§ 10 Sbg. OG

Salzburger Objektivierungsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
(1) Soweit nicht Abs 2 Ausnahmen vorsieht, ist für jedes Aufnahmeverfahren von der oder dem Vorsitzenden (Z 1 lit a und Z 2 lit a) eine Auswahlkommission nach folgenden Bestimmungen zu bilden:

1.

Für Aufnahmen in bestimmte Dienststellen der Landesverwaltung (§ 3 L-VBG) mit Ausnahme der SALK besteht die Auswahlkommission aus folgenden Mitgliedern:

a)

der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung oder der Bezirkshauptmannschaft, bzw bei einer Unterteilung der Abteilung in Fachgruppen der Leiterin oder dem Leiter der Fachgruppe, für die die Aufnahme erfolgen soll, als Vorsitzende bzw Vorsitzender; im Verhinderungsfall nimmt die Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters die Funktion als Vorsitzende bzw Vorsitzender wahr. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle oder der Fachgruppe kann auch die Leitung einer untergeordneten oder angegliederten Organisationseinheit mit der Vorsitzführung des Auswahlverfahrens betrauen, wenn die Aufnahme für diese Organisationseinheit erfolgen soll;

b)

einer Vertreterin oder einem Vertreter der für die Personalangelegenheiten im Amt der Landesregierung eingerichteten Stelle als Expertin oder Experte für Personalauswahl, und

c)

einer Expertin oder einem Experten für Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung.

Für die in lit b und c genannten Mitglieder sind jeweils Ersatzmitglieder zu bestellen.

2.

Für alle anderen Aufnahmen in den Landesdienst, insbesondere für Aufnahmen in der SALK, besteht die Auswahlkommission aus folgenden Mitgliedern:

a)

einer Vertreterin oder einem Vertreter der für die Personalangelegenheiten des jeweiligen Bereiches eingerichteten Stelle als Vorsitzende bzw Vorsitzenden;

b)

einer Expertin oder einem Experten aus dem Fachbereich der Dienststelle, für die die Aufnahme erfolgen soll, und

c)

einer Expertin oder einem Experten für Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung.

Für diese Mitglieder sind jeweils Ersatzmitglieder zu bestellen.

(2) Bei der Aufnahme in Modellstellen der Modellfunktionen „Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe“ kann die Kommission abweichend von Abs 1 Z 2 auch aus zwei Mitgliedern bestehen, wobei die Funktion der Expertin oder des Experten für Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung (Abs 1 Z 2 lit c) von dem in Abs 1 Z 2 lit a oder b bezeichneten Mitglied wahrgenommen wird. Voraussetzung dafür ist, dass das entsprechende Mitglied auch eine Expertinnen- oder Expertenbestellung gemäß Abs 3 letzter Satz aufweist.

(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission gemäß Abs 1 Z 1 lit b und Z 2 lit b haben dem Kreis der gemäß § 4 Abs 4 bestellten Expertinnen und Experten anzugehören. Für die Bestellung der Expertinnen und Experten für Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung gilt § 4 Abs 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Bestellung Vorschläge der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten einzuholen sind.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Dies gilt auch für die Bildung der Kommission gemäß Abs 1. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Auswahlkommission und die Bildung der Auswahlkommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.

(5) Für die Mitglieder der Auswahlkommission gilt § 7 AVG sinngemäß.

(6) Die Auswahlkommission trifft ihre Entscheidungen entweder in Sitzungen oder im Umlaufweg. Sie kann dabei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit beratender Stimme beiziehen; auf diese Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter findet Abs 4 sinngemäß Anwendung. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Ausbildungen gemäß § 2 Abs 2 besteht nicht. Die oder der Vorsitzende soll bei den Beratungen der Auswahlkommission auf ein einvernehmliches Ergebnis hinwirken. Kommt keine einstimmige Entscheidung zu Stande, trifft die Auswahlkommission ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. In Auswahlkommissionen nach Abs 1 Z 1 ist eine Entscheidung gegen die Stimme der oder des Vorsitzenden nicht möglich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Besteht eine Auswahlkommission gemäß Abs 2 aus zwei Mitgliedern, hat eine einstimmige Entscheidung zu erfolgen.

  1. (1)Absatz einsFür jedes Auswahlverfahren ist von der oder dem Vorsitzenden (Z 1 lit a und Z 2 lit a) eine Auswahlkommission nach folgenden Bestimmungen zu bilden:Für jedes Auswahlverfahren ist von der oder dem Vorsitzenden (Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a,) eine Auswahlkommission nach folgenden Bestimmungen zu bilden:
    1. 1.Ziffer einsFür Aufnahmen in bestimmte Dienststellen der Landesverwaltung (§ 3 L-VBG) mit Ausnahme der SALK besteht die Auswahlkommission aus folgenden Mitgliedern:Für Aufnahmen in bestimmte Dienststellen der Landesverwaltung (Paragraph 3, L-VBG) mit Ausnahme der SALK besteht die Auswahlkommission aus folgenden Mitgliedern:
      1. a)Litera ader Leiterin oder dem Leiter der Abteilung oder der Bezirkshauptmannschaft, bzw bei einer Unterteilung der Abteilung in Fachgruppen der Leiterin oder dem Leiter der Fachgruppe, für die die Aufnahme erfolgen soll, als Vorsitzende bzw Vorsitzender; im Verhinderungsfall nimmt die Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters die Funktion als Vorsitzende bzw Vorsitzender wahr. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle oder der Fachgruppe kann auch die Leitung einer untergeordneten oder angegliederten Organisationseinheit mit der Vorsitzführung des Auswahlverfahrens betrauen, wenn die Aufnahme für diese Organisationseinheit erfolgen soll;
      2. b)Litera beiner Vertreterin oder einem Vertreter der für die Personalangelegenheiten im Amt der Landesregierung eingerichteten Stelle mit Expertise im Bereich der Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung.
      Für das in lit b genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.Für das in Litera b, genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
    2. 2.Ziffer 2Für alle anderen Aufnahmen in den Landesdienst, insbesondere für Aufnahmen in der SALK, besteht die Auswahlkommission aus folgenden Mitgliedern:
      1. a)Litera aeiner Vertreterin oder einem Vertreter der für die Personalangelegenheiten des jeweiligen Bereiches eingerichteten Stelle mit Expertise im Bereich der Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung als Vorsitzende bzw Vorsitzenden;
      2. b)Litera beiner Expertin oder einem Experten aus dem Fachbereich der Dienststelle, für die die Aufnahme erfolgen soll.
      Für diese Mitglieder sind jeweils Ersatzmitglieder zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 52/2025).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2025,).
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder der Auswahlkommission gemäß Abs 1 Z 1 lit b und Z 2 lit b haben dem Kreis der gemäß § 4 Abs 4 bestellten Expertinnen und Experten anzugehören. Die Mitglieder der Auswahlkommission gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera b, haben dem Kreis der gemäß Paragraph 4, Absatz 4, bestellten Expertinnen und Experten anzugehören.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Dies gilt auch für die Bildung der Kommission gemäß Abs 1. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Auswahlkommission und die Bildung der Auswahlkommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Dies gilt auch für die Bildung der Kommission gemäß Absatz eins, Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Auswahlkommission und die Bildung der Auswahlkommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.
  5. (5)Absatz 5Für die Mitglieder der Auswahlkommission gilt § 7 AVG sinngemäß.Für die Mitglieder der Auswahlkommission gilt Paragraph 7, AVG sinngemäß.
  6. (6)Absatz 6Die Auswahlkommission trifft ihre Entscheidungen entweder in Sitzungen oder im Umlaufweg. Sie kann dabei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit beratender Stimme beiziehen; auf diese Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter findet Abs 4 sinngemäß Anwendung. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Ausbildungen gemäß § 2 Abs 2 besteht bei solchen Mitgliedern ohne Stimmrecht nicht. Die Auswahlkommission trifft ihre Entscheidungen entweder in Sitzungen oder im Umlaufweg. Sie kann dabei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit beratender Stimme beiziehen; auf diese Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter findet Absatz 4, sinngemäß Anwendung. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Ausbildungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, besteht bei solchen Mitgliedern ohne Stimmrecht nicht.
  7. (7)Absatz 7Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte kann auf ihr oder sein Verlangen beratend an der Endauswahl gemäß § 9 Abs 2 Z 2 teilnehmen. Für die Vertretung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten ist § 39 Abs 2 des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung für den eingeschränkten Aufgabenbereich der Teilnahme an der Endauswahl auch Bedienstete zu Stellvertreterinnen oder Stellvertretern bestellen kann, die nicht zum Kreis der Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter der Gleichbehandlungsstelle zählen.Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte kann auf ihr oder sein Verlangen beratend an der Endauswahl gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, teilnehmen. Für die Vertretung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten ist Paragraph 39, Absatz 2, des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung für den eingeschränkten Aufgabenbereich der Teilnahme an der Endauswahl auch Bedienstete zu Stellvertreterinnen oder Stellvertretern bestellen kann, die nicht zum Kreis der Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter der Gleichbehandlungsstelle zählen.
  8. (8)Absatz 8Die oder der Vorsitzende soll bei den Beratungen der Auswahlkommission auf ein einvernehmliches Ergebnis hinwirken. Kommt kein Einvernehmen zustande, gibt bei Auswahlkommissionen gemäß Abs 1 Z 1 die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht), bei Auswahlkommissionen gemäß Abs 1 Z 2 kommt kein Anstellungsvorschlag zustande. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.Die oder der Vorsitzende soll bei den Beratungen der Auswahlkommission auf ein einvernehmliches Ergebnis hinwirken. Kommt kein Einvernehmen zustande, gibt bei Auswahlkommissionen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht), bei Auswahlkommissionen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, kommt kein Anstellungsvorschlag zustande. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 01.12.2020 bis 30.06.2025
(1) Soweit nicht Abs 2 Ausnahmen vorsieht, ist für jedes Aufnahmeverfahren von der oder dem Vorsitzenden (Z 1 lit a und Z 2 lit a) eine Auswahlkommission nach folgenden Bestimmungen zu bilden:

1.

Für Aufnahmen in bestimmte Dienststellen der Landesverwaltung (§ 3 L-VBG) mit Ausnahme der SALK besteht die Auswahlkommission aus folgenden Mitgliedern:

a)

der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung oder der Bezirkshauptmannschaft, bzw bei einer Unterteilung der Abteilung in Fachgruppen der Leiterin oder dem Leiter der Fachgruppe, für die die Aufnahme erfolgen soll, als Vorsitzende bzw Vorsitzender; im Verhinderungsfall nimmt die Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters die Funktion als Vorsitzende bzw Vorsitzender wahr. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle oder der Fachgruppe kann auch die Leitung einer untergeordneten oder angegliederten Organisationseinheit mit der Vorsitzführung des Auswahlverfahrens betrauen, wenn die Aufnahme für diese Organisationseinheit erfolgen soll;

b)

einer Vertreterin oder einem Vertreter der für die Personalangelegenheiten im Amt der Landesregierung eingerichteten Stelle als Expertin oder Experte für Personalauswahl, und

c)

einer Expertin oder einem Experten für Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung.

Für die in lit b und c genannten Mitglieder sind jeweils Ersatzmitglieder zu bestellen.

2.

Für alle anderen Aufnahmen in den Landesdienst, insbesondere für Aufnahmen in der SALK, besteht die Auswahlkommission aus folgenden Mitgliedern:

a)

einer Vertreterin oder einem Vertreter der für die Personalangelegenheiten des jeweiligen Bereiches eingerichteten Stelle als Vorsitzende bzw Vorsitzenden;

b)

einer Expertin oder einem Experten aus dem Fachbereich der Dienststelle, für die die Aufnahme erfolgen soll, und

c)

einer Expertin oder einem Experten für Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung.

Für diese Mitglieder sind jeweils Ersatzmitglieder zu bestellen.

(2) Bei der Aufnahme in Modellstellen der Modellfunktionen „Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe“ kann die Kommission abweichend von Abs 1 Z 2 auch aus zwei Mitgliedern bestehen, wobei die Funktion der Expertin oder des Experten für Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung (Abs 1 Z 2 lit c) von dem in Abs 1 Z 2 lit a oder b bezeichneten Mitglied wahrgenommen wird. Voraussetzung dafür ist, dass das entsprechende Mitglied auch eine Expertinnen- oder Expertenbestellung gemäß Abs 3 letzter Satz aufweist.

(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission gemäß Abs 1 Z 1 lit b und Z 2 lit b haben dem Kreis der gemäß § 4 Abs 4 bestellten Expertinnen und Experten anzugehören. Für die Bestellung der Expertinnen und Experten für Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung gilt § 4 Abs 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Bestellung Vorschläge der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten einzuholen sind.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Dies gilt auch für die Bildung der Kommission gemäß Abs 1. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Auswahlkommission und die Bildung der Auswahlkommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.

(5) Für die Mitglieder der Auswahlkommission gilt § 7 AVG sinngemäß.

(6) Die Auswahlkommission trifft ihre Entscheidungen entweder in Sitzungen oder im Umlaufweg. Sie kann dabei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit beratender Stimme beiziehen; auf diese Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter findet Abs 4 sinngemäß Anwendung. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Ausbildungen gemäß § 2 Abs 2 besteht nicht. Die oder der Vorsitzende soll bei den Beratungen der Auswahlkommission auf ein einvernehmliches Ergebnis hinwirken. Kommt keine einstimmige Entscheidung zu Stande, trifft die Auswahlkommission ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. In Auswahlkommissionen nach Abs 1 Z 1 ist eine Entscheidung gegen die Stimme der oder des Vorsitzenden nicht möglich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Besteht eine Auswahlkommission gemäß Abs 2 aus zwei Mitgliedern, hat eine einstimmige Entscheidung zu erfolgen.

  1. (1)Absatz einsFür jedes Auswahlverfahren ist von der oder dem Vorsitzenden (Z 1 lit a und Z 2 lit a) eine Auswahlkommission nach folgenden Bestimmungen zu bilden:Für jedes Auswahlverfahren ist von der oder dem Vorsitzenden (Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a,) eine Auswahlkommission nach folgenden Bestimmungen zu bilden:
    1. 1.Ziffer einsFür Aufnahmen in bestimmte Dienststellen der Landesverwaltung (§ 3 L-VBG) mit Ausnahme der SALK besteht die Auswahlkommission aus folgenden Mitgliedern:Für Aufnahmen in bestimmte Dienststellen der Landesverwaltung (Paragraph 3, L-VBG) mit Ausnahme der SALK besteht die Auswahlkommission aus folgenden Mitgliedern:
      1. a)Litera ader Leiterin oder dem Leiter der Abteilung oder der Bezirkshauptmannschaft, bzw bei einer Unterteilung der Abteilung in Fachgruppen der Leiterin oder dem Leiter der Fachgruppe, für die die Aufnahme erfolgen soll, als Vorsitzende bzw Vorsitzender; im Verhinderungsfall nimmt die Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters die Funktion als Vorsitzende bzw Vorsitzender wahr. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle oder der Fachgruppe kann auch die Leitung einer untergeordneten oder angegliederten Organisationseinheit mit der Vorsitzführung des Auswahlverfahrens betrauen, wenn die Aufnahme für diese Organisationseinheit erfolgen soll;
      2. b)Litera beiner Vertreterin oder einem Vertreter der für die Personalangelegenheiten im Amt der Landesregierung eingerichteten Stelle mit Expertise im Bereich der Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung.
      Für das in lit b genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.Für das in Litera b, genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
    2. 2.Ziffer 2Für alle anderen Aufnahmen in den Landesdienst, insbesondere für Aufnahmen in der SALK, besteht die Auswahlkommission aus folgenden Mitgliedern:
      1. a)Litera aeiner Vertreterin oder einem Vertreter der für die Personalangelegenheiten des jeweiligen Bereiches eingerichteten Stelle mit Expertise im Bereich der Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung als Vorsitzende bzw Vorsitzenden;
      2. b)Litera beiner Expertin oder einem Experten aus dem Fachbereich der Dienststelle, für die die Aufnahme erfolgen soll.
      Für diese Mitglieder sind jeweils Ersatzmitglieder zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 52/2025).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2025,).
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder der Auswahlkommission gemäß Abs 1 Z 1 lit b und Z 2 lit b haben dem Kreis der gemäß § 4 Abs 4 bestellten Expertinnen und Experten anzugehören. Die Mitglieder der Auswahlkommission gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera b, haben dem Kreis der gemäß Paragraph 4, Absatz 4, bestellten Expertinnen und Experten anzugehören.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Dies gilt auch für die Bildung der Kommission gemäß Abs 1. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Auswahlkommission und die Bildung der Auswahlkommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Dies gilt auch für die Bildung der Kommission gemäß Absatz eins, Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Auswahlkommission und die Bildung der Auswahlkommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.
  5. (5)Absatz 5Für die Mitglieder der Auswahlkommission gilt § 7 AVG sinngemäß.Für die Mitglieder der Auswahlkommission gilt Paragraph 7, AVG sinngemäß.
  6. (6)Absatz 6Die Auswahlkommission trifft ihre Entscheidungen entweder in Sitzungen oder im Umlaufweg. Sie kann dabei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit beratender Stimme beiziehen; auf diese Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter findet Abs 4 sinngemäß Anwendung. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Ausbildungen gemäß § 2 Abs 2 besteht bei solchen Mitgliedern ohne Stimmrecht nicht. Die Auswahlkommission trifft ihre Entscheidungen entweder in Sitzungen oder im Umlaufweg. Sie kann dabei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit beratender Stimme beiziehen; auf diese Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter findet Absatz 4, sinngemäß Anwendung. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Ausbildungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, besteht bei solchen Mitgliedern ohne Stimmrecht nicht.
  7. (7)Absatz 7Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte kann auf ihr oder sein Verlangen beratend an der Endauswahl gemäß § 9 Abs 2 Z 2 teilnehmen. Für die Vertretung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten ist § 39 Abs 2 des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung für den eingeschränkten Aufgabenbereich der Teilnahme an der Endauswahl auch Bedienstete zu Stellvertreterinnen oder Stellvertretern bestellen kann, die nicht zum Kreis der Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter der Gleichbehandlungsstelle zählen.Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte kann auf ihr oder sein Verlangen beratend an der Endauswahl gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, teilnehmen. Für die Vertretung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten ist Paragraph 39, Absatz 2, des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung für den eingeschränkten Aufgabenbereich der Teilnahme an der Endauswahl auch Bedienstete zu Stellvertreterinnen oder Stellvertretern bestellen kann, die nicht zum Kreis der Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter der Gleichbehandlungsstelle zählen.
  8. (8)Absatz 8Die oder der Vorsitzende soll bei den Beratungen der Auswahlkommission auf ein einvernehmliches Ergebnis hinwirken. Kommt kein Einvernehmen zustande, gibt bei Auswahlkommissionen gemäß Abs 1 Z 1 die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht), bei Auswahlkommissionen gemäß Abs 1 Z 2 kommt kein Anstellungsvorschlag zustande. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.Die oder der Vorsitzende soll bei den Beratungen der Auswahlkommission auf ein einvernehmliches Ergebnis hinwirken. Kommt kein Einvernehmen zustande, gibt bei Auswahlkommissionen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht), bei Auswahlkommissionen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, kommt kein Anstellungsvorschlag zustande. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

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