§ 82a BO für Wien

Bauordnung für Wien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2026 bis 31.12.9999
§ 82a.Paragraph 82 a,

Nebengebäude, die ausschließlich der Unterbringung der technischen Infrastruktur von hocheffizienten alternativen Systemen für Energieformen nach § 118b Abs. 2 oder § 118c Abs. 2 dienen, unterliegen nicht den Bestimmungen des § 82, wenn Nebengebäude, die ausschließlich der Unterbringung der technischen Infrastruktur von hocheffizienten alternativen Systemenfür Energieformen nach Paragraph 118 b, Absatz 2, oder Paragraph 118 c, Absatz 2, dienen, unterliegen nicht den Bestimmungen des Paragraph 82,, wenn

  1. a)Litera asie nicht mehr als ein oberirdisches Geschoß aufweisen und keine Aufenthaltsräume enthalten,
  2. b)Litera bauf dem Bauplatz ein Hauptgebäude besteht oder gleichzeitig errichtet wird,
  3. c)Litera csie ein begrüntes Dach mit einer mindestens 30 cm hohen durchwurzelbaren Substratschicht aufweisen,
  4. d)Litera dsie die unbedingt erforderliche Größe zur Unterbringung der technischen Infrastruktur für die Hauptgebäude auf dem Bauplatz nicht überschreiten und
  5. e)Litera enachgewiesen wird, dass eine Unterbringung der technischen Infrastruktur im oder auf dem Hauptgebäude aus rechtlichen, technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.

Sie dürfen auf allen kraft des Bebauungsplanes unbebaut zu belassenden Flächen des Bauplatzes sowie auf gärtnerisch auszugestaltenden Flächen errichtet werden. In Vorgärten und auf Abstandsflächen sind sie unzulässig.

Stand vor dem 14.07.2026

In Kraft vom 14.12.2023 bis 14.07.2026
§ 82a.Paragraph 82 a,

Nebengebäude, die ausschließlich der Unterbringung der technischen Infrastruktur von hocheffizienten alternativen Systemen für Energieformen nach § 118b Abs. 2 oder § 118c Abs. 2 dienen, unterliegen nicht den Bestimmungen des § 82, wenn Nebengebäude, die ausschließlich der Unterbringung der technischen Infrastruktur von hocheffizienten alternativen Systemenfür Energieformen nach Paragraph 118 b, Absatz 2, oder Paragraph 118 c, Absatz 2, dienen, unterliegen nicht den Bestimmungen des Paragraph 82,, wenn

  1. a)Litera asie nicht mehr als ein oberirdisches Geschoß aufweisen und keine Aufenthaltsräume enthalten,
  2. b)Litera bauf dem Bauplatz ein Hauptgebäude besteht oder gleichzeitig errichtet wird,
  3. c)Litera csie ein begrüntes Dach mit einer mindestens 30 cm hohen durchwurzelbaren Substratschicht aufweisen,
  4. d)Litera dsie die unbedingt erforderliche Größe zur Unterbringung der technischen Infrastruktur für die Hauptgebäude auf dem Bauplatz nicht überschreiten und
  5. e)Litera enachgewiesen wird, dass eine Unterbringung der technischen Infrastruktur im oder auf dem Hauptgebäude aus rechtlichen, technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.

Sie dürfen auf allen kraft des Bebauungsplanes unbebaut zu belassenden Flächen des Bauplatzes sowie auf gärtnerisch auszugestaltenden Flächen errichtet werden. In Vorgärten und auf Abstandsflächen sind sie unzulässig.

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