§ 42 L-VBG § 42

L-VBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Dem Vertragsbediensteten gebühren:

1.

das Monatsentgelt und

2.

allfällige Zulagen (Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Spitalsärztezulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Pflegezulage, Ergänzungszulagen, Kinderzulage, Zulagen gemäß § 57).

Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Spitalsärztezulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Pflegezulage und Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen. Bei der Berechnung der Höhe der Urlaubsentschädigung (§ 32), der Abfertigung (§ 70) und der Jubiläumszuwendung (§ 111 L-BG) zählen auch die gemäß § 57 festgesetzten Zulagen zum Monatsentgelt. Bei der Berechnung der Höhe der Abfertigung sind die Spitalsärztezulage und die Pflegezulage nicht zu berücksichtigen.

(2) Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsentgeltes und der vollen Kinderzulage, gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 42 L-VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42 L-VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 42 L-VBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 42 L-VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 42 L-VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis L-VBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 41c L-VBG
§ 42a L-VBG