§ 4a L-VBG (weggefallen)

Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2022 bis 31.12.9999
Vertragsbedienstete sind berechtigt, bei Ausübung der jeweils entsprechenden Funktionen

  1. 1.Ziffer einsdie im I. Teil lit B der Anlage zum L-BG angeführten besonderen Amtstitel als Funktionsbezeichnung unddie im römisch eins. Teil lit B der Anlage zum L-BG angeführten besonderen Amtstitel als Funktionsbezeichnung und
  2. 2.Ziffer 2die im I. Teil lit A Höherer Dienst (Verwendungsgruppe A) der Anlage zum L-BG vorgesehenen Amtstitel als Verwendungsbezeichnung zu führen.die im römisch eins. Teil lit A Höherer Dienst (Verwendungsgruppe A) der Anlage zum L-BG vorgesehenen Amtstitel als Verwendungsbezeichnung zu führen.

§ 16 Abs 1 § 4a L-VBGbis 3 L-BG findet sinngemäß Anwendung seit 31.07.2022 weggefallen.Paragraph 16, Absatz eins bis 3 L-BG findet sinngemäß Anwendung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2022 bis 30.06.2027
Vertragsbedienstete sind berechtigt, bei Ausübung der jeweils entsprechenden Funktionen

  1. 1.Ziffer einsdie im I. Teil lit B der Anlage zum L-BG angeführten besonderen Amtstitel als Funktionsbezeichnung unddie im römisch eins. Teil lit B der Anlage zum L-BG angeführten besonderen Amtstitel als Funktionsbezeichnung und
  2. 2.Ziffer 2die im I. Teil lit A Höherer Dienst (Verwendungsgruppe A) der Anlage zum L-BG vorgesehenen Amtstitel als Verwendungsbezeichnung zu führen.die im römisch eins. Teil lit A Höherer Dienst (Verwendungsgruppe A) der Anlage zum L-BG vorgesehenen Amtstitel als Verwendungsbezeichnung zu führen.

§ 16 Abs 1 § 4a L-VBGbis 3 L-BG findet sinngemäß Anwendung seit 31.07.2022 weggefallen.Paragraph 16, Absatz eins bis 3 L-BG findet sinngemäß Anwendung.

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