Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.07.2026
(1)Absatz eins,Der Renovierungspass ist ein von den Eigentümerinnen oder Eigentümern eines Gebäudes oder einer Gebäudeeinheit freiwillig genutztes Instrument.
(2)Absatz 2,Inhalt und Umfang eines Renovierungspasses richten sich nach den in Anhang VIII der Richtlinie (EU) 2024/1275 festgelegten Anforderungen.Inhalt und Umfang eines Renovierungspasses richten sich nach den in Anhang römisch acht der Richtlinie (EU) 2024/1275 festgelegten Anforderungen.
(3)Absatz 3,Der Renovierungspass kann gemeinsam mit dem Energieausweis erstellt und ausgestellt werden. Diesfalls tritt der Renovierungspass an die Stelle von sonst im Energieausweis vorzusehenden Empfehlungen.
(4)Absatz 4,Der Renovierungspass ist von einer unabhängigen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Person oder einer akkreditierten Prüfstelle nach einer Inaugenscheinnahme in einem für den Druck geeigneten digitalen Format auszustellen.
(5)Absatz 5,Bei der Ausstellung des Renovierungspasses ist der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer ein Gespräch mit einer in Abs. 4 genannten sachverständigen Person vorzuschlagen, damit diese der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer das bestmögliche Vorgehen zum Umbau des Gebäudes in ein Nullemissionsgebäude deutlich vor 2050 erläutern kann.Bei der Ausstellung des Renovierungspasses ist der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer ein Gespräch mit einer in Absatz 4, genannten sachverständigen Person vorzuschlagen, damit diese der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer das bestmögliche Vorgehen zum Umbau des Gebäudes in ein Nullemissionsgebäude deutlich vor 2050 erläutern kann.
(6)Absatz 6,Wurde ein Renovierungspass ausgestellt, ist dieser in die Energieausweisdatenbank hochzuladen.
In Kraft seit 15.07.2026 bis 31.12.9999
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