§ 4 Sbg. LZBZ

Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz - ZuBeG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2009 bis 30.06.2027

Rechte und Pflichten der zugewiesenen Landesbediensteten

 

§ 4

 

(1) Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der Rechte und Pflichten und der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der betroffenen Landesbediensteten. Diese haben insbesondere auch Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge (§ 71 L-BG, § 42 L-VBG) einschließlich der Sonderzahlungen durch das Land.

 

(2) Allfällige über die besoldungsrechtlichen Ansprüche (§§ 71 ff L-BG; §§ 42 ff L-VBG) hinausgehende Zuwendungen durch den Beschäftiger begründen keine Ansprüche der zugewiesenen Landesbediensteten gegenüber dem Land.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2009 bis 30.06.2027

Rechte und Pflichten der zugewiesenen Landesbediensteten

 

§ 4

 

(1) Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der Rechte und Pflichten und der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der betroffenen Landesbediensteten. Diese haben insbesondere auch Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge (§ 71 L-BG, § 42 L-VBG) einschließlich der Sonderzahlungen durch das Land.

 

(2) Allfällige über die besoldungsrechtlichen Ansprüche (§§ 71 ff L-BG; §§ 42 ff L-VBG) hinausgehende Zuwendungen durch den Beschäftiger begründen keine Ansprüche der zugewiesenen Landesbediensteten gegenüber dem Land.

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