§ 9 Sbg. OG § 9

Sbg. OG - Salzburger Objektivierungsgesetz 2017

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) In das Auswahlverfahren sind nur jene Bewerberinnen und Bewerber einzubeziehen, die alle zwingenden Anstellungserfordernisse erfüllen oder bis zum geplanten Beschäftigungsbeginn voraussichtlich erfüllen werden und sich fristgerecht beworben haben. Das Vorliegen dieser zwingenden Anstellungserfordernisse ist von der für Personalangelegenheiten des jeweiligen Bereiches eingerichteten Stelle zu prüfen.

(2) Das Auswahlverfahren besteht aus zwei Teilen:

1.

einer Vorauswahl entweder in Form einer Selektion auf Grund der – neben den zwingenden Kriterien – im Anforderungsprofil genannten wünschenswerten Kriterien oder in Form geeigneter Auswahlmethoden (zB psychologisches Testverfahren, schriftliche Arbeit, Praxistest); und

2.

einer Endauswahl, bestehend aus einem strukturierten Gespräch vor der Auswahlkommission.

Der Ablauf der Vorauswahl ist von der für Personalangelegenheiten des jeweiligen Bereiches eingerichteten Stelle im Zusammenwirken mit der für den zu besetzenden Arbeitsplatz zuständigen Führungskraft festzulegen. Die Vorauswahl kann entfallen, wenn nur eine geringe Zahl zulässiger Bewerbungen (Abs 1) eingelangt ist, oder eine Vorauswahl im Hinblick auf die Besonderheiten der zu besetzenden Stelle nicht tunlich oder nicht zweckmäßig ist.

(3) Soweit dies möglich und sinnvoll ist, sind die Testverfahren in der Vorauswahl so durchzuführen, dass die Bewerberinnen und Bewerber der beurteilenden Person nicht namentlich bekannt werden.

(4) Die Auswahlkommission kann entscheiden, dass in die Endauswahl nur jene Bewerberinnen und Bewerber einzubeziehen sind, die in der Vorauswahl ein bestimmtes Leistungsniveau erreicht oder überschritten haben. Diese Entscheidung darf nicht dazu führen, dass weniger als fünf Bewerberinnen und Bewerber die Endauswahl erreichen.

In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 Sbg. OG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 Sbg. OG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 Sbg. OG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 Sbg. OG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 Sbg. OG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. OG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 Sbg. OG
§ 10 Sbg. OG