§ 70 L-VBG

L-VBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Dem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.

(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn

1.

das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 11 Abs. 1) und durch Zeitablauf geendet hat;

2.

das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach § 66 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 gekündigt wurde;

3.

das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;

4.

den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung (§ 69 Abs. 2) trifft;

5.

der Dienstnehmer gemäß § 69 Abs. 3 oder 4 entlassen wurde;

6.

der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 69 Abs. 5);

7.

das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zu Stande kommt;

8.

das Dienstverhältnis gemäß § 64 Abs. 1 Z 2, 3 oder 6 endet.

(3) Abweichend von Abs. 2 gebührt dem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn

1.

er verheiratet ist oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach der Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft kündigt;

2.

er innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt eines eigenen Kindes kündigt;

3.

er innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kündigt;

4.

er innerhalb von sechs Monaten nach der Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs. 1 Z 2 VKG), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kündigt;

5.

er spätestens drei Monate vor Ablauf einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG kündigt; oder

6.

er während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG kündigt.

In den Fällen der Z 2 bis 6 gebührt die Abfertigung nur dann, wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt und dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört.

(4) Aus dem Anlass der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (Z 1) kann nur einer der beiden Ehegatten oder eingetragenen Partner – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs 3 Z 2 bis 6 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder eingetragenen Partner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hatten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft oder wegen desselben Kindes, geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Fall des Abs 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten oder älteren eingetragenen Partners, in den Fällen des Abs 3 Z 2 bis 6 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

(5) Abweichend von Abs. 2 gebührt eine Abfertigung bei Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Vertragsbediensteten auch dann, wenn

1.

das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und

a)

bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres gekündigt wird oder

b)

wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gekündigt wird; oder

2.

das Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme

a)

einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gekündigt wird;

b)

einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gekündigt wird oder

c)

einer Korridorpension oder einer Schwerarbeiterpension gekündigt wird.

(6) Abweichend von Abs. 2 gebührt einem Vertragsbediensteten eine Abfertigung weiters auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und er wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis entweder kündigt oder mit einem im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt. Der Anspruch auf Abfertigung entsteht im letztgenannten Fall mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit.

(7) Hat der Vertragsbedienstete eine Abfertigung gemäß Abs. 6 erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.

(8) Hat eine Abfertigung gemäß Abs. 6 das nach Abs. 9 mögliche Höchstausmaß erreicht, entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur soweit, als

1.

die Anzahl der der Abfertigung zugrundegelegten Monatsentgelte (samt allfälligen Kinderzulagen) anlässlich der Inanspruchnahme der Gleitpension und

2.

die Anzahl der der Abfertigung zugrundegelegten Monatsentgelte (samt allfälligen Kinderzulagen) anlässlich der Beendigung der Inanspruchnahme der Gleitpension

zusammen das nach Abs. 9 mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen.

(9) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage.

(10) Bei teilbeschäftigten oder ehemals teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist die Abfertigung nach jenem Teil des Monatsbezuges bzw Monatseinkommens zu bemessen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß zum Land entspricht. Für diese Berechnung ist der Monatsbezug bzw das Monatseinkommen, der bzw das einem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gleicher Einstufung für den Monat gebührt, mit dem das Dienstverhältnis beendet wird, als Grundlage heranzuziehen. Gleiches gilt für einen allfälligen weiteren Abfertigungsanspruch nach Abs. 8.

(10a) Bei Vertragsbediensteten in Karenz, im Karenzurlaub oder in Wiedereingliederungsteilzeit ist das letzte vor Beginn der Maßnahme gebührende Monatsentgelt bzw das letzte solche Monatseinkommen für die Berechnung der Abfertigung maßgeblich.

(11) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 9 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,

1.

soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht;

2.

wenn das Dienstverhältnis

a)

noch andauert oder

b)

in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erloschen ist oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;

3.

wenn der Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht an das Land überwiesen wurde; bei teilweiser Überweisung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß § 120 L-BG ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten. An die Stelle der Rückerstattung nach einer vergleichbaren Bestimmung einer anderen Gebietskörperschaft tritt die Überweisung des Abfertigungsbetrages an das Land, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Rückerstattung an eine andere inländische Gebietskörperschaft besteht.

Die in Z 2 lit. b angeführten Ausschließungsgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis mit dem Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zum Land einzugehen, und dieses Landesdienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt.

(12) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten gelöst, tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.

In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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