§ 66 L-VBG § 66

L-VBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das

1.

bei in Betrieben beschäftigten Bediensteten mit Ausnahme von Bediensteten, die eine der im Abs 2 Z 4a genannte Ausbildung absolvieren, ununterbrochen sieben Jahre;

2.

bei nicht in Betrieben beschäftigten Bediensteten und bei Bediensteten, die eine der im Abs 2 Z 4a genannte Ausbildung absolvieren, ununterbrochen zwei Jahre

gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe eines Grundes kündigen.

(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn

1.

der Vertragsbedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt und nicht die Entlassung in Frage kommt;

2.

der Vertragsbedienstete sich für eine entsprechende Verwendung als gesundheitlich ungeeignet erweist;

3.

der Vertragsbedienstete den im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht und nicht die Entlassung in Frage kommt;

4.

der Vertragsbedienstete aus von ihm zu vertretenden Gründen die im Dienstvertrag vereinbarte dienstliche Ausbildung oder Fachprüfung nicht rechtzeitig erfolgreich abgelegt hat.

4a.

der Vertragsbedienstete eine der folgenden Ausbildungen nach Dienstantritt erfolgreich abgeschlossen hat:

a)

eine Basisausbildung gemäß § 6a des Ärztegesetzes 1998;

b)

eine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 7 des Ärztegesetzes 1998;

c)

eine Ausbildung zum Facharzt gemäß § 8 des Ärztegesetzes 1998;

d)

eine Ausbildung auf dem Teilgebiet eines Sonderfaches (Additivfach) gemäß § 8 des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl I Nr 46/2014 oder eine Spezialisierung gemäß § 11a des Ärztegesetzes 1998, wenn diese Ausbildungen unmittelbar anschließend an die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt absolviert worden sind.

5.

der Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird;

6.

sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist und nicht die Entlassung in Frage kommt;

7.

eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, dass das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat;

8.

der Vertragsbedienstete vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat;

9.

der Vertragsbedienstete, der das 65. Lebensjahr vollendet hat, einen Anspruch auf einen Ruhegenuss aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann.

(2a) Eine auf Abs 2 Z 4a gestützte Kündigung kann vom Dienstgeber nur innerhalb eines Jahres ab der Vorlage des entsprechenden Diploms (§ 10b Abs 3 Z 6a L-BG) ausgesprochen werden. Zeiten eines besonderen Kündigungsschutzes nach den Bestimmungen des MSchG oder des VKG hemmen den Ablauf dieser Fristen.

(2b) Eine vor Erreichen des für männliche Vertragsbedienstete geltenden Regelpensionsalters auf Abs 2 Z 8 gestützte Kündigung weiblicher Vertragsbediensteter wird erst mit dem tatsächlichen Anfall der Alterspensionsleistungen wirksam. Weibliche Vertragsbedienstete sind verpflichtet, das Datum des erstmaligen Anfalls dieser Leistungen unverzüglich dem Dienstgeber zu melden.

(3) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die gemäß § 72 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften.

(3a) Die Inanspruchnahme oder beabsichtigte Inanspruchnahme einer Bildungskarenz gemäß § 35a ist kein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt.

(4) Bei Vertragsbediensteten, auf die das Landes-Personalvertretungsgesetz anzuwenden ist, kann eine vom Dienstgeber ausgesprochene Kündigung nur innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zugang, vor Gericht angefochten werden.

In Kraft seit 01.11.2017 bis 31.12.9999
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