§ 44 LB-PG § 44

Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 30.06.2027

Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind dem Land unter sinngemäßer Anwendung der für Beamte des Dienststandes geltenden Bestimmungen (§ 94 L-BG) zu ersetzen, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind. Gegen die Rückforderung von Ruhebezügen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes des Beamten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann ein Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 30.06.2027

Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind dem Land unter sinngemäßer Anwendung der für Beamte des Dienststandes geltenden Bestimmungen (§ 94 L-BG) zu ersetzen, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind. Gegen die Rückforderung von Ruhebezügen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes des Beamten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann ein Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

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