§ 4a L-VBG

L-VBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026

Vertragsbedienstete sind berechtigt, bei Ausübung der jeweils entsprechenden Funktionen

  1. 1.Ziffer einsdie im I. Teil lit B der Anlage zum L-BG angeführten besonderen Amtstitel als Funktionsbezeichnung unddie im römisch eins. Teil lit B der Anlage zum L-BG angeführten besonderen Amtstitel als Funktionsbezeichnung und
  2. 2.Ziffer 2die im I. Teil lit A Höherer Dienst (Verwendungsgruppe A) der Anlage zum L-BG vorgesehenen Amtstitel als Verwendungsbezeichnung zu führen.die im römisch eins. Teil lit A Höherer Dienst (Verwendungsgruppe A) der Anlage zum L-BG vorgesehenen Amtstitel als Verwendungsbezeichnung zu führen.

§ 16 Abs 1 bis 3 L-BG findet sinngemäß Anwendung.Paragraph 16, Absatz eins bis 3 L-BG findet sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 01.08.2022 bis 30.06.2027
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