Gesamte Rechtsvorschrift Sbg. OG

Salzburger Objektivierungsgesetz 2017

Sbg. OG
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Stand der Gesetzesgebung: 25.06.2021
Gesetz, mit dem Bestimmungen über die Bestellung von Führungskräften und die Anstellung in den Landesdienst getroffen werden (Salzburger Objektivierungsgesetz 2017 – S.OG)
StF: LGBl Nr 54/2017 (Blg LT 15. GP: RV 277, AB 348, jeweils 5. Sess)

§ 1 Sbg. OG § 1


(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Auswahlverfahren

1.

für die Bestellung von Führungskräften;

2.

für die Aufnahme in den Landesdienst und

3.

für die Aufnahme in ein Lehrverhältnis zum Land

zum Zweck der Bestellung oder Aufnahme der jeweils bestqualifizierten Bewerberin oder des jeweils bestqualifizierten Bewerbers nach einheitlichen, objektiven und transparenten Kriterien zu gestalten. Als Landesdienst im Sinn dieses Gesetzes gelten alle Dienstverhältnisse, die dem Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (L-BG) oder dem Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 (L-VBG) unterliegen.

(2) Bestimmungen über Bestellungs- und Aufnahmeverfahren, die in anderen landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere im Salzburger Gleichbehandlungsgesetz, enthalten sind, bleiben unberührt.

§ 2 Sbg. OG


(1) Alle im Auswahlverfahren mitwirkenden Personen haben ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteilich wahrzunehmen. Die Bewerbungen und die Auswahlverfahren sind vertraulich zu behandeln. Über sie dürfen – abgesehen von verpflichtenden Mitteilungen – nur jene Auskünfte erteilt werden, die gesetzlich vorgesehen sind.

(2) Für jene Landesbedienstete, die Mitglieder der Vorschlags- oder Auswahlkommissionen sind, gehört die Teilnahme an einer vom Dienstgeber angebotenen besonderen Ausbildung für Mitglieder dieser Kommissionen zu den Dienstpflichten gemäß § 5 L-BG bzw § 12f L-VBG.

§ 3 Sbg. OG


(1) Jeder Bestellung einer Führungskraft hat eine Ausschreibung voranzugehen. Als Führungskräfte gelten alle Personen, die eine in den Organisationsvorschriften des Landes ausgewiesene Einheit mit Personalverantwortung leiten.

(2) Die Bestimmungen des 2. Abschnittes sind nicht auf die Bestellung der Landtagsdirektorin oder des Landtagsdirektors (§ 18 Abs 2 des Landtags-Geschäftsordnungsgesetzes) anzuwenden. Von der Verpflichtung zur Ausschreibung sind Bestellungen von Führungskräften im Mitarbeiterstab der Landtagsklubs und der Mitglieder der Landesregierung ausgenommen.

(3) Eine öffentliche Ausschreibung in zumindest einem zur Erreichung der jeweiligen Zielgruppe geeigneten Publikationsmedium sowie im Rahmen des Internetauftrittes des Amtes der Landesregierung (bei Ausschreibungen gemäß Z 1 bis 3) oder der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden kurz ‚SALK’; bei Ausschreibungen gemäß Z 4 bis 6) hat der Bestellung folgender Führungskräfte voranzugehen:

1.

der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors,

2.

einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters im Amt der Salzburger Landesregierung,

3.

der Bezirkshauptleute,

4.

einer Leiterin oder eines Leiters der Managementbereiche oder Krankenanstalten der SALK und der Pflege- und Wirtschaftsdirektorinnen oder -direktoren in den Krankenanstalten der SALK,

5.

der Ärztinnen und Ärzte, die eine Abteilung in einer Universitätsklinik der SALK leiten,

6.

der Ärztinnen und Ärzte, die eine Abteilung in solchen Krankenanstalten der SALK leiten, die keine Universitätsklinik ist.

(4) Bei nicht im Abs 3 genannten Führungskräften (sonstige Führungskräfte) ist eine interne Stellenausschreibung durchzuführen, die in geeigneter Form den in Betracht kommenden Bediensteten bekannt zu machen ist.

(5) Der Ausschreibungstext hat neben den dienstrechtlich vorgesehenen Anstellungs- und Ernennungserfordernissen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerberinnen oder Bewerbern erwartet werden (Anforderungsprofil). Die an bestimmte Gruppen von Funktionen zu stellenden allgemeinen Anforderungen werden mit Ausnahme der bereits dienstrechtlich vorgesehenen durch Verordnung der Landesregierung festgelegt. Die besonderen Anforderungen sind unter Berücksichtigung der Erfordernisse der jeweiligen Funktion so festzulegen, dass sich ein möglichst weiter Personenkreis bewerben kann. Bei Führungskräften gemäß Abs 3 Z 5 ist zusätzlich auf das Erfordernis eines dem internationalen Standard entsprechenden, wissenschaftlich ausgewiesenen Lehrpersonals im Sinn des § 2 Abs 1 Z 5 des Privatuniversitätengesetzes Bedacht zu nehmen.

(5a) Führungsfunktionen gemäß § 3 Abs 4 sind grundsätzlich zuerst intern auszuschreiben, eine öffentliche Ausschreibung ist erst dann vorzunehmen, wenn die interne Ausschreibung nicht erfolgreich war. Wenn bereits vor der internen Ausschreibung Gründe für die Annahme sprechen, dass die interne Ausschreibung nicht zu einer ausreichenden Anzahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber führen wird, können interne und externe Ausschreibung gleichzeitig erfolgen.

(5b) Bewerben sich auf Grund einer internen Ausschreibung nicht mindestens drei Personen, die das Anforderungsprofil erfüllen, hat entweder eine zweite interne Ausschreibung mit eingeschränktem Anforderungsprofil, die eine Bewerbung durch einen breiteren Personenkreis erlaubt, oder eine externe Ausschreibung zu erfolgen. Bewerben sich auf Grund einer zweiten internen Ausschreibung nicht mindestens drei Personen, hat eine externe Ausschreibung zu erfolgen. Bei entsprechender Zustimmung der Bewerberin bzw des Bewerbers bleiben die Bewerbungen auf die erste Ausschreibung aufrecht und sind im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Externe Ausschreibungen bedürfen unabhängig von der Anzahl der Bewerberinnen bzw Bewerber keiner Wiederholung.

(6) Das Anforderungsprofil ist von der für Personalangelegenheiten des jeweiligen Bereiches eingerichteten Stelle im Zusammenwirken mit folgenden Stellen bzw Personen zu erstellen:

1.

für die im Abs 3 genannten Führungskräfte im Zusammenwirken mit der oder dem Vorsitzenden der Vorschlagskommission (§ 4); und

2.

für die sonstigen Führungskräfte im Zusammenwirken mit dem oder der zuständigen nächsthöheren Dienstvorgesetzten.

(7) Die Bewerbungsfrist darf nicht weniger als zwei Wochen ab Erscheinen der Ausschreibung betragen. Erfolgt die Ausschreibung in mehreren Publikationsmedien, beträgt die Frist zwei Wochen ab Erscheinen der zuletzt veröffentlichten Ausschreibung.

(8) Ausschreibung und Auswahlverfahren sind nicht erforderlich,

1.

bei Verwendungsänderungen gemäß § 8 Abs 4 L-BG oder

2.

wenn Bedienstete durch Verwendungsänderungen oder Versetzungen

a)

in Funktionen bestellt werden, denen dieselbe Wertigkeit wie der bisher ausgeübten Funktion zukommt oder

b)

in Funktionen bestellt werden, denen dieselbe oder eine geringere Wertigkeit wie einer in der Vergangenheit ausgeübten Funktion zukommt, wenn die Bestellung in diese frühere Funktion auf Grund eines Auswahlverfahrens erfolgt ist und diese Funktion im Zeitpunkt der Verwendungsänderung oder Versetzung aufgrund einer lediglich befristeten Bestellung gemäß § 6 Abs 6 oder in Folge einer Strukturreform nicht mehr ausgeübt wird. Als Funktionen derselben Wertigkeit im Sinn dieser Bestimmung gelten jedenfalls auch die in der Modellfunktion Führung in der Ausprägung Führung 3/2 und Führung 3/3 (§ 4 iVm Anlage 3 der Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung) zusammengefassten Modellstellen. Die im Abs 3 Z 2 und 3 genannten Funktionen gelten hingegen nicht als Funktionen derselben Wertigkeit.

§ 4 Sbg. OG


(1) Für die Auswahl einer Führungskraft ist eine Vorschlagskommission zu bilden, und zwar:

1.

für die Auswahl der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors von der Landesregierung;

2.

für die Auswahl von Führungskräften im Bereich der SALK von deren Geschäftsführung;

3.

für die Auswahl von nicht unter Z 1 oder 2 fallenden Führungskräften,

a)

die einer übergeordneten Organisationseinheit zugerechnet werden können, von der Leiterin oder dem Leiter der jeweils unmittelbar übergeordneten Organisationseinheit,

b)

die keiner übergeordneten Organisationseinheit zugerechnet werden können, von der Landesamtdirektorin oder dem Landesamtsdirektor.

(2) Die Vorschlagskommission besteht aus folgenden Mitgliedern:

1.

bei Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 1 bis 4 und Z 6:

a)

der Leiterin oder dem Leiter der übergeordneten Organisationseinheit selbst als Vorsitzende bzw Vorsitzendem oder der (dem) gemäß Abs 3 bestellten Vorsitzenden,

b)

einer Expertin oder einem Experten für Personalauswahl,

c)

einer Expertin oder einem Experten aus dem Fachbereich der ausgeschriebenen Funktion,

d)

der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten,

e)

einer externen Expertin oder einem externen Experten für Personalauswahl.

Bei Bedarf kann weiters eine externe Expertin oder ein externer Experte aus dem Fachbereich der ausgeschriebenen Funktion als Mitglied ohne Stimmrecht vorgesehen werden. Für dieses Mitglied sowie für die in lit b, c und e genannten Mitglieder sind für den Fall der Verhinderung jeweils Ersatzmitglieder vorzusehen. Die oder der Vorsitzende und die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte werden im Verhinderungsfall nach Maßgabe der jeweils geltenden Organisationsvorschriften vertreten, wobei die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte bei Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 4 und 6 abweichend von den geltenden Organisationsvorschriften auch die Vertretung durch Ersatzmitglieder aus einem erweiterten Kreis von Expertinnen und Experten für Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung vorsehen kann;

2.

Bei Führungskräften gemäß § 3 Abs 4: den Mitgliedern gemäß Z 1 lit a bis d, für deren Vertretung Z 1 vorletzter und letzter Satz sinngemäß mit der Maßgabe gelten, dass die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte abweichend von den geltenden Organisationsvorschriften im Verhinderungsfall die Vertretung durch Ersatzmitglieder aus einem erweiterten Kreis von Expertinnen und Experten für Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung vorsehen kann;

3.

bei Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 5:

a)

dem mit der Wahrnehmung der medizinischen Angelegenheiten betrauten Mitglied der Geschäftsführung der SALK oder, wenn die Geschäftsführung der SALK nur aus einem Mitglied besteht, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer als Vorsitzende bzw Vorsitzendem,

b)

dem mit der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Angelegenheiten betrauten Mitglied der Geschäftsführung der SALK in dem Fall, dass die Geschäftsführung der SALK aus mehreren Mitgliedern besteht, und das Mitglied gemäß lit a nicht auch mit der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Angelegenheiten betraut ist; ansonsten der Wirtschaftsdirektorin oder dem Wirtschaftsdirektor der betroffenen Krankenanstalt,

c)

der ärztlichen Direktorin oder dem ärztlichen Direktor der betroffenen Krankenanstalt,

d)

einer Vertreterin oder einem Vertreter des ärztlichen Mittelbaus der SALK, die bzw der von der Geschäftsführung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren bestellt wird,

e)

der Rektorin oder dem Rektor der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität,

f)

der Pflegedirektorin oder dem Pflegedirektor der betroffenen Krankenanstalt,

g)

der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten,

h)

zwei weiteren Vertreterinnen oder Vertretern des Kollegiums der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität, und

i)

einer Vertreterin oder einem Vertreter des Personalmanagements der SALK.

Die weiteren Mitglieder werden im Verhinderungsfall nach Maßgabe der jeweils geltenden Organisationsvorschriften vertreten, wobei die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte im Verhinderungsfall auch die Vertretung durch Ersatzmitglieder aus einem erweiterten Kreis von Expertinnen und Experten für Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung vorsehen kann.

(3) Bei der Besetzung von Führungsfunktionen, die keiner übergeordneten Organisationseinheit zugerechnet werden können, sind die oder der Vorsitzende der Vorschlagskommission und für den Fall der Verhinderung eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter von der zur Bildung der Vorschlagskommission berufenen Stelle (Abs 1) aus folgendem Personenkreis zu bestellen:

1.

bei der Bestellung der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors aus dem Kreis externer Expertinnen und Experten;

2.

bei sonstigen Bestellungen aus dem Kreis interner oder externer Expertinnen und Experten.

(4) Als Mitglieder der Vorschlagskommission gemäß Abs 2 Z 1 lit b und c kommen nur Personen in Betracht, die für eine jeweils vier Jahre dauernde Funktionsperiode als Expertinnen oder Experten bestellt worden sind. Diese Bestellung zu Expertinnen oder Experten obliegt:

1.

für die Auswahl von Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 1 bis 3 und von sonstigen Führungskräften im Sinn des § 3 Abs 4, die nicht in der SALK beschäftigt werden, der Landesregierung;

2.

bei der Auswahl von Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 4 bis 6 und von sonstigen Führungskräften im Sinn des § 3 Abs 4, die in der SALK beschäftigt werden, der Geschäftsführung der SALK.

(5) Als Expertinnen und Experten darf die Landesregierung bzw die Geschäftsführung nur solche Personen bestellen, bei denen anzunehmen ist, dass sie die im § 2 angeführten Pflichten erfüllen werden und als Expertinnen oder Experten für Personalauswahl überdies die erforderlichen Kenntnisse über die Methodik der Personalauswahl besitzen. Nachbestellungen sind auf die Dauer der restlichen Funktionsperiode vorzunehmen. Die Bestellung ist von der Landesregierung bzw von der Geschäftsführung vor Ablauf der Funktionsperiode zu widerrufen, wenn eine Expertin bzw ein Experte

1.

aus gesundheitlichen Gründen ihre bzw seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder

2.

die mit ihrer bzw seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

(6) Jene Mitglieder der Vorschlagskommission, die keine Bediensteten des Bundeslandes Salzburg sind, sind von der Landesregierung auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung sowie auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht (§ 2) anzugeloben.

(7) Die Mitglieder der Vorschlagskommission sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Dies gilt auch für die Bildung der Kommission gemäß Abs 1 und für Entscheidungen über den Ablauf des Auswahlverfahrens (§ 5 Abs 3 letzter Satz). Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Vorschlagskommission und die Bildung der Vorschlagskommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.

(8) Für die Mitglieder der Vorschlagskommission gilt § 7 AVG sinngemäß.

(9) Die Vorschlagskommission trifft ihre Entscheidungen entweder in Sitzungen oder im Umlaufweg. Sie kann dabei Expertinnen oder Experten mit beratender Stimme beiziehen; auf diese Expertinnen oder Experten finden die Abs 6 und 7 sinngemäß Anwendung. Die oder der Vorsitzende soll bei den Beratungen der Vorschlagskommission auf ein einvernehmliches Ergebnis hinwirken. Kommt keine einstimmige Entscheidung zu Stande, trifft die Vorschlagskommission ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung, der sich die oder der Vorsitzende angeschlossen hat. Stimmenthaltung ist unzulässig.

§ 5 Sbg. OG § 5


(1) Die Vorschlagskommission hat sich in einem Auswahlverfahren auf der Grundlage des Anforderungsprofils die notwendige Überzeugung über die Eignung jener Bewerberinnen und Bewerber zu verschaffen, die die zwingend vorgesehenen Anstellungs- und Ernennungserfordernisse erfüllen. Das Vorliegen dieser Anstellungs- und Ernennungserfordernisse ist von der für Personalangelegenheiten des jeweiligen Bereiches eingerichteten Stelle zu prüfen.

(2) Die Eignung ist auf Grund der bisherigen Berufserfahrung und einschlägigen Verwendung der Bewerberinnen und Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer fachlichen Kompetenz und – wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits in einem Dienstverhältnis zum Land steht – auf Grund der bisher erbrachten Leistungen festzustellen. Bei der Feststellung der Eignung ist darauf zu achten, dass die im § 5 des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes genannten Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung den Ablauf des Auswahlverfahrens zu regeln. Dabei sind insbesondere Bestimmungen über die in Frage kommenden Auswahlmethoden, die Vorgangsweise bei zahlreichen Bewerbungen und die Beurteilung der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber vorzusehen. Entscheidungen über den Ablauf im Einzelfall obliegen der oder dem Vorsitzenden.

(4) Für das Verfahren zur Auswahl von Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 5 gelten ergänzend zu den gemäß Abs 3 erlassenen Vorschriften folgende Bestimmungen:

1.

Im Auswahlverfahren hat jedenfalls eine öffentliche Anhörung der Bewerberinnen und Bewerber stattzufinden.

2.

Folgende Gutachten sind von der Vorschlagskommission einzuholen und zu berücksichtigen:

a)

das Gutachten des Landessanitätsrates,

b)

das Gutachten der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität über die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber (Z 3),

c)

ein Gutachten über die fachliche Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber.

Die Gutachten sind dem Bestellungsvorschlag (Abs 5) anzuschließen.

3.

Nach Ablauf der Bewerbungsfrist hat die oder der Vorsitzende der Vorschlagskommission die Bewerbungen mit allen Unterlagen der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität zur Begutachtung zu übermitteln. Diese hat die Bewerberinnen und Bewerber zu reihen und die Reihung eingehend zu begründen. Die Begründung hat sich auf die Eignung der Bewerberinnen oder der Bewerber für die angestrebte Stelle, auf die fachliche und wissenschaftliche Qualifikation und auf die Eignung als Lehrpersonal im Sinn des § 24 Abs 4 und 5 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes zu erstrecken. Das Gutachten ist mit den vorgelegten Unterlagen der oder dem Vorsitzenden der Vorschlagskommission zu übermitteln.

(5) Die Vorschlagskommission hat dem für die Bestellung zuständigen Organ (§ 6) einen begründeten Vorschlag für die Bestellung zu erstatten, der die bestqualifizierte Bewerberin bzw den bestqualifizierten Bewerber enthält und diese Qualifikation darzulegen hat. Stellt die Kommission fest, dass keine Bewerberin oder kein Bewerber die erforderliche Eignung aufweist, hat die bzw der Vorsitzende der Vorschlagskommission dem für die Bestellung zuständigen Organ darüber und über die sonstigen Ergebnisse des Auswahlverfahrens zu berichten.

§ 6 Sbg. OG


(1) Soweit im Abs 2 nicht anderes bestimmt wird, trifft die Entscheidung über die Bestellung einer Führungskraft

1.

die Landesregierung: bei Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 1 bis 3 und bei sonstigen Führungskräften im Sinn des § 3 Abs 4, die nicht in Einrichtungen der SALK beschäftigt werden;

2.

die Geschäftsführung der SALK: bei Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 4 bis 6 und bei sonstigen Führungskräften im Sinn des § 3 Abs 4, die in Einrichtungen der SALK beschäftigt werden.

(2) Die Zuständigkeit zur Bestellung von Führungskräften in Bezirkshauptmannschaften, ausgenommen die Bezirkshauptleute, richtet sich nach dem Bezirkshauptmannschaften-Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.

(3) Im Bestellungsverfahren sind die Mitwirkungsrechte der Organe der Arbeitnehmervertretung zu wahren (§ 10 des Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetzes, § 104 des Arbeitsverfassungsgesetzes).

(4) Die erstmalige Bestellung von Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 4 bis 6 in Betrieben erfolgt jeweils befristet auf eine Dauer bis zu fünf Jahren. Weiterbestellungen können auch unbefristet und ohne eine Ausschreibung und ein Auswahlverfahren vorgenommen werden. Kommt es zu keiner Weiterbestellung, gebührt jedenfalls die vor der Bestellung innegehabte dienstrechtliche Stellung, wenn ein Dienstverhältnis zum Land bestanden hat.

(5) Die erstmalige Bestellung von Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 1 bis 3 sowie von Fachgruppenleitern im Amt der Salzburger Landesregierung erfolgt befristet für die Dauer von fünf Jahren. Wenn die Landesregierung nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungsdauer entscheidet, dass keine Verlängerung der Bestellungsdauer erfolgt, verlängert sich diese

1.

im Falle der Bestellung der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors um fünf Jahre und

2.

für die genannten anderen Führungskräfte um unbestimmte Zeit.

Eine allfällige Entscheidung der Landesregierung ist der bestellten Führungskraft schriftlich mitzuteilen. Für jede weitere Verlängerung der Bestellungsdauer der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors sind Satz zwei und drei auch in weiterer Folge in Bezug auf deren Ablauf bzw die abermalige Verlängerung jeweils anzuwenden.

(6) Die Bestellung aller im Abs 1 genannten Führungskräfte in der Landesverwaltung mit Ausnahme der SALK kann befristet erfolgen, wenn die Planstelle im Ernennungs- oder Bestellungszeitpunkt nicht dauernd verliehen werden kann. Entfällt dieser Grund für die Befristung, gilt die Bestellung als unbefristet.

§ 7 Sbg. OG


Nach der Erstattung eines Vorschlages der Vorschlagskommission gemäß § 5 Abs 5 hat die ausschreibende Stelle die nicht in den Vorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber davon schriftlich zu verständigen. Diese Bewerberinnen und Bewerber haben das Recht, innerhalb von sechs Wochen ab Erhalt der Verständigung von der oder dem Vorsitzenden der Vorschlagskommission Auskunft über das Ergebnis des Auswahlverfahrens und die Beurteilung ihrer Person zu erhalten.

§ 8 Sbg. OG


(1) Jeder Erstaufnahme von Personen in den Landesdienst oder in ein Lehrverhältnis zum Land hat eine öffentliche Ausschreibung in zumindest einem zur Erreichung der jeweiligen Zielgruppe geeigneten Publikationsmedium voranzugehen.

(2) Von der Pflicht zur Ausschreibung sind folgende Anstellungen ausgenommen:

1.

Anstellungen im Mitarbeiterstab der Landtagsklubs, des Landtagspräsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter sowie der Mitglieder der Landesregierung;

2.

befristete Anstellungen bis zu einer Höchstdauer von neun Monaten (zB zur Abdeckung eines Personalengpasses oder eines zeitlich befristeten Bedarfs);

2a.

(Anm: ist mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten).

3.

Anstellungen von Führungskräften gemäß § 3 Abs 3;

4.

Anstellungen von Patientinnen oder Patienten der Universitätskliniken für Psychiatrie und Psychotherapie im Rahmen von Rehabilitationsprogrammen mit dem Ziel der Wiedereingliederung in das Berufsleben;

5.

Richterinnen und Richter des Landesverwaltungsgerichts;

6.

Anstellungen, die auf die Dauer einer vertraglich vereinbarten Refundierung der Personalkosten durch Dritte befristet sind;

7.

Begründung von Beschäftigungsverhältnissen, deren Entlohnung unter der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs 2 ASVG liegt;

8.

Begründung von Dienstverhältnissen mit Personen, die auf Grund eines Verfahrens nach diesem Gesetz bereits in einem Lehrverhältnis zum Land stehen;

9.

Anstellungen zu arbeitsmarktpolitischen Zwecken in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsmarktservice, insbesondere zur Wiedereingliederung von Langzeitarbeitssuchenden;

10.

das Abschließen befristeter Dienstverträge mit Landesbeamtinnen und Landesbeamten des Ruhestandes bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren, wenn der Abschluss dieser Dienstverträge im überwiegenden dienstlichen Interesse des Landes gelegen ist (zB zum Zweck der Fertigstellung von Projekten oder anderer umfangreicherer Arbeiten, die für das Land von besonderer Bedeutung sind).

Auf die Begründung eines Dienstverhältnisses nach Z 8 besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Bedienstete, die nach Abs 2 Z 1 und 4 ohne Auswahlverfahren aufgenommen worden sind, haben sich

1.

im Fall des Abs 2 Z 1 bei einem angestrebten Wechsel auf einen Dienstposten, dessen Besetzung nicht gemäß Abs 2 von der Durchführung eines Auswahlverfahrens ausgenommen ist und

2.

im Fall des Abs 2 Z 4 nach dem Abschluss des Rehabilitationsprogramms

dem Auswahlverfahren nach vorangegangener Stellenausschreibung zu unterziehen, wenn ihre Landesdienstzeit noch nicht drei Jahre beträgt. Bedienstete, die nach Abs 2 Z 6 und 7 ohne Auswahlverfahren aufgenommen worden sind, haben sich bei jedem angestrebten Wechsel auf einen anderen Dienstposten ohne zeitliche Befristung dem Auswahlverfahren zu unterziehen.

(4) Gemäß Abs 2 Z 2 befristet besetzte Stellen sind nach Bekanntwerden eines über den Befristungszeitraum hinausreichenden Bedarfs unverzüglich öffentlich auszuschreiben.

(5) Die Ausschreibung hat neben den dienstrechtlich vorgesehenen Anstellungserfordernissen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden (Anforderungsprofil). Das Anforderungsprofil ist von der für Personalangelegenheiten des jeweiligen Bereiches eingerichteten Stelle im Zusammenwirken mit der für den zu besetzenden Arbeitsplatz zuständigen Führungskraft zu erstellen.

(6) Die Bewerbungsfrist darf nicht weniger als zwei Wochen ab Erscheinen der Ausschreibung betragen. Erfolgt die Ausschreibung in mehreren Publikationsmedien, beträgt die Frist zwei Wochen ab Erscheinen der zuletzt veröffentlichten Ausschreibung.

§ 9 Sbg. OG § 9


(1) In das Auswahlverfahren sind nur jene Bewerberinnen und Bewerber einzubeziehen, die alle zwingenden Anstellungserfordernisse erfüllen oder bis zum geplanten Beschäftigungsbeginn voraussichtlich erfüllen werden und sich fristgerecht beworben haben. Das Vorliegen dieser zwingenden Anstellungserfordernisse ist von der für Personalangelegenheiten des jeweiligen Bereiches eingerichteten Stelle zu prüfen.

(2) Das Auswahlverfahren besteht aus zwei Teilen:

1.

einer Vorauswahl entweder in Form einer Selektion auf Grund der – neben den zwingenden Kriterien – im Anforderungsprofil genannten wünschenswerten Kriterien oder in Form geeigneter Auswahlmethoden (zB psychologisches Testverfahren, schriftliche Arbeit, Praxistest); und

2.

einer Endauswahl, bestehend aus einem strukturierten Gespräch vor der Auswahlkommission.

Der Ablauf der Vorauswahl ist von der für Personalangelegenheiten des jeweiligen Bereiches eingerichteten Stelle im Zusammenwirken mit der für den zu besetzenden Arbeitsplatz zuständigen Führungskraft festzulegen. Die Vorauswahl kann entfallen, wenn nur eine geringe Zahl zulässiger Bewerbungen (Abs 1) eingelangt ist, oder eine Vorauswahl im Hinblick auf die Besonderheiten der zu besetzenden Stelle nicht tunlich oder nicht zweckmäßig ist.

(3) Soweit dies möglich und sinnvoll ist, sind die Testverfahren in der Vorauswahl so durchzuführen, dass die Bewerberinnen und Bewerber der beurteilenden Person nicht namentlich bekannt werden.

(4) Die Auswahlkommission kann entscheiden, dass in die Endauswahl nur jene Bewerberinnen und Bewerber einzubeziehen sind, die in der Vorauswahl ein bestimmtes Leistungsniveau erreicht oder überschritten haben. Diese Entscheidung darf nicht dazu führen, dass weniger als fünf Bewerberinnen und Bewerber die Endauswahl erreichen.

§ 10 Sbg. OG


(1) Soweit nicht Abs 2 Ausnahmen vorsieht, ist für jedes Aufnahmeverfahren von der oder dem Vorsitzenden (Z 1 lit a und Z 2 lit a) eine Auswahlkommission nach folgenden Bestimmungen zu bilden:

1.

Für Aufnahmen in bestimmte Dienststellen der Landesverwaltung (§ 3 L-VBG) mit Ausnahme der SALK besteht die Auswahlkommission aus folgenden Mitgliedern:

a)

der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung oder der Bezirkshauptmannschaft, bzw bei einer Unterteilung der Abteilung in Fachgruppen der Leiterin oder dem Leiter der Fachgruppe, für die die Aufnahme erfolgen soll, als Vorsitzende bzw Vorsitzender; im Verhinderungsfall nimmt die Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters die Funktion als Vorsitzende bzw Vorsitzender wahr. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle oder der Fachgruppe kann auch die Leitung einer untergeordneten oder angegliederten Organisationseinheit mit der Vorsitzführung des Auswahlverfahrens betrauen, wenn die Aufnahme für diese Organisationseinheit erfolgen soll;

b)

einer Vertreterin oder einem Vertreter der für die Personalangelegenheiten im Amt der Landesregierung eingerichteten Stelle als Expertin oder Experte für Personalauswahl, und

c)

einer Expertin oder einem Experten für Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung.

              Für die in lit b und c genannten Mitglieder sind jeweils Ersatzmitglieder zu bestellen.

2.

Für alle anderen Aufnahmen in den Landesdienst, insbesondere für Aufnahmen in der SALK, besteht die Auswahlkommission aus folgenden Mitgliedern:

a)

einer Vertreterin oder einem Vertreter der für die Personalangelegenheiten des jeweiligen Bereiches eingerichteten Stelle als Vorsitzende bzw Vorsitzenden;

b)

einer Expertin oder einem Experten aus dem Fachbereich der Dienststelle, für die die Aufnahme erfolgen soll, und

c)

einer Expertin oder einem Experten für Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung.

              Für diese Mitglieder sind jeweils Ersatzmitglieder zu bestellen.

(2) Bei der Aufnahme in Modellstellen der Modellfunktionen „Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe“ kann die Kommission abweichend von Abs 1 Z 2 auch aus zwei Mitgliedern bestehen, wobei die Funktion der Expertin oder des Experten für Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung (Abs 1 Z 2 lit c) von dem in Abs 1 Z 2 lit a oder b bezeichneten Mitglied wahrgenommen wird. Voraussetzung dafür ist, dass das entsprechende Mitglied auch eine Expertinnen- oder Expertenbestellung gemäß Abs 3 letzter Satz aufweist.

(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission gemäß Abs 1 Z 1 lit b und Z 2 lit b haben dem Kreis der gemäß § 4 Abs 4 bestellten Expertinnen und Experten anzugehören. Für die Bestellung der Expertinnen und Experten für Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung gilt § 4 Abs 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Bestellung Vorschläge der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten einzuholen sind.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Dies gilt auch für die Bildung der Kommission gemäß Abs 1. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Auswahlkommission und die Bildung der Auswahlkommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.

(5) Für die Mitglieder der Auswahlkommission gilt § 7 AVG sinngemäß.

(6) Die Auswahlkommission trifft ihre Entscheidungen entweder in Sitzungen oder im Umlaufweg. Sie kann dabei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit beratender Stimme beiziehen; auf diese Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter findet Abs 4 sinngemäß Anwendung. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Ausbildungen gemäß § 2 Abs 2 besteht nicht. Die oder der Vorsitzende soll bei den Beratungen der Auswahlkommission auf ein einvernehmliches Ergebnis hinwirken. Kommt keine einstimmige Entscheidung zu Stande, trifft die Auswahlkommission ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. In Auswahlkommissionen nach Abs 1 Z 1 ist eine Entscheidung gegen die Stimme der oder des Vorsitzenden nicht möglich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Besteht eine Auswahlkommission gemäß Abs 2 aus zwei Mitgliedern, hat eine einstimmige Entscheidung zu erfolgen.

§ 11 Sbg. OG


(1) Die Auswahlkommission hat dem für die Anstellung zuständigen Organ einen begründeten Anstellungsvorschlag zu erstatten, der die bestqualifizierte Bewerberin oder den bestqualifizierten Bewerber enthält und diese Qualifikation darzulegen hat. Stellt die Kommission fest, dass keine Bewerberin oder kein Bewerber die erforderliche Eignung aufweist, hat die bzw der Vorsitzende der Auswahlkommission dem für die Anstellung zuständigen Organ darüber und über die sonstigen Ergebnisse des Auswahlverfahrens zu berichten. Hat das Auswahlverfahren ergeben, dass keine Bewerberin oder kein Bewerber die erforderliche Eignung aufweist, kann die Kommission beschließen, dass eine neuerliche Ausschreibung durchgeführt werden soll.

(2) Sind mehrere Bewerberinnen bzw Bewerber gleich qualifiziert, ist unter Beachtung des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes die- oder derjenige zur Anstellung vorzuschlagen, für die bzw den die bisher noch nicht berücksichtigten Kriterien wie Frauenförderung und wichtige soziale Gründe sprechen. Die Gewichtung solcher Kriterien ist durch Verordnung der Landesregierung näher zu regeln.

(3) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der für eine angestrebte Verwendung überqualifiziert ist, kann nur dann vorgeschlagen werden, wenn die Auswahlkommission zur Ansicht gelangt, dass sie oder er auf Dauer mit vollem Engagement auf dem betreffenden Arbeitsplatz tätig sein wird.

§ 12 Sbg. OG


Die Entscheidung über die Anstellung obliegt:

1.

im nicht von Z 2 erfassten Bereich dem Leiter der für die Personalangelegenheiten im Bereich der Landesverwaltung eingerichteten Organisationseinheit;

2.

im Bereich der SALK der Geschäftsführung.

§ 13 Sbg. OG


(1) Nach der Entscheidung über die Anstellung hat die ausschreibende Stelle die nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber davon zu verständigen. Diese Bewerberinnen und Bewerber haben das Recht, innerhalb von sechs Wochen ab Erhalt der Verständigung von der oder dem Vorsitzenden der Auswahlkommission Auskunft über das Ergebnis des Auswahlverfahrens und die Beurteilung ihrer Person zu erhalten.

(2) Der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragen sind zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben (§ 40 S.GBG) von der oder dem Vorsitzenden der Auswahlkommission und vom Mitglied gemäß § 10 Abs 1 Z 1 lit c bzw § 10 Abs 1 Z 2 lit c alle Anstellungsvorschläge zu übermitteln und weiters Auskünfte über das Ergebnis und den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Beurteilung der Bewerberinnen und Bewerber zu erteilen, wenn sie oder er binnen drei Monaten nach Übermittlung des Anstellungsvorschlags solche Auskünfte verlangt. Soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht, ist dazu auch die Einsicht- und Abschriftnahme (Ablichtung) in die für das konkrete Auswahlverfahren notwendigen Akten und Aktenteile einschließlich Bewerbungsunterlagen zu gestatten, deren Kenntnis für die Prüfung des konkreten Falles erforderlich ist.

§ 14 Sbg. OG


(1) Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber bereits bei einem früheren Auswahlverfahren mit vergleichbarem Anforderungsprofil begutachtet worden, können Teilergebnisse aus dem früheren Verfahren mit Zustimmung der Auswahlkommission übernommen werden. Das strukturierte Gespräch (§ 9 Abs 2 Z 2) ist jedenfalls zu wiederholen.

(2) Bei einer weiteren Stellenbesetzung mit demselben Anforderungsprofil kann auf die Bewertungsergebnisse eines früheren Auswahlverfahrens zurückgegriffen und die nächstgereihte Bewerberin bzw der nächstgereihte Bewerber zur Anstellung vorgeschlagen werden, wenn der Abschluss des früheren Auswahlverfahrens nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

§ 15 Sbg. OG § 15


Bundesgesetze, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, sind in folgenden Fassungen anzuwenden:

1.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 161/2013;

2.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 162/2015;

3.

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl Nr 22/1974, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 37/2017;

4.

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG), BGBl I Nr 74/2011, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 46/2015;

5.

Privatuniversitätengesetz (PUG), BGBl I Nr 74/2011, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 45/2015.

§ 16 Sbg. OG § 16


(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Vor dem Inkrafttreten bereits eingeleitete Vorschlags- und Auswahlverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.

(2) Zu dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt tritt das Salzburger Objektivierungsgesetz, LGBl Nr 7/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 93/2015, außer Kraft. Auf bereits eingeleitete Vorschlags- und Auswahlverfahren bleibt es in dem im Abs 1 festgelegten Umfang weiter anwendbar.

(3) § 6 Abs 5 bezieht sich, soweit zuvor keine entsprechenden Bestimmungen vorgesehen waren, ausschließlich auf Bestellungsentscheidungen, die ab diesem Datum getroffen werden.

§ 17 Sbg. OG


(1) § 2 Abs 2, § 3 Abs 5 bis 5b und 8, § 4 Abs 2, § 6 Abs 6, § 12, § 13 Abs 2 und § 14 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. § 6 Abs 6 ist nur auf Bestellungsentscheidungen anzuwenden, die ab diesem Datum getroffen werden. § 10 Abs 1 bis 3 und 6 sowie § 11 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 treten mit 1. Dezember 2020 in Kraft.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2021 treten in Kraft:

1.

§ 6 Abs 6, § 7 und § 8 Abs 2 Z 10 und Abs 3 mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten;

2.

§ 8 Abs 2 Z 2a und Z 9 mit 28. Februar 2021.

§ 8 Abs 2 Z 2a tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2021 außer Kraft.

Salzburger Objektivierungsgesetz 2017 (Sbg. OG) Fundstelle


LGBl Nr 78/2020 (Blg LT 16. GP: RV 463, AB 500, jeweils 3. Sess)

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

              § 1         Zielsetzung

              § 2         Pflichten der mitwirkenden Personen

2. Abschnitt

Bestellung von Führungskräften

              § 3         Ausschreibung

              § 4         Vorschlagskommission

              § 5         Aufgabe der Vorschlagskommission

              § 6         Bestellungsentscheidung

              § 7         Informationsrecht

3. Abschnitt

Anstellung in den Landesdienst oder Aufnahme in ein Lehrverhältnis

              § 8         Ausschreibung

              § 9         Auswahlverfahren

              § 10       Auswahlkommission

              § 11       Anstellungsvorschlag

              § 12       Anstellungsentscheidung

              § 13       Informationsrecht

              § 14       Verfahren bei mehrmaliger Bewerbung

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

              § 15       Verweisungen auf Bundesgesetze

              § 16       In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

              § 17       Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

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