§ 66 L-VBG

Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2022 bis 30.06.2027
(1) Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das

1.

bei in Betrieben beschäftigten Bediensteten mit Ausnahme von Bediensteten, die eine der im Abs 2 Z 4a genannte Ausbildung absolvieren, ununterbrochen sieben Jahre;

2.

bei nicht in Betrieben beschäftigten Bediensteten und bei Bediensteten, die eine der im Abs 2 Z 4a genannte Ausbildung absolvieren, ununterbrochen zwei Jahre

gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe eines Grundes kündigen.

(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn

1.

der Vertragsbedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt und nicht die Entlassung in Frage kommt;

2.

der Vertragsbedienstete sich für eine entsprechende Verwendung als gesundheitlich ungeeignet erweist;

3.

der Vertragsbedienstete den im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht und nicht die Entlassung in Frage kommt;

4.

der Vertragsbedienstete aus von ihm zu vertretenden Gründen die im Dienstvertrag vereinbarte dienstliche Ausbildung oder Fachprüfung nicht rechtzeitig erfolgreich abgelegt hat.

4a.

der Vertragsbedienstete eine der folgenden Ausbildungen nach Dienstantritt erfolgreich abgeschlossen hat:

a)

eine Basisausbildung gemäß § 6a des Ärztegesetzes 1998;

b)

eine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 7 des Ärztegesetzes 1998;

c)

eine Ausbildung zum Facharzt gemäß § 8 des Ärztegesetzes 1998;

d)

eine Ausbildung auf dem Teilgebiet eines Sonderfaches (Additivfach) gemäß § 8 des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl I Nr 46/2014 oder eine Spezialisierung gemäß § 11a des Ärztegesetzes 1998, wenn diese Ausbildungen unmittelbar anschließend an die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt absolviert worden sind.

5.

der Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird;

6.

sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist und nicht die Entlassung in Frage kommt;

7.

eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, dass das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat;

8.

der Vertragsbedienstete vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat;

9.

der Vertragsbedienstete, der das 65. Lebensjahr vollendet hat, einen Anspruch auf einen Ruhegenuss aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann.

(2a) Eine auf Abs 2 Z 4a gestützte Kündigung kann vom Dienstgeber nur innerhalb eines Jahres ab der Vorlage des entsprechenden Diploms (§ 10b Abs 3 Z 6a L-BG) ausgesprochen werden. Zeiten eines besonderen Kündigungsschutzes nach den Bestimmungen des MSchG oder des VKG hemmen den Ablauf dieser Fristen.

(2b) Eine vor Erreichen des für männliche Vertragsbedienstete geltenden Regelpensionsalters auf Abs 2 Z 8 gestützte Kündigung weiblicher Vertragsbediensteter wird erst mit dem tatsächlichen Anfall der Alterspensionsleistungen wirksam. Weibliche Vertragsbedienstete sind verpflichtet, das Datum des erstmaligen Anfalls dieser Leistungen unverzüglich dem Dienstgeber zu melden.

(3) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die gemäß § 72 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften.

(3a) Die Inanspruchnahme oder beabsichtigte Inanspruchnahme einer Bildungskarenz gemäß § 35a ist kein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt.

(4) Bei Vertragsbediensteten, auf die das Landes-Personalvertretungsgesetz anzuwenden ist, kann eine vom Dienstgeber ausgesprochene Kündigung nur innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zugang, vor Gericht angefochten werden.

  1. (1)Absatz eins,Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das
    1. 1.Ziffer einsbei in Betrieben beschäftigten Bediensteten mit Ausnahme von Bediensteten, die eine der im Abs 2 Z 4a genannte Ausbildung absolvieren, ununterbrochen sieben Jahre;bei in Betrieben beschäftigten Bediensteten mit Ausnahme von Bediensteten, die eine der im Absatz 2, Ziffer 4 a, genannte Ausbildung absolvieren, ununterbrochen sieben Jahre;
    2. 2.Ziffer 2bei nicht in Betrieben beschäftigten Bediensteten und bei Bediensteten, die eine der im Abs 2 Z 4a genannte Ausbildung absolvieren, ununterbrochen zwei Jahrebei nicht in Betrieben beschäftigten Bediensteten und bei Bediensteten, die eine der im Absatz 2, Ziffer 4 a, genannte Ausbildung absolvieren, ununterbrochen zwei Jahre
    gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe eines Grundes kündigen.
  2. (2)Absatz 2,Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wennEin Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Vertragsbedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt und nicht die Entlassung in Frage kommt;
    2. 2.Ziffer 2der Vertragsbedienstete sich für eine entsprechende Verwendung als gesundheitlich ungeeignet erweist;
    3. 3.Ziffer 3der Vertragsbedienstete den im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht und nicht die Entlassung in Frage kommt;
    4. 4.Ziffer 4(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 48/2022);Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2022,);
    5. 4a.Ziffer 4 ader Vertragsbedienstete eine der folgenden Ausbildungen nach Dienstantritt erfolgreich abgeschlossen hat:
      1. a)Litera aeine Basisausbildung gemäß § 6a des Ärztegesetzes 1998;eine Basisausbildung gemäß Paragraph 6 a, des Ärztegesetzes 1998;
      2. b)Litera beine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 7 des Ärztegesetzes 1998;eine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 7, des Ärztegesetzes 1998;
      3. c)Litera ceine Ausbildung zum Facharzt gemäß § 8 des Ärztegesetzes 1998;eine Ausbildung zum Facharzt gemäß Paragraph 8, des Ärztegesetzes 1998;
      4. d)Litera deine Ausbildung auf dem Teilgebiet eines Sonderfaches (Additivfach) gemäß § 8 des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl I Nr 46/2014 oder eine Spezialisierung gemäß § 11a des Ärztegesetzes 1998, wenn diese Ausbildungen unmittelbar anschließend an die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt absolviert worden sind.eine Ausbildung auf dem Teilgebiet eines Sonderfaches (Additivfach) gemäß Paragraph 8, des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 46 aus 2014, oder eine Spezialisierung gemäß Paragraph 11 a, des Ärztegesetzes 1998, wenn diese Ausbildungen unmittelbar anschließend an die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt absolviert worden sind.
    6. 5.Ziffer 5der Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird;
    7. 6.Ziffer 6sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist und nicht die Entlassung in Frage kommt;
    8. 7.Ziffer 7eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, dass das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat;
    9. 8.Ziffer 8der Vertragsbedienstete vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat;
    10. 9.Ziffer 9der Vertragsbedienstete, der das 65. Lebensjahr vollendet hat, einen Anspruch auf einen Ruhegenuss aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann.
  3. (2a)Absatz 2 a,Eine auf Abs 2 Z 4a gestützte Kündigung kann vom Dienstgeber nur innerhalb eines Jahres ab der Vorlage des entsprechenden Diploms (§ 10b Abs 3 Z 6a L-BG) ausgesprochen werden. Zeiten eines besonderen Kündigungsschutzes nach den Bestimmungen des MSchG oder des VKG hemmen den Ablauf dieser Fristen.Eine auf Absatz 2, Ziffer 4 a, gestützte Kündigung kann vom Dienstgeber nur innerhalb eines Jahres ab der Vorlage des entsprechenden Diploms (Paragraph 10 b, Absatz 3, Ziffer 6 a, L-BG) ausgesprochen werden. Zeiten eines besonderen Kündigungsschutzes nach den Bestimmungen des MSchG oder des VKG hemmen den Ablauf dieser Fristen.
  4. (2b)Absatz 2 b,Eine vor Erreichen des für männliche Vertragsbedienstete geltenden Regelpensionsalters auf Abs 2 Z 8 gestützte Kündigung weiblicher Vertragsbediensteter wird erst mit dem tatsächlichen Anfall der Alterspensionsleistungen wirksam. Weibliche Vertragsbedienstete sind verpflichtet, das Datum des erstmaligen Anfalls dieser Leistungen unverzüglich dem Dienstgeber zu melden.Eine vor Erreichen des für männliche Vertragsbedienstete geltenden Regelpensionsalters auf Absatz 2, Ziffer 8, gestützte Kündigung weiblicher Vertragsbediensteter wird erst mit dem tatsächlichen Anfall der Alterspensionsleistungen wirksam. Weibliche Vertragsbedienstete sind verpflichtet, das Datum des erstmaligen Anfalls dieser Leistungen unverzüglich dem Dienstgeber zu melden.
  5. (3)Absatz 3,Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die gemäß § 72 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften.Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die gemäß Paragraph 72, anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften.
  6. (3a)Absatz 3 a,Die Inanspruchnahme oder beabsichtigte Inanspruchnahme einer Bildungskarenz gemäß § 35a ist kein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt.Die Inanspruchnahme oder beabsichtigte Inanspruchnahme einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 35 a, ist kein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt.
  7. (4)Absatz 4,Bei Vertragsbediensteten, auf die das Landes-Personalvertretungsgesetz anzuwenden ist, kann eine vom Dienstgeber ausgesprochene Kündigung nur innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zugang, vor Gericht angefochten werden.

Stand vor dem 31.07.2022

In Kraft vom 01.11.2017 bis 31.07.2022
(1) Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das

1.

bei in Betrieben beschäftigten Bediensteten mit Ausnahme von Bediensteten, die eine der im Abs 2 Z 4a genannte Ausbildung absolvieren, ununterbrochen sieben Jahre;

2.

bei nicht in Betrieben beschäftigten Bediensteten und bei Bediensteten, die eine der im Abs 2 Z 4a genannte Ausbildung absolvieren, ununterbrochen zwei Jahre

gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe eines Grundes kündigen.

(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn

1.

der Vertragsbedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt und nicht die Entlassung in Frage kommt;

2.

der Vertragsbedienstete sich für eine entsprechende Verwendung als gesundheitlich ungeeignet erweist;

3.

der Vertragsbedienstete den im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht und nicht die Entlassung in Frage kommt;

4.

der Vertragsbedienstete aus von ihm zu vertretenden Gründen die im Dienstvertrag vereinbarte dienstliche Ausbildung oder Fachprüfung nicht rechtzeitig erfolgreich abgelegt hat.

4a.

der Vertragsbedienstete eine der folgenden Ausbildungen nach Dienstantritt erfolgreich abgeschlossen hat:

a)

eine Basisausbildung gemäß § 6a des Ärztegesetzes 1998;

b)

eine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 7 des Ärztegesetzes 1998;

c)

eine Ausbildung zum Facharzt gemäß § 8 des Ärztegesetzes 1998;

d)

eine Ausbildung auf dem Teilgebiet eines Sonderfaches (Additivfach) gemäß § 8 des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl I Nr 46/2014 oder eine Spezialisierung gemäß § 11a des Ärztegesetzes 1998, wenn diese Ausbildungen unmittelbar anschließend an die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt absolviert worden sind.

5.

der Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird;

6.

sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist und nicht die Entlassung in Frage kommt;

7.

eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, dass das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat;

8.

der Vertragsbedienstete vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat;

9.

der Vertragsbedienstete, der das 65. Lebensjahr vollendet hat, einen Anspruch auf einen Ruhegenuss aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann.

(2a) Eine auf Abs 2 Z 4a gestützte Kündigung kann vom Dienstgeber nur innerhalb eines Jahres ab der Vorlage des entsprechenden Diploms (§ 10b Abs 3 Z 6a L-BG) ausgesprochen werden. Zeiten eines besonderen Kündigungsschutzes nach den Bestimmungen des MSchG oder des VKG hemmen den Ablauf dieser Fristen.

(2b) Eine vor Erreichen des für männliche Vertragsbedienstete geltenden Regelpensionsalters auf Abs 2 Z 8 gestützte Kündigung weiblicher Vertragsbediensteter wird erst mit dem tatsächlichen Anfall der Alterspensionsleistungen wirksam. Weibliche Vertragsbedienstete sind verpflichtet, das Datum des erstmaligen Anfalls dieser Leistungen unverzüglich dem Dienstgeber zu melden.

(3) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die gemäß § 72 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften.

(3a) Die Inanspruchnahme oder beabsichtigte Inanspruchnahme einer Bildungskarenz gemäß § 35a ist kein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt.

(4) Bei Vertragsbediensteten, auf die das Landes-Personalvertretungsgesetz anzuwenden ist, kann eine vom Dienstgeber ausgesprochene Kündigung nur innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zugang, vor Gericht angefochten werden.

  1. (1)Absatz eins,Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das
    1. 1.Ziffer einsbei in Betrieben beschäftigten Bediensteten mit Ausnahme von Bediensteten, die eine der im Abs 2 Z 4a genannte Ausbildung absolvieren, ununterbrochen sieben Jahre;bei in Betrieben beschäftigten Bediensteten mit Ausnahme von Bediensteten, die eine der im Absatz 2, Ziffer 4 a, genannte Ausbildung absolvieren, ununterbrochen sieben Jahre;
    2. 2.Ziffer 2bei nicht in Betrieben beschäftigten Bediensteten und bei Bediensteten, die eine der im Abs 2 Z 4a genannte Ausbildung absolvieren, ununterbrochen zwei Jahrebei nicht in Betrieben beschäftigten Bediensteten und bei Bediensteten, die eine der im Absatz 2, Ziffer 4 a, genannte Ausbildung absolvieren, ununterbrochen zwei Jahre
    gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe eines Grundes kündigen.
  2. (2)Absatz 2,Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wennEin Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Vertragsbedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt und nicht die Entlassung in Frage kommt;
    2. 2.Ziffer 2der Vertragsbedienstete sich für eine entsprechende Verwendung als gesundheitlich ungeeignet erweist;
    3. 3.Ziffer 3der Vertragsbedienstete den im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht und nicht die Entlassung in Frage kommt;
    4. 4.Ziffer 4(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 48/2022);Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2022,);
    5. 4a.Ziffer 4 ader Vertragsbedienstete eine der folgenden Ausbildungen nach Dienstantritt erfolgreich abgeschlossen hat:
      1. a)Litera aeine Basisausbildung gemäß § 6a des Ärztegesetzes 1998;eine Basisausbildung gemäß Paragraph 6 a, des Ärztegesetzes 1998;
      2. b)Litera beine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 7 des Ärztegesetzes 1998;eine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 7, des Ärztegesetzes 1998;
      3. c)Litera ceine Ausbildung zum Facharzt gemäß § 8 des Ärztegesetzes 1998;eine Ausbildung zum Facharzt gemäß Paragraph 8, des Ärztegesetzes 1998;
      4. d)Litera deine Ausbildung auf dem Teilgebiet eines Sonderfaches (Additivfach) gemäß § 8 des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung BGBl I Nr 46/2014 oder eine Spezialisierung gemäß § 11a des Ärztegesetzes 1998, wenn diese Ausbildungen unmittelbar anschließend an die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt absolviert worden sind.eine Ausbildung auf dem Teilgebiet eines Sonderfaches (Additivfach) gemäß Paragraph 8, des Ärztegesetzes 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 46 aus 2014, oder eine Spezialisierung gemäß Paragraph 11 a, des Ärztegesetzes 1998, wenn diese Ausbildungen unmittelbar anschließend an die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt absolviert worden sind.
    6. 5.Ziffer 5der Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird;
    7. 6.Ziffer 6sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist und nicht die Entlassung in Frage kommt;
    8. 7.Ziffer 7eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, dass das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat;
    9. 8.Ziffer 8der Vertragsbedienstete vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat;
    10. 9.Ziffer 9der Vertragsbedienstete, der das 65. Lebensjahr vollendet hat, einen Anspruch auf einen Ruhegenuss aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann.
  3. (2a)Absatz 2 a,Eine auf Abs 2 Z 4a gestützte Kündigung kann vom Dienstgeber nur innerhalb eines Jahres ab der Vorlage des entsprechenden Diploms (§ 10b Abs 3 Z 6a L-BG) ausgesprochen werden. Zeiten eines besonderen Kündigungsschutzes nach den Bestimmungen des MSchG oder des VKG hemmen den Ablauf dieser Fristen.Eine auf Absatz 2, Ziffer 4 a, gestützte Kündigung kann vom Dienstgeber nur innerhalb eines Jahres ab der Vorlage des entsprechenden Diploms (Paragraph 10 b, Absatz 3, Ziffer 6 a, L-BG) ausgesprochen werden. Zeiten eines besonderen Kündigungsschutzes nach den Bestimmungen des MSchG oder des VKG hemmen den Ablauf dieser Fristen.
  4. (2b)Absatz 2 b,Eine vor Erreichen des für männliche Vertragsbedienstete geltenden Regelpensionsalters auf Abs 2 Z 8 gestützte Kündigung weiblicher Vertragsbediensteter wird erst mit dem tatsächlichen Anfall der Alterspensionsleistungen wirksam. Weibliche Vertragsbedienstete sind verpflichtet, das Datum des erstmaligen Anfalls dieser Leistungen unverzüglich dem Dienstgeber zu melden.Eine vor Erreichen des für männliche Vertragsbedienstete geltenden Regelpensionsalters auf Absatz 2, Ziffer 8, gestützte Kündigung weiblicher Vertragsbediensteter wird erst mit dem tatsächlichen Anfall der Alterspensionsleistungen wirksam. Weibliche Vertragsbedienstete sind verpflichtet, das Datum des erstmaligen Anfalls dieser Leistungen unverzüglich dem Dienstgeber zu melden.
  5. (3)Absatz 3,Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die gemäß § 72 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften.Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die gemäß Paragraph 72, anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften.
  6. (3a)Absatz 3 a,Die Inanspruchnahme oder beabsichtigte Inanspruchnahme einer Bildungskarenz gemäß § 35a ist kein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt.Die Inanspruchnahme oder beabsichtigte Inanspruchnahme einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 35 a, ist kein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt.
  7. (4)Absatz 4,Bei Vertragsbediensteten, auf die das Landes-Personalvertretungsgesetz anzuwenden ist, kann eine vom Dienstgeber ausgesprochene Kündigung nur innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zugang, vor Gericht angefochten werden.

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