§ 12b L-VBG § 12b

L-VBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Ist durch Verordnung der Landesregierung die Teilnahme an Veranstaltungen im Modullehrgang vorgesehen, besteht im jeweiligen Modul Anwesenheitspflicht im Ausmaß von zumindest zwei Drittel der Veranstaltungszeit. Ein Modul gilt als absolviert, wenn vom Vortragenden die Anwesenheit und die ausreichende Mitarbeit für diesen Mindestzeitraum bestätigt worden ist. Im Zweifelsfall entscheidet darüber der Dienstgeber.

(2) Wird die Mindestanwesenheitszeit nicht erreicht, kann der Dienstgeber auf Antrag des Vertragsbediensteten feststellen, dass das betreffende Modul als absolviert gilt und einen Prüfungstermin zuteilen, wenn:

1.

der Vertragsbedienstete auf Grund unverschuldeter und schwer wiegender Ereignisse (zB Krankheit) an der Teilnahme gehindert war;

2.

der Vertragsbedienstete bei zumindest der Hälfte der Lehrgangsstunden anwesend war; und

3.

jeder Vortragende im betreffenden Modul die ausreichende Mitarbeit bestätigt hat (Abs 1).

Wiederholt ein Vertragsbediensteter eine Veranstaltung des Modullehrganges, werden Teilnahmestunden aus einer früheren Veranstaltung des Modullehrganges nicht angerechnet. Hat der Vertragsbedienstete die neuerliche Veranstaltungsteilnahme verschuldet, kann der Dienstgeber anordnen, dass er die Kosten für diese Veranstaltung ganz oder teilweise selbst zu tragen hat.

(3) Bei Vertragsbediensteten, für die auf Grund einer schweren Behinderung die Teilnahme an Veranstaltungen im Modullehrgang oder die dortige Mitarbeit eine unzumutbare Härte darstellen würde, kann der Dienstgeber von Amts wegen oder auf Antrag des Vertragsbediensteten ganz oder teilweise Nachsicht vom Besuch von Veranstaltungen im Modullehrgang oder Nachsicht vom Erfordernis der ausreichenden Mitarbeit erteilen.

(4) Als Vortragende für Veranstaltungen im Modullehrgang sind Personen heranzuziehen, die von ihrer beruflichen Tätigkeit her mit dem vorzutragenden Inhalt in besonderer Weise vertraut sind und Gewähr für eine einwandfreie Vermittlung des Lehrstoffes bieten.

In Kraft seit 01.11.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12b L-VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12b L-VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12b L-VBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12b L-VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12b L-VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis L-VBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12a L-VBG
§ 12c L-VBG