§ 12b L-VBG

L-VBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Vortragenden bei Ausbildungsangeboten der berufsbegleitenden Ausbildung sowie der Fort- und Weiterbildung gebührt, wenn sie öffentlich Bedienstete sind, eine Entschädigung, deren Höhe je Vortragsstunde durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Vortragstätigkeit sowie der mit dieser Tätigkeit verbundene Aufwand für Vorbereitung sowie An- und Abreise zum Vortragsort zu berücksichtigen. Die Höhe der Entschädigung je Vortragsstunde darf 4 % aus dem jeweiligen Gehaltsansatz des Einkommensbandes 1, Einkommensstufe 1 gemäß der Anlage 1 zum LB-GG, nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2,Für Vortragende im Rahmen der Erstorientierung gilt Abs 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Entschädigung nur dann gebührt, wenn die Vortragsleistung mit jener in der berufsbegleitenden Ausbildung vergleichbar ist.Für Vortragende im Rahmen der Erstorientierung gilt Absatz eins, sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Entschädigung nur dann gebührt, wenn die Vortragsleistung mit jener in der berufsbegleitenden Ausbildung vergleichbar ist.
  3. (3)Absatz 3,Die Landesregierung kann für Prüfer (§ 12c) durch Verordnung eine Entschädigung festsetzen. Dabei sind die Beanspruchung durch die Abnahme der Prüfung sowie der Aufwand, der mit dieser Tätigkeit außerhalb des Prüfungsvorganges verbunden ist (Vorbereitung, Korrektur schriftlicher Arbeiten usw) zu berücksichtigen; die Höhe der Entschädigung darf 3,6 % des jeweiligen Gehaltsansatzes des Einkommensbandes 1, Einkommensstufe 1, gemäß der Anlage 1 zum LB-GG nicht überschreiten.Die Landesregierung kann für Prüfer (Paragraph 12 c,) durch Verordnung eine Entschädigung festsetzen. Dabei sind die Beanspruchung durch die Abnahme der Prüfung sowie der Aufwand, der mit dieser Tätigkeit außerhalb des Prüfungsvorganges verbunden ist (Vorbereitung, Korrektur schriftlicher Arbeiten usw) zu berücksichtigen; die Höhe der Entschädigung darf 3,6 % des jeweiligen Gehaltsansatzes des Einkommensbandes 1, Einkommensstufe 1, gemäß der Anlage 1 zum LB-GG nicht überschreiten.
In Kraft seit 01.08.2022 bis 30.06.2027
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