§ 4a L-VBG

Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2022 bis 30.06.2027

Vertragsbedienstete, die eine der im I. Teil lit. B der Anlage zum L-BG angeführten Funktionen ausüben, sind berechtigt, die dortbei Ausübung der jeweils angeführten besonderen Amtstitel als Funktionsbezeichnung zu führen. entsprechenden Funktionen

  1. 1.Ziffer einsdie im I. Teil lit B der Anlage zum L-BG angeführten besonderen Amtstitel als Funktionsbezeichnung unddie im römisch eins. Teil lit B der Anlage zum L-BG angeführten besonderen Amtstitel als Funktionsbezeichnung und
  2. 2.Ziffer 2die im I. Teil lit A Höherer Dienst (Verwendungsgruppe A) der Anlage zum L-BG vorgesehenen Amtstitel als Verwendungsbezeichnung zu führen.die im römisch eins. Teil lit A Höherer Dienst (Verwendungsgruppe A) der Anlage zum L-BG vorgesehenen Amtstitel als Verwendungsbezeichnung zu führen.

§ 16 Abs. 2 L-BG§ 16 Abs 1 bis 3 L-BG findet sinngemäß Anwendung.Paragraph 16, Absatz eins bis 3 L-BG findet sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 31.07.2022

In Kraft vom 01.08.2008 bis 31.07.2022

Vertragsbedienstete, die eine der im I. Teil lit. B der Anlage zum L-BG angeführten Funktionen ausüben, sind berechtigt, die dortbei Ausübung der jeweils angeführten besonderen Amtstitel als Funktionsbezeichnung zu führen. entsprechenden Funktionen

  1. 1.Ziffer einsdie im I. Teil lit B der Anlage zum L-BG angeführten besonderen Amtstitel als Funktionsbezeichnung unddie im römisch eins. Teil lit B der Anlage zum L-BG angeführten besonderen Amtstitel als Funktionsbezeichnung und
  2. 2.Ziffer 2die im I. Teil lit A Höherer Dienst (Verwendungsgruppe A) der Anlage zum L-BG vorgesehenen Amtstitel als Verwendungsbezeichnung zu führen.die im römisch eins. Teil lit A Höherer Dienst (Verwendungsgruppe A) der Anlage zum L-BG vorgesehenen Amtstitel als Verwendungsbezeichnung zu führen.

§ 16 Abs. 2 L-BG§ 16 Abs 1 bis 3 L-BG findet sinngemäß Anwendung.Paragraph 16, Absatz eins bis 3 L-BG findet sinngemäß Anwendung.

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