Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.07.2026
(1)Absatz eins,Zur unabhängigen Beratung der an Gebäuderenovierungen beteiligten Akteurinnen und Akteure, wie insbesondere der Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer sowie Hausverwaltungen, zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist eine Anlaufstelle nach Art. 18 der Richtlinie (EU) 2024/1275 im Sinne eines „One-Stop-Shops“ einzurichten.Zur unabhängigen Beratung der an Gebäuderenovierungen beteiligten Akteurinnen und Akteure, wie insbesondere der Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer sowie Hausverwaltungen, zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist eine Anlaufstelle nach Artikel 18, der Richtlinie (EU) 2024/1275 im Sinne eines „One-Stop-Shops“ einzurichten.
(2)Absatz 2,Die Anlaufstelle soll eine ganzheitliche Unterstützung bieten. Die Beratungsleistung der Anlaufstelle umfasst gestraffte wohnungs- und gebäudetypische Informationen zu technischen und finanziellen Möglichkeiten bzw. Lösungen sowie auch Informationen zur Einhaltung der nach § 118d festgelegten Mindestvorgaben. Ein besonderer Schwerpunkt ist auf von Energiearmut betroffene Haushalte und Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz sowie akkreditierte Unternehmen und Installateure, die Nachrüstungsdienste anbieten, zu legen. Es sind zudem spezielle Dienste für schutzbedürftige Haushalte, für von Energiearmut betroffene Menschen und für Menschen in Haushalten mit niedrigem Einkommen anzubieten. Die Beratungsleistung hat auch Unterstützung in den verschiedenen Phasen eines Nachrüstungsprojekts zu umfassen.Die Anlaufstelle soll eine ganzheitliche Unterstützung bieten. Die Beratungsleistung der Anlaufstelle umfasst gestraffte wohnungs- und gebäudetypische Informationen zu technischen und finanziellen Möglichkeiten bzw. Lösungen sowie auch Informationen zur Einhaltung der nach Paragraph 118 d, festgelegten Mindestvorgaben. Ein besonderer Schwerpunkt ist auf von Energiearmut betroffene Haushalte und Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz sowie akkreditierte Unternehmen und Installateure, die Nachrüstungsdienste anbieten, zu legen. Es sind zudem spezielle Dienste für schutzbedürftige Haushalte, für von Energiearmut betroffene Menschen und für Menschen in Haushalten mit niedrigem Einkommen anzubieten. Die Beratungsleistung hat auch Unterstützung in den verschiedenen Phasen eines Nachrüstungsprojekts zu umfassen.
(3)Absatz 3,Die Wahrnehmung der Aufgabe nach Abs. 1 erfolgt durch den WOHNFONDS WIEN Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung. Unbeschadet der Verantwortlichkeit kann dieser für die Wahrnehmung der Aufgabe auch eine dritte Stelle oder mehrere dritte Stellen heranziehen. Kann der WOHNFONDS WIEN Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung die Aufgabe nicht oder nicht mehr wahrnehmen, obliegt sie dem Magistrat. Der Magistrat kann die Zuständigkeit auch an eine andere geeignete Einrichtung übertragen.Die Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz eins, erfolgt durch den WOHNFONDS WIEN Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung. Unbeschadet der Verantwortlichkeit kann dieser für die Wahrnehmung der Aufgabe auch eine dritte Stelle oder mehrere dritte Stellen heranziehen. Kann der WOHNFONDS WIEN Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung die Aufgabe nicht oder nicht mehr wahrnehmen, obliegt sie dem Magistrat. Der Magistrat kann die Zuständigkeit auch an eine andere geeignete Einrichtung übertragen.
(4)Absatz 4,Die Anlaufstelle nach Abs. 1 hat in einem sachgerechten Umfang und nach Maßgabe der finanziellen Voraussetzungen Informationen nach Art. 29 der Richtlinie (EU) 2024/1275 bereitzustellen.Die Anlaufstelle nach Absatz eins, hat in einem sachgerechten Umfang und nach Maßgabe der finanziellen Voraussetzungen Informationen nach Artikel 29, der Richtlinie (EU) 2024/1275 bereitzustellen.
In Kraft seit 15.07.2026 bis 31.12.9999
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