Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.07.2026
(1)Absatz eins,Der Magistrat hat die nach diesem Gesetz und dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, BGBl. I Nr. 27/2012, in der Energieausweisdatenbank (§ 118g) eingebrachten Energieausweise nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie (EU) 2024/1275 einer Kontrolle zu unterziehen. Die Landesregierung kann durch Verordnung ein anderes unabhängiges Kontrollsystem nach Maßgabe der Anforderungen des Art. 27 der Richtlinie (EU) 2024/1275 einrichten.Der Magistrat hat die nach diesem Gesetz und dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012,, in der Energieausweisdatenbank (Paragraph 118 g,) eingebrachten Energieausweise nach Maßgabe des Anhangs römisch sechs der Richtlinie (EU) 2024/1275 einer Kontrolle zu unterziehen. Die Landesregierung kann durch Verordnung ein anderes unabhängiges Kontrollsystem nach Maßgabe der Anforderungen des Artikel 27, der Richtlinie (EU) 2024/1275 einrichten.
(2)Absatz 2,Die Gebäudeeigentümerinnen oder Gebäudeeigentümer haben der kontrollierenden Stelle auf Aufforderung die erforderlichen Informationen, wie zum Beispiel Gebäudepläne oder Produktzertifikate, zu übermitteln. Weiters ist der kontrollierenden Stelle der Zutritt zum Gebäude und dessen haustechnischen Anlagen nach Aufforderung zu gewähren.
In Kraft seit 15.07.2026 bis 31.12.9999
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