§ 10 L-VBG

L-VBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
  2. (2)Absatz 2,Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen über folgende Punkte zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsan welchem Tag das Dienstverhältnis beginnt;
    2. 2.Ziffer 2ob der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird;
    3. 3.Ziffer 3ob und für welche Person der Vertragsbedienstete zur Vertretung aufgenommen wird;
    4. 4.Ziffer 4ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird;
    5. 5.Ziffer 5bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses;
    6. 6.Ziffer 6für welche Beschäftigungsart der Vertragsbedienstete aufgenommen wird, welcher Modellfunktion oder Modellstelle seine Aufgaben zugeordnet werden und in welches Einkommensband und in welche Einkommensstufe er daher eingestuft wird oder ob die Aufnahme in eine der im § 5 Abs 3 LB-GG genannten Funktionen erfolgt.für welche Beschäftigungsart der Vertragsbedienstete aufgenommen wird, welcher Modellfunktion oder Modellstelle seine Aufgaben zugeordnet werden und in welches Einkommensband und in welche Einkommensstufe er daher eingestuft wird oder ob die Aufnahme in eine der im Paragraph 5, Absatz 3, LB-GG genannten Funktionen erfolgt.
    7. 7.Ziffer 7in welchem Ausmaß der Vertragsbedienstete beschäftigt wird (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung);
    8. 8.Ziffer 8dass dieses Gesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis anzuwenden sind;
    9. 9.Ziffer 9ob eine berufsbegleitende Ausbildung nach § 12 verpflichtend zu absolvieren ist.ob eine berufsbegleitende Ausbildung nach Paragraph 12, verpflichtend zu absolvieren ist.
In Kraft seit 01.08.2022 bis 30.06.2027
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 L-VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 L-VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 L-VBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 L-VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 L-VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis L-VBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9b L-VBG
§ 10a L-VBG