(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Auswahlverfahren
1. | für die Bestellung von Führungskräften; | |||||||||
2. | für die Aufnahme in den Landesdienst und | |||||||||
3. | für die Aufnahme in ein Lehrverhältnis zum Land | |||||||||
zum Zweck der Bestellung oder Aufnahme der jeweils bestqualifizierten Bewerberin oder des jeweils bestqualifizierten Bewerbers nach einheitlichen, objektiven und transparenten Kriterien zu gestalten. Als Landesdienst im Sinn dieses Gesetzes gelten alle Dienstverhältnisse, die dem Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (L-BG) oder dem Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 (L-VBG) unterliegen. |
(2) Bestimmungen über Bestellungs- und Aufnahmeverfahren, die in anderen landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere im Salzburger Gleichbehandlungsgesetz, enthalten sind, bleiben unberührt.
0 Kommentare zu § 1 Sbg. OG