Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026
(1)Absatz eins,Sonstige konditionierte Gebäude und sonstige nicht konditionierte Gebäude sind Gebäude, die nicht als Wohngebäude oder Nicht-Wohngebäude zu qualifizieren sind. Für sonstige konditionierte Gebäude gilt § 120 Abs. 6 und Abs. 7 sinngemäß.Sonstige konditionierte Gebäude und sonstige nicht konditionierte Gebäude sind Gebäude, die nicht als Wohngebäude oder Nicht-Wohngebäude zu qualifizieren sind. Für sonstige konditionierte Gebäude gilt Paragraph 120, Absatz 6 und Absatz 7, sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Zuordnung zu einer Gebäudekategorie erfolgt anhand der überwiegenden Nutzung der jeweiligen Gesamtnutzfläche. Wohnungen sind dann überwiegend (§119a Abs. 1), wenn diese mehr als die Hälfte der Gesamtnutzfläche des Gebäudes einnehmen, wobei sonstige Nutzungseinheiten, die ein Zubehör zu den Wohnungen bilden (insbesondere Keller, Stellplätze) bzw. der Wohnnutzung dienen und außerhalb der Wohnungen liegen (z. B. Sporträume, Sauna für Bewohnerinnen oder Bewohner) bei der Berechnung der Gesamtnutzfläche außer Betracht bleiben.Die Zuordnung zu einer Gebäudekategorie erfolgt anhand der überwiegenden Nutzung der jeweiligen Gesamtnutzfläche. Wohnungen sind dann überwiegend (§119a Absatz eins,), wenn diese mehr als die Hälfte der Gesamtnutzfläche des Gebäudes einnehmen, wobei sonstige Nutzungseinheiten, die ein Zubehör zu den Wohnungen bilden (insbesondere Keller, Stellplätze) bzw. der Wohnnutzung dienen und außerhalb der Wohnungen liegen (z. B. Sporträume, Sauna für Bewohnerinnen oder Bewohner) bei der Berechnung der Gesamtnutzfläche außer Betracht bleiben.
(3)Absatz 3,Mit Verordnung der Landesregierung können nähere Festlegungen hinsichtlich der Abgrenzung von Gebäudekategorien insbesondere in Hinblick auf die Vornahme von Berechnungen zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden oder Gebäudeteilen erfolgen. Unbeschadet einer derartigen Festlegung ist im Anwendungsbereich des 7. Abschnitts für die grundlegende Abgrenzung von Gebäuden ausschließlich Abs. 2 maßgeblich.Mit Verordnung der Landesregierung können nähere Festlegungen hinsichtlich der Abgrenzung von Gebäudekategorien insbesondere in Hinblick auf die Vornahme von Berechnungen zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden oder Gebäudeteilen erfolgen. Unbeschadet einer derartigen Festlegung ist im Anwendungsbereich des 7. Abschnitts für die grundlegende Abgrenzung von Gebäuden ausschließlich Absatz 2, maßgeblich.
In Kraft seit 15.07.2026 bis 31.12.9999
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