur Verfügung stehen.
(6) Das Prüfungsergebnis hat auf “geeignet“ oder “nicht geeignet“ zu lauten; für einen die Eignung des Prüfungswerbers feststellenden Beschluß ist Stimmenmehrheit erforderlich. Unverzüglich nach Abschluß der Prüfung hat die Prüfungskommission das Prüfungsergebnis festzustellen und dem Prüfungswerber bekanntzugeben und schriftlich zu bescheinigen. Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten möglich.
(7) Die Prüfung ist vor jener Prüfungskommission zu wiederholen, die bereits in einem anderen Bundesland als Jagdaufseher bestellt waren, haben lediglich die Nichteignung ausgesprochen hat. Jede Wiederholungsprüfung hat den gesamten im Abs. 4Kenntnis der unter Ziffer eins, angeführten Prüfungsstoff zu umfassenVorschriften nachzuweisen. Falls der Prüfungswerber die Ablegung der Prüfung weiterhin anstrebt, hat er neuerlich um Zulassung zur Prüfung anzusuchen.
(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über
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