§ 11 Sbg. OG

Sbg. OG - Salzburger Objektivierungsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2025
  1. (1)Absatz einsDie Auswahlkommission hat dem für die Anstellung zuständigen Organ einen begründeten Anstellungsvorschlag zu erstatten, der die bestqualifizierte Bewerberin oder den bestqualifizierten Bewerber enthält und diese Qualifikation darzulegen hat. Bei Pool-Ausschreibungen, das sind Ausschreibungen, die nicht in Bezug auf eine konkrete Stelle, sondern in Bezug auf einen ganzjährigen Bedarf hin erfolgen, hat der Anstellungsvorschlag dem für die Anstellung zuständigen Organ jene Bewerberinnen und Bewerber vorzuschlagen, die als geeignet beurteilt wurden. Stellt die Kommission fest, dass keine Bewerberin oder kein Bewerber die erforderliche Eignung aufweist, hat die bzw der Vorsitzende der Auswahlkommission dem für die Anstellung zuständigen Organ darüber und über die sonstigen Ergebnisse des Auswahlverfahrens zu berichten. Bei einer Teilnahme der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten oder seiner bzw ihrer Stellvertretung an der Endauswahl gemäß § 10 Abs 7 ist auf seine oder ihre Beobachtungen im Anstellungsvorschlag gesondert einzugehen. Hat das Auswahlverfahren ergeben, dass keine Bewerberin oder kein Bewerber die erforderliche Eignung aufweist, kann die Kommission beschließen, dass eine neuerliche Ausschreibung durchgeführt werden soll. Die Auswahlkommission hat dem für die Anstellung zuständigen Organ einen begründeten Anstellungsvorschlag zu erstatten, der die bestqualifizierte Bewerberin oder den bestqualifizierten Bewerber enthält und diese Qualifikation darzulegen hat. Bei Pool-Ausschreibungen, das sind Ausschreibungen, die nicht in Bezug auf eine konkrete Stelle, sondern in Bezug auf einen ganzjährigen Bedarf hin erfolgen, hat der Anstellungsvorschlag dem für die Anstellung zuständigen Organ jene Bewerberinnen und Bewerber vorzuschlagen, die als geeignet beurteilt wurden. Stellt die Kommission fest, dass keine Bewerberin oder kein Bewerber die erforderliche Eignung aufweist, hat die bzw der Vorsitzende der Auswahlkommission dem für die Anstellung zuständigen Organ darüber und über die sonstigen Ergebnisse des Auswahlverfahrens zu berichten. Bei einer Teilnahme der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten oder seiner bzw ihrer Stellvertretung an der Endauswahl gemäß Paragraph 10, Absatz 7, ist auf seine oder ihre Beobachtungen im Anstellungsvorschlag gesondert einzugehen. Hat das Auswahlverfahren ergeben, dass keine Bewerberin oder kein Bewerber die erforderliche Eignung aufweist, kann die Kommission beschließen, dass eine neuerliche Ausschreibung durchgeführt werden soll.
  2. (2)Absatz 2Sind mehrere Bewerberinnen bzw Bewerber gleich qualifiziert, ist unter Beachtung des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes die- oder derjenige zur Anstellung vorzuschlagen, für die bzw den die bisher noch nicht berücksichtigten Kriterien wie Frauenförderung und wichtige soziale Gründe sprechen. Die Gewichtung solcher Kriterien ist durch Verordnung der Landesregierung näher zu regeln.
  3. (3)Absatz 3Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der für eine angestrebte Verwendung überqualifiziert ist, kann nur dann vorgeschlagen werden, wenn die Auswahlkommission zur Ansicht gelangt, dass sie oder er auf Dauer mit vollem Engagement auf dem betreffenden Arbeitsplatz tätig sein wird.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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