§ 14b WHKG 2015 Einbau von Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung

Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2026 bis 31.12.9999
(1) In Nichtwohngebäuden müssen Heizungsanlagen oder kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 290 kW von der Gebäudeeigentümerin bzw. dem Gebäudeeigentümer bis zum 31.12.2025 mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und
-steuerung ausgerüstet werden, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.

(2) Die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung müssen in der Lage sein,

1.

den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen,

2.

Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und die für die Einrichtungen oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren, und

3.

die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern.

(3) Die wirtschaftliche Realisierbarkeit ist dann gegeben, wenn die Kosten für die Ausrüstung mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung geringer sind als die dadurch zu erwartenden monetären Einsparungen unter Berücksichtigung der erwarteten Lebenszeit.

(4) Wohngebäude können ausgerüstet werden mit:

1.

einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, die die Effizienz des Systems misst und die Eigentümerin bzw. den Eigentümer oder die Verwalterin bzw. den Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn die Effizienz erheblich nachgelassen hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist, und

2.

wirksamen Steuerungsfunktionen zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie.

(5) Die Installation bzw. die Nicht-Installation wegen mangelnder technischer oder wirtschaftlicher Realisierbarkeit ist der Behörde von der Gebäudeeigentümerin bzw. dem Gebäudeeigentümer bis zum 31.12.2025 anzuzeigen. Die mangelnde technische oder wirtschaftliche Realisierbarkeit gemäß Abs. 3 ist in der Anzeige zu belegen. Sollte dieser Beleg nicht erfolgen bzw. unschlüssige, unvollständige oder nicht tragfähige Angaben über die technische oder wirtschaftliche Realisierbarkeit enthalten, so hat die Behörde die Gebäudeeigentümerin bzw. den Gebäudeeigentümer aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist diesen Beleg zu erbringen bzw. zu verbessern. Erfolgt die Erbringung bzw. Verbesserung seitens der Gebäudeeigentümerin bzw. des Gebäudeeigentümers innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht entsprechend, so ist von einer technischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit auszugehen und der Einbau von Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung im Sinne des Abs. 1 bescheidmäßig vorzuschreiben.

  1. (1)Absatz eins,In Nicht-Wohngebäuden müssen Heizungsanlagen, Klimaanlagen, kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer effektiven Nennleistung von mehr als 290 kW von der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung und bis zum 31. Dezember 2027 mit automatischen Beleuchtungssteuerungen ausgerüstet werden, sofern dies jeweils technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.
  2. (1a)Absatz eins a,In Nicht-Wohngebäuden müssen Heizungsanlagen, Klimaanlagen, kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW von der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer bis zum 31. Dezember 2029 mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung und mit automatischen Beleuchtungssteuerungen ausgerüstet werden, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.
  3. (1b)Absatz eins b,Gebäudetechnische Systeme sind in Bezug auf die Raumklimaqualität dergestalt auszulegen, dass diese im Normalbetrieb eine angemessene Raumtemperatur, Luftfeuchtigkeit, geringe CO2-Werte, minimale Luftgeschwindigkeit (keine Zugluft) sowie die Abwesenheit von Schadstoffen und Gerüchen gewährleisten.
  4. (1c)Absatz eins c,Nullemissions-Nichtwohngebäude sind mit Mess- und Kontrollvorrichtungen zur Überwachung und Regelung der Raumluftqualität auszustatten. In bestehenden Nicht-Wohngebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, ist die Installation solcher Einrichtungen verpflichtend, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.
  5. (2)Absatz 2,Die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung müssen in der Lage sein,
    1. 1.Ziffer einsden Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen,
    2. 2.Ziffer 2Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und die für die Einrichtungen oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren, und
    3. 3.Ziffer 3die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern und
    4. 4.Ziffer 4die Raumklimaqualität zu überwachen.
  6. (2a)Absatz 2 a,Die automatischen Beleuchtungssteuerungen müssen angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen.
  7. (3)Absatz 3,Die wirtschaftliche Realisierbarkeit ist dann gegeben, wenn die Kosten für die Ausrüstung mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung geringer sind als die dadurch zu erwartenden monetären Einsparungen unter Berücksichtigung der erwarteten Lebenszeit.
  8. (4)Absatz 4,Neue Wohngebäude und Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, sind, sofern dies technisch, wirtschaftlich und funktionell realisierbar ist, auszustatten mit:
    1. 1.Ziffer einseiner kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, die die Effizienz des Systems misst und die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die Verwalterin oder den Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn sich die Effizienz erheblich geändert hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist,
    2. 2.Ziffer 2wirksamen Steuerungsfunktionen zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie und des optimalen hydraulischen Abgleichs und
    3. 3.Ziffer 3der Fähigkeit, auf externe Signale zu reagieren und den Energieverbrauch anzupassen.

    Einfamilienhäuser, an denen größere Renovierungen vorgenommen werden, sind von diesen Anforderungen ausgenommen, wenn die Installationskosten die Vorteile übersteigen.

  9. (5)Absatz 5,Bei Installation eines gebäudetechnischen Systems ist die Gesamtenergieeffizienz des veränderten Teils oder, sofern relevant, des gesamten veränderten Systems zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Bewertung sind zu dokumentieren, von der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer aufzubewahren und im Falle der Aufforderung der Behörde zur Überprüfung zu übermitteln.
  10. (6)Absatz 6,Die Gesamtenergieeffizienz von gebäudetechnischen Systemen ist bei nachträglichem Einbau oder Ersatz zu optimieren.
  11. (7)Absatz 7,Bei jeder Neuinstallation und bei Änderungen und Instandsetzungen des Heizungssystems ist die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs durch ein befugtes Unternehmen vorzunehmen.
  12. (8)Absatz 8,Festlegungen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2024/1275 zu Systemanforderungen für neue gebäudetechnische Systeme und für die Ersetzung und Modernisierung von bestehenden gebäudetechnischen Systemen sind anzuwenden, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.Festlegungen gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2024/1275 zu Systemanforderungen für neue gebäudetechnische Systeme und für die Ersetzung und Modernisierung von bestehenden gebäudetechnischen Systemen sind anzuwenden, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.
  13. (9)Absatz 9,Zur Erhöhung der Nachfrage nach Speichersystemen von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden ist ein entsprechendes Informations- und Beratungsangebot in der nach § 118j der Bauordnung für Wien eingerichteten Anlaufstelle einzurichten.Zur Erhöhung der Nachfrage nach Speichersystemen von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden ist ein entsprechendes Informations- und Beratungsangebot in der nach Paragraph 118 j, der Bauordnung für Wien eingerichteten Anlaufstelle einzurichten.

Stand vor dem 14.07.2026

In Kraft vom 14.07.2021 bis 14.07.2026
(1) In Nichtwohngebäuden müssen Heizungsanlagen oder kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 290 kW von der Gebäudeeigentümerin bzw. dem Gebäudeeigentümer bis zum 31.12.2025 mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und
-steuerung ausgerüstet werden, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.

(2) Die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung müssen in der Lage sein,

1.

den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen,

2.

Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und die für die Einrichtungen oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren, und

3.

die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern.

(3) Die wirtschaftliche Realisierbarkeit ist dann gegeben, wenn die Kosten für die Ausrüstung mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung geringer sind als die dadurch zu erwartenden monetären Einsparungen unter Berücksichtigung der erwarteten Lebenszeit.

(4) Wohngebäude können ausgerüstet werden mit:

1.

einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, die die Effizienz des Systems misst und die Eigentümerin bzw. den Eigentümer oder die Verwalterin bzw. den Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn die Effizienz erheblich nachgelassen hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist, und

2.

wirksamen Steuerungsfunktionen zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie.

(5) Die Installation bzw. die Nicht-Installation wegen mangelnder technischer oder wirtschaftlicher Realisierbarkeit ist der Behörde von der Gebäudeeigentümerin bzw. dem Gebäudeeigentümer bis zum 31.12.2025 anzuzeigen. Die mangelnde technische oder wirtschaftliche Realisierbarkeit gemäß Abs. 3 ist in der Anzeige zu belegen. Sollte dieser Beleg nicht erfolgen bzw. unschlüssige, unvollständige oder nicht tragfähige Angaben über die technische oder wirtschaftliche Realisierbarkeit enthalten, so hat die Behörde die Gebäudeeigentümerin bzw. den Gebäudeeigentümer aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist diesen Beleg zu erbringen bzw. zu verbessern. Erfolgt die Erbringung bzw. Verbesserung seitens der Gebäudeeigentümerin bzw. des Gebäudeeigentümers innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht entsprechend, so ist von einer technischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit auszugehen und der Einbau von Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung im Sinne des Abs. 1 bescheidmäßig vorzuschreiben.

  1. (1)Absatz eins,In Nicht-Wohngebäuden müssen Heizungsanlagen, Klimaanlagen, kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer effektiven Nennleistung von mehr als 290 kW von der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung und bis zum 31. Dezember 2027 mit automatischen Beleuchtungssteuerungen ausgerüstet werden, sofern dies jeweils technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.
  2. (1a)Absatz eins a,In Nicht-Wohngebäuden müssen Heizungsanlagen, Klimaanlagen, kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW von der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer bis zum 31. Dezember 2029 mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung und mit automatischen Beleuchtungssteuerungen ausgerüstet werden, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.
  3. (1b)Absatz eins b,Gebäudetechnische Systeme sind in Bezug auf die Raumklimaqualität dergestalt auszulegen, dass diese im Normalbetrieb eine angemessene Raumtemperatur, Luftfeuchtigkeit, geringe CO2-Werte, minimale Luftgeschwindigkeit (keine Zugluft) sowie die Abwesenheit von Schadstoffen und Gerüchen gewährleisten.
  4. (1c)Absatz eins c,Nullemissions-Nichtwohngebäude sind mit Mess- und Kontrollvorrichtungen zur Überwachung und Regelung der Raumluftqualität auszustatten. In bestehenden Nicht-Wohngebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, ist die Installation solcher Einrichtungen verpflichtend, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.
  5. (2)Absatz 2,Die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung müssen in der Lage sein,
    1. 1.Ziffer einsden Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen,
    2. 2.Ziffer 2Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und die für die Einrichtungen oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren, und
    3. 3.Ziffer 3die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern und
    4. 4.Ziffer 4die Raumklimaqualität zu überwachen.
  6. (2a)Absatz 2 a,Die automatischen Beleuchtungssteuerungen müssen angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen.
  7. (3)Absatz 3,Die wirtschaftliche Realisierbarkeit ist dann gegeben, wenn die Kosten für die Ausrüstung mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung geringer sind als die dadurch zu erwartenden monetären Einsparungen unter Berücksichtigung der erwarteten Lebenszeit.
  8. (4)Absatz 4,Neue Wohngebäude und Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, sind, sofern dies technisch, wirtschaftlich und funktionell realisierbar ist, auszustatten mit:
    1. 1.Ziffer einseiner kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, die die Effizienz des Systems misst und die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die Verwalterin oder den Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn sich die Effizienz erheblich geändert hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist,
    2. 2.Ziffer 2wirksamen Steuerungsfunktionen zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie und des optimalen hydraulischen Abgleichs und
    3. 3.Ziffer 3der Fähigkeit, auf externe Signale zu reagieren und den Energieverbrauch anzupassen.

    Einfamilienhäuser, an denen größere Renovierungen vorgenommen werden, sind von diesen Anforderungen ausgenommen, wenn die Installationskosten die Vorteile übersteigen.

  9. (5)Absatz 5,Bei Installation eines gebäudetechnischen Systems ist die Gesamtenergieeffizienz des veränderten Teils oder, sofern relevant, des gesamten veränderten Systems zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Bewertung sind zu dokumentieren, von der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer aufzubewahren und im Falle der Aufforderung der Behörde zur Überprüfung zu übermitteln.
  10. (6)Absatz 6,Die Gesamtenergieeffizienz von gebäudetechnischen Systemen ist bei nachträglichem Einbau oder Ersatz zu optimieren.
  11. (7)Absatz 7,Bei jeder Neuinstallation und bei Änderungen und Instandsetzungen des Heizungssystems ist die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs durch ein befugtes Unternehmen vorzunehmen.
  12. (8)Absatz 8,Festlegungen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2024/1275 zu Systemanforderungen für neue gebäudetechnische Systeme und für die Ersetzung und Modernisierung von bestehenden gebäudetechnischen Systemen sind anzuwenden, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.Festlegungen gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2024/1275 zu Systemanforderungen für neue gebäudetechnische Systeme und für die Ersetzung und Modernisierung von bestehenden gebäudetechnischen Systemen sind anzuwenden, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.
  13. (9)Absatz 9,Zur Erhöhung der Nachfrage nach Speichersystemen von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden ist ein entsprechendes Informations- und Beratungsangebot in der nach § 118j der Bauordnung für Wien eingerichteten Anlaufstelle einzurichten.Zur Erhöhung der Nachfrage nach Speichersystemen von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden ist ein entsprechendes Informations- und Beratungsangebot in der nach Paragraph 118 j, der Bauordnung für Wien eingerichteten Anlaufstelle einzurichten.

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