§ 61 LB-PG § 61

Landesbeamten-Pensionsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz “anspruchsbegründende Nebengebühren” genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:

1.

ÜberstundenvergütungenÜber- oder Mehrstundenvergütungen nach den §§ 99 L-BG oder 29 LB-GG ,

2.

Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 100 L-BG,

3.

Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 101 L-BG,

4.

JournaldienstzulagenAbgeltung der Wochenend- und Feiertagstätigkeit nach § 102 L-BG§ 30 LB-GG,;

5.

BereitschaftsentschädigungenJournaldienstzulagen bzw -abgeltungen nach den § 103 L-BG§§ 102 L-BG oder 31 LB-GG,

6.

MehrleistungszulagenBereitschaftsentschädigungen bzw -abgeltungen nach den § 104 L-BG§§ 103 L-BG oder 32 LB-GG,

7.

ErschwerniszulagenMehrleistungszulagen nach § 106 L-BG§ 104 L-BG,

8.

GefahrenzulagenErschwerniszulagen bzw -abgeltungen nach den § 107 L-BG§§ 106 L-BG. oder 34 und 35 Abs 1 LB-GG,

9.

Gefahrenzulagen bzw -abgeltungen nach den §§ 107 L-BG oder 33 LB-GG;

10.

kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltungen nach § 35 Abs 2 LB-GG.

(2) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, für die

1.

Teilbeschäftigung gemäß § 12i L-BG gewährt worden ist oder

2.

eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch genommen worden ist,

begründen die unter Abs. 1 Z 1, 3 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4 und 5 angeführten Nebengebühren den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss nur soweit, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.

(3) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Die Summen der bis zum 31. Dezember 2004 festgehaltenen Nebengebührenwerte sind kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.

(4) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren laufend in Nebengebührenwerten festzuhalten. Die festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten monatlich schriftlich mitzuteilen. Auf Antrag des Beamten hat die Landesregierung die Summe der Nebengebührenwerte für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab Antragstellung mit Bescheid festzustellen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2015

(1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz “anspruchsbegründende Nebengebühren” genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:

1.

ÜberstundenvergütungenÜber- oder Mehrstundenvergütungen nach den §§ 99 L-BG oder 29 LB-GG ,

2.

Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 100 L-BG,

3.

Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 101 L-BG,

4.

JournaldienstzulagenAbgeltung der Wochenend- und Feiertagstätigkeit nach § 102 L-BG§ 30 LB-GG,;

5.

BereitschaftsentschädigungenJournaldienstzulagen bzw -abgeltungen nach den § 103 L-BG§§ 102 L-BG oder 31 LB-GG,

6.

MehrleistungszulagenBereitschaftsentschädigungen bzw -abgeltungen nach den § 104 L-BG§§ 103 L-BG oder 32 LB-GG,

7.

ErschwerniszulagenMehrleistungszulagen nach § 106 L-BG§ 104 L-BG,

8.

GefahrenzulagenErschwerniszulagen bzw -abgeltungen nach den § 107 L-BG§§ 106 L-BG. oder 34 und 35 Abs 1 LB-GG,

9.

Gefahrenzulagen bzw -abgeltungen nach den §§ 107 L-BG oder 33 LB-GG;

10.

kombinierte Erschwernis- und Gefahrenabgeltungen nach § 35 Abs 2 LB-GG.

(2) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, für die

1.

Teilbeschäftigung gemäß § 12i L-BG gewährt worden ist oder

2.

eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch genommen worden ist,

begründen die unter Abs. 1 Z 1, 3 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4 und 5 angeführten Nebengebühren den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss nur soweit, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.

(3) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Die Summen der bis zum 31. Dezember 2004 festgehaltenen Nebengebührenwerte sind kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.

(4) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren laufend in Nebengebührenwerten festzuhalten. Die festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten monatlich schriftlich mitzuteilen. Auf Antrag des Beamten hat die Landesregierung die Summe der Nebengebührenwerte für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab Antragstellung mit Bescheid festzustellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten