Nebengebäude, die ausschließlich der Unterbringung der technischen Infrastruktur für Energieformen nach § 118b Abs. 2 oder § 118c Abs. 2 dienen, unterliegen nicht den Bestimmungen des § 82, wenn Nebengebäude, die ausschließlich der Unterbringung der technischen Infrastruktur für Energieformen nach Paragraph 118 b, Absatz 2, oder Paragraph 118 c, Absatz 2, dienen, unterliegen nicht den Bestimmungen des Paragraph 82,, wenn
Sie dürfen auf allen kraft des Bebauungsplanes unbebaut zu belassenden Flächen des Bauplatzes sowie auf gärtnerisch auszugestaltenden Flächen errichtet werden. In Vorgärten und auf Abstandsflächen sind sie unzulässig.
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