Auf Vertragsbedienstete und Lehrlinge, deren Dienst- oder Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
1. | Bemessungsgrundlage für den Beitrag gemäß § 6 Abs 1 BMSVG ist ausschließlich das Monatseinkommen gemäß § 4 Abs 1 und 2 LB-GG, das Monatsentgelt gemäß § 42 Abs 1 dieses Gesetzes, der Ausbildungsbeitrag gemäß § 6 Abs 2 oder die gewährte monatliche Lehrlingsentschädigung; andere Leistungen des Dienstgebers, wie etwa Sonderzahlungen oder Urlaubsentschädigungen, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. | |||||||||
2. | Abweichend von § 9 Abs. 1 BMSVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Vertragsbedienstete und Lehrlinge durch die Landesregierung mit Zustimmung des Zentralausschusses der Personalvertretung der Landesbediensteten und des Zentralbetriebsrates der Anstalten und Betriebe zu erfolgen. | |||||||||
3. | Anstelle des § 7 Abs 5, 6 und 6a BMSVG gelten folgende Bestimmungen: | |||||||||
a) | Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat der Vertragsbedienstete oder der ehemalige Vertragsbedienstete, soweit dieser bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt hat, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes nach dem KBGG. | |||||||||
b) | Für die Dauer einer Pflege- oder Bildungskarenz oder einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 41b (Familienhospizfreistellung) hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der Bemessungsgrundlage in Höhe des bezogenen Weiterbildungsgeldes nach dem AlVG bzw in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 5b Abs 1 KBGG in der Fassung vor dem Gesetz BGBl I Nr 53/2016 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes BGBl I Nr 53/2016. | |||||||||
Diese Ansprüche richten sich an den Dienstgeber, soweit nicht Dritte gesetzlich zur Anspruchserfüllung verpflichtet sind. | ||||||||||
4. | § 7 Abs 7 BMSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die rückgeforderten Beiträge an den Träger der Beitragskosten zu überweisen sind. | |||||||||
5. | § 1, § 5, § 6 Abs 2, 3 und 5, § 9, § 10 und § 11 Abs 4 BMSVG sind nicht anzuwenden. |
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