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Ist im Falle einer größeren Renovierung die Sicherstellung von zwei Fahrradabstellplätzen für jede Wohnung nicht realisierbar, ist eine angemessene Anzahl an Fahrradabstellplätzen zu errichten. Darüber hinaus hat die Behörde von der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 3 teilweise oder gänzlich abzusehen, wenn die Bauwerberin oder der Bauwerber den Nachweis erbringt, dass die Errichtung von Fahrradabstellplätzen im Sinne dieser Bestimmung bei der Schaffung von Wohnraum bzw. Wohnungen in bestehenden Gebäuden technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.Ist im Falle einer größeren Renovierung die Sicherstellung von zwei Fahrradabstellplätzen für jede Wohnung nicht realisierbar, ist eine angemessene Anzahl an Fahrradabstellplätzen zu errichten. Darüber hinaus hat die Behörde von der Einhaltung der Bestimmungen des Absatz 3, teilweise oder gänzlich abzusehen, wenn die Bauwerberin oder der Bauwerber den Nachweis erbringt, dass die Errichtung von Fahrradabstellplätzen im Sinne dieser Bestimmung bei der Schaffung von Wohnraum bzw. Wohnungen in bestehenden Gebäuden technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.
Ist im Falle einer größeren Renovierung die Sicherstellung von zwei Fahrradabstellplätzen für jede Wohnung nicht realisierbar, ist eine angemessene Anzahl an Fahrradabstellplätzen zu errichten. Darüber hinaus hat die Behörde von der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 3 teilweise oder gänzlich abzusehen, wenn die Bauwerberin oder der Bauwerber den Nachweis erbringt, dass die Errichtung von Fahrradabstellplätzen im Sinne dieser Bestimmung bei der Schaffung von Wohnraum bzw. Wohnungen in bestehenden Gebäuden technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.Ist im Falle einer größeren Renovierung die Sicherstellung von zwei Fahrradabstellplätzen für jede Wohnung nicht realisierbar, ist eine angemessene Anzahl an Fahrradabstellplätzen zu errichten. Darüber hinaus hat die Behörde von der Einhaltung der Bestimmungen des Absatz 3, teilweise oder gänzlich abzusehen, wenn die Bauwerberin oder der Bauwerber den Nachweis erbringt, dass die Errichtung von Fahrradabstellplätzen im Sinne dieser Bestimmung bei der Schaffung von Wohnraum bzw. Wohnungen in bestehenden Gebäuden technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.